Die gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige und von der beklagten Partei unbeantwortet gelassene Revision ist nicht berechtigt.Die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige und von der beklagten Partei unbeantwortet gelassene Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin erachtet den hierin allein ausgeführten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dadurch verwirklicht, daß die ihr vom Berufungsgericht zugemuteten einfachen Innendiensttätigkeiten ein wesentlich geringeres Prestige aufwiesen als ihre frühere Tätigkeit einer Bezirksdirektorin, sodaß ihr diese nicht zumutbar seien. Im gesamten Außendienstbereich sei sie jedoch aufgrund ihrer gesundheitsbedingten Einschränkungen nicht mehr einsetzbar, und zwar weder für die höher qualifizierte Arbeit einer Bezirksdirektorin noch für die weniger qualifizierte Tätigkeit eines einfachen Versicherungsvertreters. Der Kollektivvertrag für Versicherungsangestellte im Außendienst weise keine Beschäftigungsgruppen wie jener der Handelsangestellten oder der Industrieangestellten auf.
Zur im Revisionsverfahren allein strittigen Frage des Berufsschutzes der Klägerin hat der Oberste Gerichtshof insgesamt folgendes erwogen:
Die Revision verweist an sich zutreffend auf den für die Klägerin geltenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen, Außendienst, nach dessen § 1 lit c iVm dem Zusatzprotokoll Nr 2 vom 7.5.1991 der persönliche Geltungsbereich "für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind", umschrieben ist. Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ihr in der Aktivzeit ausgeübter Tätigkeitsbereich als kaufmännischer Dienst im Sinne des § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren ist (vgl Arb 5496; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG Anm 5 E 26 zu § 1), bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen mangels Vorsehens eines Einreihungsschemas in Verwendungsgruppen durch den primär maßgeblichen Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes jenen für die Handelsangestellten analog herangezogen haben. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht weiter beanstandet, entspricht es doch auch der Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (SSV-NF 6/53, 8/49, 9/29, ARD 4724/32/96). Entgegen der Argumentation in der Revision - welche insoweit vom festgestellten Sachverhalt der Tatsacheninstanzen abweicht und damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt - hat die Klägerin allerdings nicht nur nie eine höherwertige kaufmännische Ausbildung, sondern eine solche überhaupt nicht absolviert (Seite 4 und 5 des Ersturteils = AS 155 f). Die qualifizierten Kenntnisse der Beschäftigungsgruppe 4 (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen; Lagerleiter, die für Wareneingänge, Lagerhaltung und Lagerausgänge erforderlich sind; Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen und Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abteilungen) wie im Rechnungswesen und im Rahmen des Verkaufes fehlen ihr zur Gänze, da sie bloß über Spezialkenntnisse des Versicherungswesens verfügt. Ihre Tätigkeit war demnach auch nicht die einer Bezirksdirektorin (im Versicherungswesen), sondern einer solchen bloß angeglichen (Seite 4 aaO = AS 155). Schon daraus folgt, daß von einer solcherart leitenden Funktion der Klägerin nicht gesprochen werden kann. Die von der Revisionswerberin ausschließlich auf ihren Außendienstbereich allein abgestellte und abgestimmte Qualifikationszuordnung muß schon daran scheitern.Die Revision verweist an sich zutreffend auf den für die Klägerin geltenden Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen, Außendienst, nach dessen Paragraph eins, Litera c, in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll Nr 2 vom 7.5.1991 der persönliche Geltungsbereich "für hauptberufliche Angestellte, die akquisitorisch oder verkaufsorganisatorisch im Werbeaußendienst tätig sind", umschrieben ist. Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ihr in der Aktivzeit ausgeübter Tätigkeitsbereich als kaufmännischer Dienst im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu qualifizieren ist vergleiche Arb 5496; Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG Anmerkung 5 E 26 zu Paragraph eins,), bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen mangels Vorsehens eines Einreihungsschemas in Verwendungsgruppen durch den primär maßgeblichen Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen zur maßgeblichen Frage des Verweisungsfeldes jenen für die Handelsangestellten analog herangezogen haben. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht weiter beanstandet, entspricht es doch auch der Vorgangsweise des Obersten Gerichtshofes bei vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen (SSV-NF 6/53, 8/49, 9/29, ARD 4724/32/96). Entgegen der Argumentation in der Revision - welche insoweit vom festgestellten Sachverhalt der Tatsacheninstanzen abweicht und damit ihre Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt - hat die Klägerin allerdings nicht nur nie eine höherwertige kaufmännische Ausbildung, sondern eine solche überhaupt nicht absolviert (Seite 4 und 5 des Ersturteils = AS 155 f). Die qualifizierten Kenntnisse der Beschäftigungsgruppe 4 (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit beispielsweise Filialleiter, die selbständig über Waren, Lagerhaltung und sonstige Betriebsmittel Verfügungen treffen; Lagerleiter, die für Wareneingänge, Lagerhaltung und Lagerausgänge erforderlich sind; Abteilungsleiter kleinerer Abteilungen und Stellvertreter von Abteilungsleitern größerer Abteilungen) wie im Rechnungswesen und im Rahmen des Verkaufes fehlen ihr zur Gänze, da sie bloß über Spezialkenntnisse des Versicherungswesens verfügt. Ihre Tätigkeit war demnach auch nicht die einer Bezirksdirektorin (im Versicherungswesen), sondern einer solchen bloß angeglichen (Seite 4 aaO = AS 155). Schon daraus folgt, daß von einer solcherart leitenden Funktion der Klägerin nicht gesprochen werden kann. Die von der Revisionswerberin ausschließlich auf ihren Außendienstbereich allein abgestellte und abgestimmte Qualifikationszuordnung muß schon daran scheitern.
Gemäß § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, "dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist". In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/80, 3/156, 4/16, 4/72, 4/97, 5/136, 6/53, 6/135, 7/25, 9/29; ebenso auch OLG Linz in SVSlg 40.829 sowie OLG Graz in SVSlg 38.453 und 40.856). In diesem Sinne hat der Senat aber auch bereits ausgesprochen, daß ein Versicherter, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die ihm ermöglichten, an seinem konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs umschriebenen Umfang zu entfalten, der aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Verwendungsgruppe verfügt, sogar auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden kann (SSV-NF 8/38). Dies ist hier deshalb von Relevanz, da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen (Seite 4 des Ersturteils = AS 155), die Klägerin für Gruppe 3-Tätigkeiten deshalb nicht geeignet ist, weil ihr - wie bereits mehrfach ausgeführt - qualifizierte kaufmännische Kenntnisse zur Gänze fehlen.Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, "dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist". In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Umwelt ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 3/13, 3/80, 3/156, 4/16, 4/72, 4/97, 5/136, 6/53, 6/135, 7/25, 9/29; ebenso auch OLG Linz in SVSlg 40.829 sowie OLG Graz in SVSlg 38.453 und 40.856). In diesem Sinne hat der Senat aber auch bereits ausgesprochen, daß ein Versicherter, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die ihm ermöglichten, an seinem konkreten Arbeitsplatz eine Tätigkeit in dem in der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrags der Handelsangestellten Österreichs umschriebenen Umfang zu entfalten, der aber sonst über keinerlei Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Verwendungsgruppe verfügt, sogar auf Tätigkeiten in der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden kann (SSV-NF 8/38). Dies ist hier deshalb von Relevanz, da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen (Seite 4 des Ersturteils = AS 155), die Klägerin für Gruppe 3-Tätigkeiten deshalb nicht geeignet ist, weil ihr - wie bereits mehrfach ausgeführt - qualifizierte kaufmännische Kenntnisse zur Gänze fehlen.
