Die unbeantwortete Revision der Klägerin mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die unbeantwortete Revision der Klägerin mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
Die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (§ 48 ASGG).Die vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Daß die Klägerin in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag als "Kindergartenhelferin und Köchin" einen angelernten Beruf ausgeübt hätte, wurde von ihr in erster Instanz nicht behauptet. Anders als in dem der E SSV-NF 6/86 zugrunde liegenden Fall wurde im nunmehrigen Rechtsstreit nie behauptet, daß die Klägerin den Beruf einer Kindergärtnerin ausgeübt habe. Es ist offenkundig, daß Kindergartenhelferinnen keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen, die jenen einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Frage eines allfälligen Berufsschutzes als Köchin wurde mit der bereits damals rechtsfreundlich vertretenen Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.1993 erörtert. Die Klägerin brachte damals vor, sie habe den Beruf der Köchin nicht erlernt und habe während ihrer Tätigkeit als Kindergartenhelferin keine Diätkost und keine komplizierten Speisen, sondern nur Kindergartennahrung und Hausmannskost zubereitet (ON 21 AS 57). Daß sie für diese Kochtätigkeiten in einem Kindergarten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung der in einem Kindergarten verabreichten einfachen Mahlzeiten reichen nämlich die Kochkenntnisse einer Hausfrau und Mutter aus. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach § 255 Abs 3 ASVG geprüft und verneint.Daß die Klägerin in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag als "Kindergartenhelferin und Köchin" einen angelernten Beruf ausgeübt hätte, wurde von ihr in erster Instanz nicht behauptet. Anders als in dem der E SSV-NF 6/86 zugrunde liegenden Fall wurde im nunmehrigen Rechtsstreit nie behauptet, daß die Klägerin den Beruf einer Kindergärtnerin ausgeübt habe. Es ist offenkundig, daß Kindergartenhelferinnen keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigen, die jenen einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Frage eines allfälligen Berufsschutzes als Köchin wurde mit der bereits damals rechtsfreundlich vertretenen Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.1993 erörtert. Die Klägerin brachte damals vor, sie habe den Beruf der Köchin nicht erlernt und habe während ihrer Tätigkeit als Kindergartenhelferin keine Diätkost und keine komplizierten Speisen, sondern nur Kindergartennahrung und Hausmannskost zubereitet (ON 21 AS 57). Daß sie für diese Kochtätigkeiten in einem Kindergarten keine qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten benötigte, die jenen in einem erlernten Beruf, hier einer gelernten Köchin, gleichzuhalten sind, liegt auf der Hand. Für die Zubereitung der in einem Kindergarten verabreichten einfachen Mahlzeiten reichen nämlich die Kochkenntnisse einer Hausfrau und Mutter aus. Die Frage der Invalidität der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG geprüft und verneint.
Soweit die Rechtsrüge nicht von dem von den Tatsacheninstanzen ausreichend festgestellten und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt, insbesondere über die Arbeitsfähigkeit (das Leistungskalkül) der Klägerin und die sie nicht überfordernden Arbeitsbedingungen in den nur beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten, ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Sachverhaltsfeststellungen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehört.Soweit die Rechtsrüge nicht von dem von den Tatsacheninstanzen ausreichend festgestellten und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt, insbesondere über die Arbeitsfähigkeit (das Leistungskalkül) der Klägerin und die sie nicht überfordernden Arbeitsbedingungen in den nur beispielsweise genannten Verweisungstätigkeiten, ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Versuch, diese Sachverhaltsfeststellungen zu bekämpfen, muß daran scheitern, daß die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.