Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung diese von einem Teil der Lehre, etwa Fasching, ZPR2 Rz 1909; Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 87 und Hoyer, JBl 1991, 448 geäußerte Rechtsansicht mit teilweise ausführlicher Begründung abgelehnt (SSV-NF 7/74; 5/116; 3/115; 1/32 uva). Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die zuletzt von Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher 15 ff geteilte Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlaß, davon abzugehen. Es können daher auch in einer Sozialrechtssache vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 188/93 mwN ua).Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung diese von einem Teil der Lehre, etwa Fasching, ZPR2 Rz 1909; Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 87 und Hoyer, JBl 1991, 448 geäußerte Rechtsansicht mit teilweise ausführlicher Begründung abgelehnt (SSV-NF 7/74; 5/116; 3/115; 1/32 uva). Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die zuletzt von Ballon, Zu den Verfahrensmängeln im Zivilprozeßrecht, FS Matscher 15 ff geteilte Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlaß, davon abzugehen. Es können daher auch in einer Sozialrechtssache vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 188/93 mwN ua).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht die Mängelrüge aufgrund einer aktenwidrigen Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua). Wenn jedoch das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - in erster Instanz beantragte und nicht durchgeführte Beweise für die Sachverhaltsermittlung nicht für erforderlich hält, so betrifft dies die nicht revisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, daß keine gesetzmäßige (nämlich von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18 uva). Da solches weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN uva).Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, daß keine gesetzmäßige (nämlich von den erstgerichtlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies hätte in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden müssen (SSV-NF 5/18 uva). Da solches weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht wird, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb auch der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.