In der gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässigen, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten und von der Klägerin beantworteten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsanstrag gestellt.In der gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässigen, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten und von der Klägerin beantworteten Revision beantragt die beklagte Partei die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsanstrag gestellt.
In ihrer Rechtsrüge wird - zusammengefaßt - ausgeführt, daß die Untergerichte den Begriff der "persönlichen Arbeitsleistung" in § 133 Abs 2 lit b GSVG unrichtig ausgelegt hätten. Eine bloß dispositiv - kaufmännische Unternehmensleitung könne darunter nicht verstanden werden. Für eine "persönliche Mitarbeit" der Klägerin "auch im untergeordneten Bereich der Durchführungstätigkeiten" fehlten Beweisergebnisse. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin in ihrem Unternehmen "für alles zuständig" gewesen sei, sei eine nicht auf den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes beruhende bloße Schlußfolgerung. Ein solches "Für-Alles-Zuständigsein" sei aber typisch für reine Unternehmensleitung. Damit sei aber die Anwendbarkeit des § 133 Abs 2 GSVG ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Berufungsgericht fälschlich im Ergebnis jene Grundsätze zur Anwendung gebracht, die für einen Tätigkeitsschutz im Sinne des hier nicht geltenden § 131 c GSVG (vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit) maßgebend seien.In ihrer Rechtsrüge wird - zusammengefaßt - ausgeführt, daß die Untergerichte den Begriff der "persönlichen Arbeitsleistung" in Paragraph 133, Absatz 2, Litera b, GSVG unrichtig ausgelegt hätten. Eine bloß dispositiv - kaufmännische Unternehmensleitung könne darunter nicht verstanden werden. Für eine "persönliche Mitarbeit" der Klägerin "auch im untergeordneten Bereich der Durchführungstätigkeiten" fehlten Beweisergebnisse. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin in ihrem Unternehmen "für alles zuständig" gewesen sei, sei eine nicht auf den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes beruhende bloße Schlußfolgerung. Ein solches "Für-Alles-Zuständigsein" sei aber typisch für reine Unternehmensleitung. Damit sei aber die Anwendbarkeit des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ausgeschlossen. Vielmehr hätte das Berufungsgericht fälschlich im Ergebnis jene Grundsätze zur Anwendung gebracht, die für einen Tätigkeitsschutz im Sinne des hier nicht geltenden Paragraph 131, c GSVG (vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit) maßgebend seien.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1.) Auch die Revisionswerberin bestreitet nicht, daß die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach § 133 Abs 2 GSVG idF der 19. Novelle (BGBl 1993/336) zu prüfen ist. Die Fassung gemäß Art 35 Z 50 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 hat nicht Anwendung zu finden. Als erwerbsunfähig gilt demnach ein Versicherter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat (lit a) und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (lit b), wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte - wie den Materialien in der Regierungsvorlage 933 BlgNR 18. GP, 25 zu entnehmen ist - mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, "daß ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50.Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen."1.) Auch die Revisionswerberin bestreitet nicht, daß die Frage der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. Novelle (BGBl 1993/336) zu prüfen ist. Die Fassung gemäß Artikel 35, Ziffer 50, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt 201 hat nicht Anwendung zu finden. Als erwerbsunfähig gilt demnach ein Versicherter, der das 50. Lebensjahr vollendet hat (Litera a,) und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war (Litera b,), wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. Der Gesetzgeber verfolgte - wie den Materialien in der Regierungsvorlage 933 BlgNR 18. GP, 25 zu entnehmen ist - mit der Novellierung dieser Bestimmung die Absicht, "daß ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50.Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen."
