Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46, JBl. 1988, 64) zutreffend wiedergegeben (§ 48 ASGG), den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen auf den vorliegenden Fall vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes benötigt die Klägerin fremde Hilfe nur beim Baden oder Duschen, beim Herbeischaffen des Brennmateriales, beim Waschen der großen Wäsche sowie beim Einkaufen, wenn Schneelage gegeben ist. Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden oder Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers - die der Klägerin nach den Feststellungen möglich ist - ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit, die hier aber nicht festgestellt wurde -, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß (10 Ob S 146/87).Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Hilflosenzuschuß (SSV-NF 1/46, JBl. 1988, 64) zutreffend wiedergegeben (Paragraph 48, ASGG), den daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen auf den vorliegenden Fall vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes benötigt die Klägerin fremde Hilfe nur beim Baden oder Duschen, beim Herbeischaffen des Brennmateriales, beim Waschen der großen Wäsche sowie beim Einkaufen, wenn Schneelage gegeben ist. Die Unfähigkeit, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen, kann nur in dem Umfang Hilflosigkeit begründen, als der Ausfall der erforderlichen Wartung und Hilfe dazu führen würde, daß der Rentner oder Pensionist in absehbarer Zeit sterben oder verkommen oder gesundheitliche Schäden erleiden würde. Unabhängig davon, ob Baden oder Duschen nicht durch auf eine andere Weise vorgenommene gründliche Reinigung des gesamten Körpers - die der Klägerin nach den Feststellungen möglich ist - ersetzt werden kann und daher nicht zu den lebensnotwendigen Verrichtungen zählt, kann unter dem angeführten Gesichtspunkt - abgesehen von einer allfälligen medizinischen Notwendigkeit, die hier aber nicht festgestellt wurde -, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß der Rentner oder Pensionist täglich baden oder duschen muß (10 Ob S 146/87).
Wegen der heute allgemein üblichen Ausstattung der Haushalte mit einem Kühlschrank ist es auch nicht erforderlich, täglich einzukaufen. Berücksichtigt man noch, daß der Klägerin das Einkaufen nur bei Schneelage nicht mehr zugemutet werden kann, so beschränkt sich die erforderliche Hilfeleistung beim Einkaufen im Jahresdurchschnitt auf eine geringere Anzahl von Tagen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß Brennmaterial tatsächlich aus dem Vorratsraum zum Ofen geschafft werden muß, so ist diese Tätigkeit nur während der Wintermonate und auch dann keineswegs täglich erforderlich, da eine größere Menge Heizmaterial in der Wohnung bereitgestellt werden kann. Das Waschen der großen Wäsche wiederum ist nur in größeren Zeitabständen erforderlich und überdies nur dann nicht möglich, wenn der Haushalt der Klägerin nicht mit einer Waschmaschine ausgestattet ist.
Zu Recht ist das Erstgericht daher zu dem Ergebnis gekommen, daß die aufzuwendenden Kosten für die Inanspruchnahme fremder Hilfe im oben dargestellten Ausmaß im Monatsdurchschnitt die Höhe des Mindesthilflosenzuschusses - dieser betrug im Jahre 1987 nicht wie das Berufungsgericht angenommen hat S 2.434 sondern unter Zugrundelegung auch der 13. und 14. Zahlung rund S 2.840 monatlich - jedenfalls nicht erreichen.
Die Rechtssache ist jedoch noch nicht spruchreif. Nach den vom Erstgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen überschreiten die Schwindelanfälle der Klägerin nicht das altersübliche Ausmaß und machen eine dauernde Überwachung der Klägerin noch nicht notwendig. Es genügt, wenn alle zwei bis drei Tage eine Aufsichtsperson nachsieht. Bedenkt man, daß die Klägerin im Jahr 1987 nur einmal zu Sturz kam - ein Ereignis, das auch einem gesunden Menschen zustoßen kann - so erscheint die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, es sei eine Nachschau ein- bis zweimal täglich erforderlich, keineswegs zwingend. Da das Berufungsgericht zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Beweisrüge der klagenden Partei nicht Stellung genommen hat, ist das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, sodaß das Berufungsurteil aufzuheben war.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG iVm § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.