Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Tatsacheninstanzen haben auch festgestellt, daß der Kläger trotz seines Übergewichtes über körperliche Wendigkeit verfügt; die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Tatsacheninstanzen haben auch festgestellt, daß der Kläger trotz seines Übergewichtes über körperliche Wendigkeit verfügt; die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen stellen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Schließlich bekämpft der Revisionswerber mit seiner Mängelrüge (vgl SSV-NF 5/18) die Annahme des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sie nicht gehörig ausgeführt gewesen. Auch diese Mängelrüge erfolgt zu Unrecht. Nach den Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, alle mittelschweren körperlichen Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen unter Ausschluß lediglich von ständigem besonderen Zeitdruck zu verrichten; insbesondere wurde festgestellt, daß die notwendige körperliche Wendigkeit des Klägers gegeben ist. Die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge wurde nur dahin ausgeführt, daß der Kläger infolge seines Übergewichtes (119 kg) nicht über die erforderliche Wendigkeit verfüge, um seinen erlernten Beruf auszuüben. Mit diesen Ausführungen setzte sich die Rechtsrüge aber über die weitere Feststellung hinweg, daß die Ausübung des bisherigen Berufes dem medizinischen Leistungskalkül entspricht (S 8 des Ersturteils). Da ein weiterer rechtlicher Aspekt in der Berufung nicht aufgezeigt worden war, entsprach die Rechtsrüge in der Tat nicht dem festgestellten Sachverhalt. Auch in der Revision führt die klagende Partei lediglich aus, infolge des Übergewichtes des Klägers hätte das Erstgericht zum rechtlichen Schluß kommen müssen, daß er seinen erlernten (gemeint offenbar angelernten) Beruf nicht mehr zur Gänze ausüben könne. Auch damit wird nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage, sondern eine nach Ansicht des Revisionswerbers unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Im übrigen ist in keiner Weise einsichtig, warum das Körpergewicht des Klägers (bei einer Körpergröße von 1,82 m) ihm die Ausübung des Berufes eines Kraftsporttrainers unmöglich machen sollte.Schließlich bekämpft der Revisionswerber mit seiner Mängelrüge vergleiche SSV-NF 5/18) die Annahme des Berufungsgerichtes, die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sie nicht gehörig ausgeführt gewesen. Auch diese Mängelrüge erfolgt zu Unrecht. Nach den Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, alle mittelschweren körperlichen Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen unter Ausschluß lediglich von ständigem besonderen Zeitdruck zu verrichten; insbesondere wurde festgestellt, daß die notwendige körperliche Wendigkeit des Klägers gegeben ist. Die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge wurde nur dahin ausgeführt, daß der Kläger infolge seines Übergewichtes (119 kg) nicht über die erforderliche Wendigkeit verfüge, um seinen erlernten Beruf auszuüben. Mit diesen Ausführungen setzte sich die Rechtsrüge aber über die weitere Feststellung hinweg, daß die Ausübung des bisherigen Berufes dem medizinischen Leistungskalkül entspricht (S 8 des Ersturteils). Da ein weiterer rechtlicher Aspekt in der Berufung nicht aufgezeigt worden war, entsprach die Rechtsrüge in der Tat nicht dem festgestellten Sachverhalt. Auch in der Revision führt die klagende Partei lediglich aus, infolge des Übergewichtes des Klägers hätte das Erstgericht zum rechtlichen Schluß kommen müssen, daß er seinen erlernten (gemeint offenbar angelernten) Beruf nicht mehr zur Gänze ausüben könne. Auch damit wird nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage, sondern eine nach Ansicht des Revisionswerbers unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht. Im übrigen ist in keiner Weise einsichtig, warum das Körpergewicht des Klägers (bei einer Körpergröße von 1,82 m) ihm die Ausübung des Berufes eines Kraftsporttrainers unmöglich machen sollte.
Der in allen Punkten unberechtigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf § 77 Abs 2 ASGG wesentlich überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die klagende Partei hat daher die (übrigens mit Rücksicht auf Paragraph 77, Absatz 2, ASGG wesentlich überhöht verzeichneten) Kosten selbst zu tragen.