Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vermeint, der von ihm eingeschlagene beträchtliche Umweg (zur "Stammtankstelle") habe zu keiner nennenswerten Risikoerhöhung geführt, weil sich der Unfall "tatsächlich genau" bei der der Wohnung nächstgelegenen Selbstbedienungstankstelle ereignet habe. Außerdem wäre dem Kläger die Wahl zwischen der für ihn unbequemeren Selbstbedienungstankstelle und der für ihn bequemeren Bedienungstankstelle freigestanden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Unfall vom 4.6.1992 schon deshalb kein Arbeitsunfall iS des vom Erstgericht herangezogenen § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ist, weil das Auftanken eines Fahrzeuges nicht zur Befriedigung lebenswichtiger bzw lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse zählt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Unfall vom 4.6.1992 schon deshalb kein Arbeitsunfall iS des vom Erstgericht herangezogenen Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG ist, weil das Auftanken eines Fahrzeuges nicht zur Befriedigung lebenswichtiger bzw lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse zählt.
Ob es sich beim genannten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist ausschließlich nach Z 1 der zit Gesetzesstelle zu beurteilen. Danach müßte sich der Unfall auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg (von der Wohnung) zur Arbeitsstätte ereignet haben.Ob es sich beim genannten Unfall um einen Arbeitsunfall handelt, ist ausschließlich nach Ziffer eins, der zit Gesetzesstelle zu beurteilen. Danach müßte sich der Unfall auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg (von der Wohnung) zur Arbeitsstätte ereignet haben.
Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß die Beschaffung der Betriebsmittel für ein Kraftfahrzeug, das der Versicherte zur Erreichung des Arbeitsplatzes benützt, insbesondere auch das Auftanken des Fahrzeuges, nicht generell ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zugerechnet werden muß, und daß im Tanken, das auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig wird und keinen relevanten Umweg erfordert, keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu erblicken ist (SSV-NF 1/12; 4/64 mwH). Ein Umweg zum Auftanken ist jedoch im allgemeinen nicht als versichert anzusehen (SSV-NF 4/64 mwN; zust Tomandl in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 317 FN 71). Ob auf einem "Abweg" zu einer Tankstelle Versicherungsschutz besteht, wenn das Tanken unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg von oder zur Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann, oder wegen der Länge des Weges sogar zwingend erforderlich ist, mußte in der letztgenannten Entscheidung nicht beantwortet werden, weil nach den Feststellungen eine solche unvorhergesehene oder zwingende Notwendigkeit des Auftankens nicht vorlag. Das Aufsuchen einer Tankstelle zwecks rechtzeitiger Auffüllung des Tanks zählt zu den vorbereitenden Tätigkeiten und konnte nach Wahl des damaligen Klägers zu einem beliebigen Zeitpunkt und an einem beliebigen Ort erfolgen. Daß auf dem kürzesten Weg von und zur Arbeitsstätte keine Tankstelle lag, war nicht ausschlaggebend. Ob etwas anderes gelten würde, wenn eine Tankfüllung für die Hin- und Rückfahrt nicht ausgereicht hätte und der damalige Kläger daher gezwungen gewesen wäre, auf jeder Fahrt zu tanken, mußte seinerzeit nicht geprüft werden, weil dies nicht behauptet wurde und in Anbetracht der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa 4,75 km auszuschließen war.
Tomandl führt aaO 317 mwN in FN 72 aus, daß Abweichungen zum Auftanken des Fahrzeuges versichert seien, wenn das Tanken unvermeidbar (zu lange Wegstrecke) sei oder der Fahrer keinen ins Gewicht fallenden Umweg gemacht und den Tankvorgang nicht aus privaten Gründen verlängert habe. Der in der zit FN genannte Brackmann, Handbuch der SV II 72; Nachtrag 486 h und 486 h II vertritt die Ansicht, der Versicherte stehe bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels, darunter auch beim Auftanken eines zum Zurücklegen des Weges nach und vom Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges, auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Maßnahmen unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges erforderlich werden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens sei, daß sich während der Fahrt, aber auch schon bei deren Antritt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (486 h II unter Berufung auf E des BSG). Brackmann betont aber am letztg 0, es dürften keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit dürfe auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen und müsse sich auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig seien, um die Fortsetzung des gestörten Weges nach oder vom Ort der Tätigkeit zu ermöglichen.Tomandl führt aaO 317 mwN in FN 72 aus, daß Abweichungen zum Auftanken des Fahrzeuges versichert seien, wenn das Tanken unvermeidbar (zu lange Wegstrecke) sei oder der Fahrer keinen ins Gewicht fallenden Umweg gemacht und den Tankvorgang nicht aus privaten Gründen verlängert habe. Der in der zit FN genannte Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 72; Nachtrag 486 h und 486 h römisch zwei vertritt die Ansicht, der Versicherte stehe bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Beförderungsmittels, darunter auch beim Auftanken eines zum Zurücklegen des Weges nach und vom Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges, auch dann unter Versicherungsschutz, wenn die Maßnahmen unvorhergesehen während des Zurücklegens des Weges erforderlich werden. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Notwendigkeit des Tankens sei, daß sich während der Fahrt, aber auch schon bei deren Antritt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt des Reservetanks in Anspruch zu nehmen (486 h römisch zwei unter Berufung auf E des BSG). Brackmann betont aber am letztg 0, es dürften keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit dürfe auch nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen stehen und müsse sich auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig seien, um die Fortsetzung des gestörten Weges nach oder vom Ort der Tätigkeit zu ermöglichen.
Der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Unfall ereignete sich nicht auf dem direkten Weg von der Wohnung des Klägers zur südlich derselben gelegenen Arbeitsstätte. Der Kläger fuhr vielmehr mit seinem Motorrad von seiner Wohnung zunächst in die entgegengesetzte Richtung zu einer etwa 2,5 bis 3 km entfernten Tankstelle, tankte dort und bewegte sich anschließend erstmals in die Richtung seiner Arbeitssätte. Da sich der Unfall bereits rund 1,5 km südlich der Tankstelle und nördlich der Wohnung ereignete, befand sich der Kläger damals noch auf dem zum Auftanken seines Kraftfahrzeuges unternommenen "Abweg".
Ob auf einem solchen "Abweg" Versicherungsschutz besteht, wenn das Tanken unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zur oder von der Arbeitsstätte zurückgelegt werden kann, oder wegen der Länge des Weges zwingend erforderlich ist, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil derartige zwingende Umstände nicht vorlagen.
Der Kläger hat zwar behauptet, daß er (vor Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte) tanken mußte, weil der Tank seines "Mopeds" (richtig Motorrades) leer gewesen wäre. Er konnte jedoch nur beweisen, daß er bei der Abfahrt von seiner Wohnung bemerkte, daß nur noch wenig Benzin im Tank war und er der Meinung war, er werde damit zwar bis zur Arbeitsstätte (und zurück zur Wohnung), aber möglicherweise nicht mehr bis zur Tankstelle kommen. Wenn der Kläger nicht der Ansicht gewesen wäre, daß der Treibstoff für die insgesamt rund 3 km lange Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte reichen würde, hätte er wohl auch nicht die etwa gleichlange Fahrt von der Wohnung zur Bedienungstankstelle angetreten. Damit ist ihm der ihn belastende Beweis einer zwingenden Notwendigkeit, sein Motorrad vor Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte aufzutanken, nicht gelungen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall vom 4.6.1992 nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat und deshalb kein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist, ist demnach im Ergebnis richtig.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß sich der Unfall vom 4.6.1992 nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat und deshalb kein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist, ist demnach im Ergebnis richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.