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Entscheidung 10 ObS 223/97k×

Entscheidung 10 ObS 223/97k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS223/97k

Entscheidungsdatum

12.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga M*****, vertreten durch Dr.Karl Endl, Dr.Michael Pressl, Dr.Robert Pressl, Dr.Clemens Endl und Dr.Bettina Pressl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1997, GZ 12 Rs 39/97k-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 1996, GZ 20 Cgs 389/94t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ob die Gutachten der beigezogenen medizinischen Sachverständigen eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen bilden bzw, ob zu diesen Fragen weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden kann. Das Eingehen auf die Ausführungen, mit denen die Klägerin darzutun versucht, es wäre zur abschließenden Klärung ihres Leidenszustandes auch ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gynäkologie beizuziehen, es wären ergänzende Fragen an die Sachverständigen zu stellen sowie ihre Vernehmung als Partei durchzuführen gewesen, ist dem Revisionsgericht daher verwehrt. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweise für ausreichend geklärt erachtete, so ist dies in dritter Instanz nicht mehr überprüfbar. Auf die mit der Revision vorgelegte ärztliche Bestätigung kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht eingegangen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist (auch soweit das Berufungsgericht dabei auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes Bezug nimmt) zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Soweit die Klägerin ihren Rechtsmittelausführungen zugrundelegt, daß sie nicht in der Lage sei, die herangezogenen Verweisungstätigkeiten zu verrichten, geht sie nicht von dem für das Revisionsgericht bindenden Sachverhaltsfeststellungen aus. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch dafür, daß es erforderlich wäre, daß die Klägerin mehrmals täglich (auch in der Arbeitszeit) die Wäsche wechseln müßte, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Da die Klägerin bisher durchwegs als ungelernte Arbeiterin tätig war (nach ihrer Behauptung war sie 30 Jahre lang in einer Elektrogerätefabrik mit der Herstellung von Blechtrommeln für Waschmaschinen beschäftigt), sind ihr die Verweisungsberufe einer Adjustiererin, einer Verpackungs- und einer Abfüllarbeiterin jedenfalls zumutbar. Da sie diese Tätigkeiten ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuführen in der Lage ist, kann sie dadurch auch den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen, so daß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise auf solche Gründe.

Anmerkung

E47126 10C02237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00223.97K.0812.000

Dokumentnummer

JJT_19970812_OGH0002_010OBS00223_97K0000_000