Die nicht beantwortete Revision des Klägers mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die nicht beantwortete Revision des Klägers mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993, 10 ObS 134/93, unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993), 15 f).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; zuletzt 24.8.1993, 10 ObS 134/93, unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS (1993), 15 f).
Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäßen Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm (zB SSV-NF 5/18). Der Versuch, unter dem letztgenannten Revisionsgrund eine Beweisrüge auszuführen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503Der im Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, ist nicht gesetzgemäß ausgeführt. Er könnte es auch nicht sein, weil das Berufungsgericht mangels einer gesetzgemäßen Rechtsrüge in der Berufung keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm (zB SSV-NF 5/18). Der Versuch, unter dem letztgenannten Revisionsgrund eine Beweisrüge auszuführen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im Paragraph 503
ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.