Entscheidung 10 ObS 224/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS224/97g
Entscheidungsdatum
08.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paula M*****, Pensionstin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Berger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeldes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 9 Rs 414/96k-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 12.April 1996, GZ 3 Cgs 347/95x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Pflegegeldes der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 3 hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin behauptet zwar, daß das Berufungsgericht bei Anwendung der §§ 1 und 2 EinstV zu geringe Zeitwerte in Ansatz gebracht habe, führt aber dazu keine überzeugenden und schlüssigen Gründe an. Damit wird nicht hinreichend dargetan, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat hat.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Pflegegeldes der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 3 hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Revisionswerberin behauptet zwar, daß das Berufungsgericht bei Anwendung der Paragraphen eins und 2 EinstV zu geringe Zeitwerte in Ansatz gebracht habe, führt aber dazu keine überzeugenden und schlüssigen Gründe an. Damit wird nicht hinreichend dargetan, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden im Monat hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00224.97G.0708.000
Dokumentnummer
JJT_19970708_OGH0002_010OBS00224_97G0000_000