2.) Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, nach welchen Kriterien zu prüfen sei, ob die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war,
bereits in mehreren Entscheidungen befaßt (10 Ob S 293/94 = SSV - NF
9/22, 10 Ob S 99/95, 10 Ob S 106/95 = SSV-NF 9/56). Die hiezu jeweils
formulierten Rechtssätze lassen sich - zumal der Inhalt dieser Entscheidungen als bekannt gelten und daher zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann - dahingehend zusammenfassen, daß bei der Beurteilung, ob Erwerbsfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG vorliegt, von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen ist. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfs- und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist.formulierten Rechtssätze lassen sich - zumal der Inhalt dieser Entscheidungen als bekannt gelten und daher zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verwiesen werden kann - dahingehend zusammenfassen, daß bei der Beurteilung, ob Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorliegt, von der Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsleistung im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung auszugehen ist. Hiebei ist unter Umständen auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes sowie die Rentabilität und Zumutbarkeit der Weiterführung bei einer solchen Umorganisation zu prüfen, etwa auch im Sinne einer Delegierung einzelner Arbeitsgänge an Mitarbeiter, Aufnahme von Hilfs- und Ersatzkräften, eventuelle Adaptierung der Geschäftszeiten uam, um festzustellen, ob trotz des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls bei solchen Maßnahmen noch eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung möglich ist.
Die vom Erstgericht hiezu getroffenen und vom Berufungsgericht (schon mangels Beweisrüge einer der Parteien) übernommenen Feststellungen lassen eine Beantwortung dieser Frage (im Sinne einer Bejahung der Voraussetzungen des § 133 Abs 2 lit b GSVG, gegen den im übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: vgl SSV-NF 5/55 und 7/31) durchaus zu. Auch wenn - wie in der Revision grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird - das Erstgericht nicht expressis verbis die Feststellung traf, daß die Klägerin in ihrem Witwenfortführungsbetrieb seit dem Tod ihres Mannes "im wesentlichen für alles zuständig" war, so ergibt sich dies doch zwanglos aus den (auch im Rahmen der ausführlichen Beweiswürdigung eingeflossenen) Feststellungen zur betrieblichen Struktur, zur Größe und zum Ertragsvolumen des Betriebes, zum Abbau des Geschäftsvolumens (nach der schweren Unterleibsoperation Mitte 1990) nur mehr auf die laufenden, nicht mehr auf neu hereingebrachte Aufträge sowie die finanzielle Untragbarkeit der Einstellung eines die Klägerin entlastenden Geschäftsführers. Der Senat vermeint, daß in zusammenschauender und lebensnaher Betrachtung aller dieser Umstände bereits nach den wiedergegebenen Feststellungen mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, daß die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes erforderlich war, und daß diese ihre Tätigkeit dabei keineswegs bloß Leitungs-, sondern vielmehr auch aus- und durchführende mitarbeitliche Tätigkeit gewesen ist. Die Revisionswerberin vermag in diesem Zusammenhang im übrigen selbst nicht aufzuzeigen, welche konkreten - rückschauend betrachtet - Maßnahmen die Klägerin im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung (SSV-NF 9/22) bzw zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes (Teschner in Tomandl, System des öster. Sozialversicherungsrechts, 379 Anm 4) setzen hätte müssen und sollen, um von der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsleistung (in dem von der Rechtmittelwerberin interpretierten Sinne) wegzukommen. Immer kommt es jedoch darauf an, daß nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen bzw nachzugehen ist (SSV-NF 2/70 = SVSlg 33.653).Die vom Erstgericht hiezu getroffenen und vom Berufungsgericht (schon mangels Beweisrüge einer der Parteien) übernommenen Feststellungen lassen eine Beantwortung dieser Frage (im Sinne einer Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, Litera b, GSVG, gegen den im übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen: vergleiche SSV-NF 5/55 und 7/31) durchaus zu. Auch wenn - wie in der Revision grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird - das Erstgericht nicht expressis verbis die Feststellung traf, daß die Klägerin in ihrem Witwenfortführungsbetrieb seit dem Tod ihres Mannes "im wesentlichen für alles zuständig" war, so ergibt sich dies