Daraus folgt jedoch, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne aufgrund des (gleichfalls unstrittigen) medizinischen Leistungskalküls auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (des erwähnten Kollektivvertrages) verwiesen werden, berechtigt und zutreffend ist. Aus der Tatsache allein, daß die von der Klägerin bisher entfaltete Tätigkeit bei ihrer konkreten Versicherungsanstalt der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrages entsprochen hätte, kann im Hinblick auf die ihr dafür grundsätzlich und generell fehlenden Kenntnisse nicht abgeleitet werden, daß sie auch den Berufsschutz dieser Berufsgruppe genießt. Sie ist daher nicht aus Gründen, die im Herabsinken ihrer Arbeitsfähigkeit (§ 273 Abs 1 ASVG) liegen, nicht imstande, andere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 auszuüben, sondern die Verweisung auf solche Tätigkeiten scheidet schon deshalb aus, weil ihr die erforderlichen Kenntnisse mangeln, die sie - ausgenommen einzelne spezialisierte Kenntnisse der Versicherungsbranche - gar nie besessen hat. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen SSV-NF 4/17 und 8/38 ausgeführt, daß ein Versicherter, der zwar Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 in einer spezialisierten Form ausführte, dem jedoch das erforderliche kaufmännische Fachwissen dieser Beschäftigungsgruppe fehlt, nur den Berufsschutz der Beschäftigungsgruppe 2 in Anspruch nehmen kann, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Schon in der früheren Entscheidung SSV-NF 3/41 hatte er ebenfalls ausgesprochen, daß dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Versicherten nicht ausreichen, um andere Tätigkeiten seiner Beschäftigungsgruppe als die von ihm konkret geleisteten auszuführen, sie nicht den Berufsschutz dieser Beschäftigungsgruppe, sondern nur den einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe in Anspruch nehmen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht somit zutreffend ausgegangen. Dagegen, daß die Klägerin in der Lage ist, (einfache) Innendiensttätigkeiten auszuüben oder als Telefonistin tätig zu sein, wird in der Revision (außer dem damit verbundenen sozialen Abstieg) nichts vorgebracht. Daß für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden und wird in der Revision im übrigen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden können, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (SSV-NF 6/118).Daraus folgt jedoch, daß die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin könne aufgrund des (gleichfalls unstrittigen) medizinischen Leistungskalküls auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 (des erwähnten Kollektivvertrages) verwiesen werden, berechtigt und zutreffend ist. Aus der Tatsache allein, daß die von der Klägerin bisher entfaltete Tätigkeit bei ihrer konkreten Versicherungsanstalt der Beschäftigungsgruppe 4 dieses Kollektivvertrages entsprochen hätte, kann im Hinblick auf die ihr dafür grundsätzlich und generell fehlenden Kenntnisse nicht abgeleitet werden, daß sie auch den Berufsschutz dieser Berufsgruppe genießt. Sie ist daher nicht aus Gründen, die im Herabsinken ihrer Arbeitsfähigkeit (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG) liegen, nicht imstande, andere Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 auszuüben, sondern die Verweisung auf solche Tätigkeiten scheidet schon deshalb aus, weil ihr die erforderlichen Kenntnisse mangeln, die sie - ausgenommen einzelne spezialisierte Kenntnisse der Versicherungsbranche - gar nie besessen hat. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen SSV-NF 4/17 und 8/38 ausgeführt, daß ein Versicherter, der zwar Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 in einer spezialisierten Form ausführte, dem jedoch das erforderliche kaufmännische Fachwissen dieser Beschäftigungsgruppe fehlt, nur den Berufsschutz der Beschäftigungsgruppe 2 in Anspruch nehmen kann, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Schon in der früheren Entscheidung SSV-NF 3/41 hatte er ebenfalls ausgesprochen, daß dann, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Versicherten nicht ausreichen, um andere Tätigkeiten seiner Beschäftigungsgruppe als die von ihm konkret geleisteten auszuführen, sie nicht den Berufsschutz dieser Beschäftigungsgruppe, sondern nur den einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe in Anspruch nehmen kann. Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht somit zutreffend ausgegangen. Dagegen, daß die Klägerin in der Lage ist, (einfache) Innendiensttätigkeiten auszuüben oder als Telefonistin tätig zu sein, wird in der Revision (außer dem damit verbundenen sozialen Abstieg) nichts vorgebracht. Daß für diese Tätigkeiten ein ausreichend großer Arbeitsmarkt vorhanden ist, darf als offenkundig angesehen werden und wird in der Revision im übrigen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Daß bisher im Außendienst tätig gewesene Angestellte von Versicherungsunternehmungen auf Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden können, hat der Senat ebenfalls bereits ausgesprochen (SSV-NF 6/118).
Damit erweist sich aber die Rechtsrüge der Klägerin als unberechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich.