Der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (Brackmann Handbuch 60.Nachtrag, 482 k-n; vgl. auch Tomandl System 285). Auch sportliche Betätigung der Dienstnehmer kann im betrieblichen Interesse liegen. Organisiert der Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport der dazu dienen soll, Körperschädigungen vorzubeugen, so wird ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz stehen. Zutreffend aber hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Grenze dort zu ziehen ist, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annimmt oder Spitzenleistungen angestrebt werden. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (Brackmann aaO 482 u-y). Selbst wenn der Leistungssport vom Unternehmer finanziert und organisiert wird, ist er versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt es sei denn, daß arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist, wie dies bei Halbprofis häufig vorkommt (Tomandl aaO 286). Feststellungen darüber, inwieweit der Dienstgeber finanziell und organisatorisch auf den selbständigen Verein SV-Finanz Einfluß hat, waren daher entbehrlich. Daß aber den jährlich veranstalteten Fußballmeisterschaftsspielen des SV-Finanz, in welchen aus mehreren regionalen Sektionen nach einer Reihe von Spielen der Sieger ermittelt wurde, eindeutig Wettkampfcharakter zukommt, steht wohl ebenso außer Frage, wie daß damit für die freiwilligen Spieler ein erhöhtes Verletzungsrisiko verbunden ist, mögen mit den Wettkämpfen auch, wie dies wohl bei allen Amateurvereinen zutreffend wird, keine Spitzenleistungen beabsichtigt gewesen sein.Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen können grundsätzlich unter Versicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (Brackmann Handbuch 60.Nachtrag, 482 k-n; vergleiche auch Tomandl System 285). Auch sportliche Betätigung der Dienstnehmer kann im betrieblichen Interesse liegen. Organisiert der Dienstgeber zum Ausgleich für die meist einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung für die Dienstnehmer einen Ausgleichssport der dazu dienen soll, Körperschädigungen vorzubeugen, so wird ein dabei erlittener Unfall unter Versicherungsschutz stehen. Zutreffend aber hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Grenze dort zu ziehen ist, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annimmt oder Spitzenleistungen angestrebt werden. Sportarten mit Wettkampfcharakter entsprechen der für den Betriebssport vorausgesetzten Zielrichtung nicht, wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht (Brackmann aaO 482 u-y). Selbst wenn der Leistungssport vom Unternehmer finanziert und organisiert wird, ist er versicherungsrechtlich nicht mehr geschützt es sei denn, daß arbeitsvertraglich die Durchführung der betrieblichen Arbeit mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt ist, wie dies bei Halbprofis häufig vorkommt (Tomandl aaO 286). Feststellungen darüber, inwieweit der Dienstgeber finanziell und organisatorisch auf den selbständigen Verein SV-Finanz Einfluß hat, waren daher entbehrlich. Daß aber den jährlich veranstalteten Fußballmeisterschaftsspielen des SV-Finanz, in welchen aus mehreren regionalen Sektionen nach einer Reihe von Spielen der Sieger ermittelt wurde, eindeutig Wettkampfcharakter zukommt, steht wohl ebenso außer Frage, wie daß damit für die freiwilligen Spieler ein erhöhtes Verletzungsrisiko verbunden ist, mögen mit den Wettkämpfen auch, wie dies wohl bei allen Amateurvereinen zutreffend wird, keine Spitzenleistungen beabsichtigt gewesen sein.
Die Vorinstanzen haben daher zutreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.