Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Mängelrüge kann ein Erfolg nicht beschieden sein, weil damit nur Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht wurden, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet, können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva).
In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, vom allgemeinen Arbeitsmarkt deshalb ausgeschlossen zu sein, weil sich sein Wohnhaus 6 km von der nächsten Haltestelle zu einem öffentlichen Verkehrsmittel befinde, ihm aber nur ein Anmarschweg von 1000 m zugemutet werden dürfe. Schon die Vorinstanzen erkannten aber richtig, daß es auf die Wohnverhältnisse des Versicherten im allgemeinen nicht ankommt, und unterließen daher mit Recht Feststellungen über die Wohnverhältnisse des Klägers. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach aussprach, sind nämlich für die Anforderungen, die mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes verbunden sind, die Verhältnisse des gesamten Arbeitsmarktes maßgebend und es bildet daher die Lage der Wohnung des Versicherten ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (SSV-NF 1/4 mit der hier unbeachtlichen Einschränkung, daß aus medizinischen Gründen gegen eine Wohnortverlegung oder ein Pendeln keine Bedenken bestehen dürfen; ferner SSV-NF 1/20). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Der Kläger beruft sich auf den Wortlaut des § 255 Abs 3 ASVG, in dem als Voraussetzung für die Invalidität unter anderem festgelegt wird, daß dem Versicherten die Tätigkeit, auf die er verwiesen werden darf, unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann. Gerade dies spricht aber gegen und nicht für den Standpunkt des Klägers, weil sich aus dem wiedergegebenen Teil der Bestimmung ergibt, daß von den persönlichen Verhältnissen des Versicherten, sieht man von seinem im Gesetz ebenfalls ausdrücklich erwähnten körperlichen und geistigen Zustand ab, nur die bisher ausgeübten Berufungstätigkeiten berücksichtigt werden dürfen. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, ob die finanziellen Verhältnisse des Versicherten den Wohnungswechsel zulassen. Das hiezu erstattete Vorbringen des Klägers ist deshalb nicht nur wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes, sondern auch aus den dargestellten Gründen nicht zielführend.In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Auffassung, vom allgemeinen Arbeitsmarkt deshalb ausgeschlossen zu sein, weil sich sein Wohnhaus 6 km von der nächsten Haltestelle zu einem öffentlichen Verkehrsmittel befinde, ihm aber nur ein Anmarschweg von 1000 m zugemutet werden dürfe. Schon die Vorinstanzen erkannten aber richtig, daß es auf die Wohnverhältnisse des Versicherten im allgemeinen nicht ankommt, und unterließen daher mit Recht Feststellungen über die Wohnverhältnisse des Klägers. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach aussprach, sind nämlich für die Anforderungen, die mit dem Erreichen des Arbeitsplatzes verbunden sind, die Verhältnisse des gesamten Arbeitsmarktes maßgebend und es bildet daher die Lage der Wohnung des Versicherten ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (SSV-NF 1/4 mit der hier unbeachtlichen Einschränkung, daß aus medizinischen Gründen gegen eine Wohnortverlegung oder ein Pendeln keine Bedenken bestehen dürfen; ferner SSV-NF 1/20). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Der Kläger beruft sich auf den Wortlaut des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, in dem als Voraussetzung für die Invalidität unter anderem festgelegt wird, daß dem Versicherten die Tätigkeit, auf die er verwiesen werden darf, unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann. Gerade dies spricht aber gegen und nicht für den Standpunkt des Klägers, weil sich aus dem wiedergegebenen Teil der Bestimmung ergibt, daß von den persönlichen Verhältnissen des Versicherten, sieht man von seinem im Gesetz ebenfalls ausdrücklich erwähnten körperlichen und geistigen Zustand ab, nur die bisher ausgeübten Berufungstätigkeiten berücksichtigt werden dürfen. Es kommt daher insbesondere nicht darauf an, ob die finanziellen Verhältnisse des Versicherten den Wohnungswechsel zulassen. Das hiezu erstattete Vorbringen des Klägers ist deshalb nicht nur wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes, sondern auch aus den dargestellten Gründen nicht zielführend.
Die hier von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß ein Anmarschweg von 1 km je Wegstrecke zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt führe, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1987, 10 Ob S 25/87, gebilligt. Der Kläger bringt dagegen in seinem Rechtsmittel ebenso wenig etwas vor wie gegen die weitere Auffassung der Vorinstanzen, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufstätigkeiten zur Verfügung stünden, die dem Leistungskalkül des Klägers entsprechen. Da auch der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dagegen hat, muß hierauf in der Sache nicht weiter eingegangen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die hier von den Vorinstanzen vertretene Auffassung, daß ein Anmarschweg von 1 km je Wegstrecke zu keinem Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt führe, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1987, 10 Ob S 25/87, gebilligt. Der Kläger bringt dagegen in seinem Rechtsmittel ebenso wenig etwas vor wie gegen die weitere Auffassung der Vorinstanzen, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Reihe von Berufstätigkeiten zur Verfügung stünden, die dem Leistungskalkül des Klägers entsprechen. Da auch der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dagegen hat, muß hierauf in der Sache nicht weiter eingegangen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.