Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 19. Jänner 1990 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 14. August 1989 auf Hilflosenzuschuß (zur seit 29. November 1976 gebührenden Alterspension) ab, weil sie nicht ständig der Wartung und Hilfe bedürfe.
Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf den abgelehnten Zuschuß im gesetzlichen Ausmaß von der Antragstellung an gerichtete Klage stützt sich darauf, daß der Klägerin wegen der darin aufgezählten Leiden lebenswichtige Verrichtungen nicht zumutbar seien.
Die beklagte Partei bestritt dies und beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin vom 14. August 1989 an einen Hilflosenzuschuß von 2.826 S monatlich zu gewähren.
Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Die am 16. April 1915 geborene Klägerin leidet an diffuser spastischer Bronchitis, Hausstauballergie und Abnützungserscheinungen am Stütz- und am übrigen Bewegungsapparat. Im Jahre 1989 wurde ihr ein künstliches Hüftgelenk implantiert. Sie geht mit Hilfe zweier Unterarmstützkrücken, ohne die ihr Gang etwas unsicher und langsamer ist. Dieser nicht besserungsfähige Zustand bestand schon bei der Antragstellung. Die Klägerin kann sich ohne Hilfe an- und auskleiden, ihren Körper "oberflächlich" reinigen, duschen, aber in keine Badewanne steigen, Nahrung zu sich nehmen und die Notdurft verrichten, Geschirr abwaschen und die kleine Leibwäsche waschen. Sie kann sich kleinere Speisen, wie Suppen, Eierspeise, Tiefkühlkost udgl. bereiten oder aufwärmen, nicht aber Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder komplette Mahlzeiten, und zwar insbesondere deshalb, weil sie (ununterbrochen) nur fünf Minuten stehen kann und dann fünf Minuten sitzen muß, bevor sie wieder stehen kann. Wegen der Hausstauballergie kann sie die Wohnung nicht einmal oberflächlich reinigen, das Bett nicht mehr überziehen und die Hauswäsche nicht besorgen. Weil sie im
2. Stock eines Hauses ohne Lift wohnt, kann sie auch nicht mehr im Nahbereich von 500 m allein ausgehen und daher auch keine Lebensmittel einholen. Die Wartung eines Ofens für feste Brennstoffe wäre ihr nicht möglich, erübrigt sich aber wegen der Zentralheizung.
Das Erstgericht veranschlagte den durchschnittlichen täglichen Zeitaufwand für Wohnungsreinigung, Einkaufen, Zubereiten einer kompletten warmen Mahlzeit und Bettenüberziehen mit etwa zwei Stunden und schätzte den monatlichen Betreuungsaufwand bei einem Stundensatz von 70 S auf 4.200 S.
Dagegen erhob die beklagte Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung. Weil die Klägerin sich nicht nur Tiefkühlkost, sondern auch frische Speisen zubereiten könne, (seien im Zusammenhang mit der Zubereitung der Mahlzeiten) keine Dienstleistungen notwendig. Mit dem nur in größeren Zeitabständen erforderlichen Bettenüberziehen sei kein nennenswerter Aufwand verbunden. Deshalb seien nur die Aufwendungen für die Wohnungsreinigung und das Einkaufen zu berücksichtigen, die weit unter dem begehrten Hilflosenzuschuß lägen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinne ab.
Für eine dem allgemeinen Standard angepaßte menschengerechte Lebensführung sei zwar einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten Mahlzeit erforderlich. Dazu zählten aber auch die in großer Vielfalt angebotene Tiefkühlkost und Konserven, die nur gewärmt werden müßten. Solche Speisen seien der Klägerin, wenn auch nicht ständig, so doch in größerem Umfang zuzumuten, weshalb Hilfe zum Kochen nur im Abstand von mehreren Tagen erforderlich sei. Wohnungsreinigung, Einkäufe und Bettenüberziehen seien ebenfalls nur im Abstand von mehreren Tagen notwendig. Deshalb benötige die Klägerin höchstens 30 Stunden pro Monat eine Hilfskraft, deren Kosten nicht annähernd die Höhe des Mindest(?)hilfslosenzuschusses erreichen würden.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.