Die hiegegen aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene und auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitspension gerichtete, von der beklagten Partei unbeantwortet gebliebene Revision ist auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig (sodaß es auf die im Rechtsmittel hervorgekehrte besondere Voraussetzung der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zum Berufsschutz des geleisteten Optikers nicht ankommt), jedoch nicht berechtigt.Die hiegegen aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene und auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitspension gerichtete, von der beklagten Partei unbeantwortet gebliebene Revision ist auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig (sodaß es auf die im Rechtsmittel hervorgekehrte besondere Voraussetzung der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung zum Berufsschutz des geleisteten Optikers nicht ankommt), jedoch nicht berechtigt.
Auf die im Rechtsmittel - auch unter Bezugnahme auf andere Berufsgruppen, insbesondere der Schriftsetzer - schwerpunktmäßig behandelte Abgrenzung zwischen abstrakten, historischen und konkret ausgeübten erlernten bzw angelernten Berufsbildern kommt es nicht an. Der Revisionswerber übersieht (und übergeht) nämlich die von ihm in der Berufung unbekämpft gebliebene und damit für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechts-, aber nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindende Feststellung des Erstgerichtes, daß es ihm im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls gesundheitsbedingt nur versagt ist, Arbeiten in kaltem, nicht aber auch in (auf 12 Grad) gekühltem Wasser mit Poliermitteln zu verrichten. Damit ist aber bereits gesichert, daß er auch nach der herkömmlichen ("historischen") Arbeitsplatzbeschreibung weiterhin in der Lage ist, seinen Feinoptikerberuf ohne Einschränkung auszuüben. Umsomehr muß dies gelten, wenn im Sinne der ebenfalls erhobenen berufstypischen Vollautomatisierung überhaupt nur mehr in lauwarmem Schleifwasser von 20 Grad gearbeitet werden muß. Soweit der Kläger von diesen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist damit jedenfalls richtig (§ 48 ASGG).Auf die im Rechtsmittel - auch unter Bezugnahme auf andere Berufsgruppen, insbesondere der Schriftsetzer - schwerpunktmäßig behandelte Abgrenzung zwischen abstrakten, historischen und konkret ausgeübten erlernten bzw angelernten Berufsbildern kommt es nicht an. Der Revisionswerber übersieht (und übergeht) nämlich die von ihm in der Berufung unbekämpft gebliebene und damit für den Obersten Gerichtshof, der nur Rechts-, aber nicht mehr Tatsacheninstanz ist, bindende Feststellung des Erstgerichtes, daß es ihm im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls gesundheitsbedingt nur versagt ist, Arbeiten in kaltem, nicht aber auch in (auf 12 Grad) gekühltem Wasser mit Poliermitteln zu verrichten. Damit ist aber bereits gesichert, daß er auch nach der herkömmlichen ("historischen") Arbeitsplatzbeschreibung weiterhin in der Lage ist, seinen Feinoptikerberuf ohne Einschränkung auszuüben. Umsomehr muß dies gelten, wenn im Sinne der ebenfalls erhobenen berufstypischen Vollautomatisierung überhaupt nur mehr in lauwarmem Schleifwasser von 20 Grad gearbeitet werden muß. Soweit der Kläger von diesen Feststellungen abweicht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist damit jedenfalls richtig (Paragraph 48, ASGG).
Seiner Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).