doch zwanglos aus den (auch im Rahmen der ausführlichen Beweiswürdigung eingeflossenen) Feststellungen zur betrieblichen Struktur, zur Größe und zum Ertragsvolumen des Betriebes, zum Abbau des Geschäftsvolumens (nach der schweren Unterleibsoperation Mitte 1990) nur mehr auf die laufenden, nicht mehr auf neu hereingebrachte Aufträge sowie die finanzielle Untragbarkeit der Einstellung eines die Klägerin entlastenden Geschäftsführers. Der Senat vermeint, daß in zusammenschauender und lebensnaher Betrachtung aller dieser Umstände bereits nach den wiedergegebenen Feststellungen mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, daß die persönliche Arbeitsleistung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes erforderlich war, und daß diese ihre Tätigkeit dabei keineswegs bloß Leitungs-, sondern vielmehr auch aus- und durchführende mitarbeitliche Tätigkeit gewesen ist. Die Revisionswerberin vermag in diesem Zusammenhang im übrigen selbst nicht aufzuzeigen, welche konkreten - rückschauend betrachtet - Maßnahmen die Klägerin im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung (SSV-NF 9/22) bzw zur rentablen Aufrechterhaltung des Betriebes (Teschner in Tomandl, System des öster. Sozialversicherungsrechts, 379 Anmerkung 4) setzen hätte müssen und sollen, um von der Notwendigkeit einer persönlichen Arbeitsleistung (in dem von der Rechtmittelwerberin interpretierten Sinne) wegzukommen. Immer kommt es jedoch darauf an, daß nur wirtschaftlich zumutbaren Organisationsmaßnahmen nachzukommen bzw nachzugehen ist (SSV-NF 2/70 = SVSlg 33.653).
Aus dem zusammenfassenden Leistungskalkül der Klägerin ergibt sich des weiteren, daß sie für eine Verweisung zu keiner sonstigen in Frage kommenden (artverwandten oder gleichartigen) selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 133 Abs 2 letzter Halbsatz GSVG mehr in der Lage ist. Daß ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht zugemutet werden kann (und darf), überhaupt völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr sogar einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, ergibt sich bereits aus dem in § 133 Abs 2 GSVG umschriebenen Verweisungsfeld eines selbständig tätig gewesenen Erwerbstätigen (SSV-NF 9/22). Inwieweit hiebei im Sinne von Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, in ZAS 1994, 119 (122), "das Verweisungsspektrum im Zweifel eher restriktiv als extensiv festzulegen" sei, kann schon aufgrund der auch zu dieser Frage ausreichenden Sachverhaltsbasis der Vorinstanzen ohne nähere Stellungnahme hiezu auf sich beruhen.Aus dem zusammenfassenden Leistungskalkül der Klägerin ergibt sich des weiteren, daß sie für eine Verweisung zu keiner sonstigen in Frage kommenden (artverwandten oder gleichartigen) selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, letzter Halbsatz GSVG mehr in der Lage ist. Daß ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nicht zugemutet werden kann (und darf), überhaupt völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr sogar einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen, ergibt sich bereits aus dem in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG umschriebenen Verweisungsfeld eines selbständig tätig gewesenen Erwerbstätigen (SSV-NF 9/22). Inwieweit hiebei im Sinne von Rudda, Gedanken zur Erwerbsunfähigkeit gewerblich Selbständiger, in ZAS 1994, 119 (122), "das Verweisungsspektrum im Zweifel eher restriktiv als extensiv festzulegen" sei, kann schon aufgrund der auch zu dieser Frage ausreichenden Sachverhaltsbasis der Vorinstanzen ohne nähere Stellungnahme hiezu auf sich beruhen.
3.) Daraus folgt - zusammenfassend -, daß die Vorinstanzen die Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin für die von ihr beantragte Erwerbsunfähigkeitspension zutreffend bejaht haben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Da gegen die Höhe der gemäß § 89 Abs 2 ASGG zugesprochenen vorläufigen Leistung in der Revision nichts vorgebracht wird, kann es genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).3.) Daraus folgt - zusammenfassend -, daß die Vorinstanzen die Anspruchsvoraussetzungen der Klägerin für die von ihr beantragte Erwerbsunfähigkeitspension zutreffend bejaht haben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Da gegen die Höhe der gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zugesprochenen vorläufigen Leistung in der Revision nichts vorgebracht wird, kann es genügen, auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
4.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 2 lit a ASGG.4.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera a, ASGG.