Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.
(Die Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ASVG.)
In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln ist, was hier nicht der Fall ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (§ 179 Abs 1 Satz 1). Hat die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage der Betrag, der sich bei entsprechender Anwendung des Abs 1 ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte (Abs 2). Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Beitragsgrundlage zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen (Abs 3).In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach Paragraph 181, zu ermitteln ist, was hier nicht der Fall ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 179, Absatz eins, Satz 1). Hat die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage der Betrag, der sich bei entsprechender Anwendung des Absatz eins, ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte (Absatz 2,). Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Beitragsgrundlage zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen (Absatz 3,).
Kann die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (§ 182).Kann die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179 bis 181 b nicht errechnet werden oder würde ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten, so ist sie nach billigem Ermessen festzustellen. Hiebei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Versehrten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (Paragraph 182,).
Der Revisionswerber verkennt, daß die Bemessungsgrundlage nicht nur dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1), welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil sie zweifellos nach § 179 Abs 3 errechnet werden kann, sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2).Der Revisionswerber verkennt, daß die Bemessungsgrundlage nicht nur dann gemäß Paragraph 182, nach billigem Ermessen festzustellen ist, wenn sie nach den Paragraphen 179 bis 181 b nicht errechnet werden kann (Paragraph 182, Satz 1 Halbsatz 1), welche Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil sie zweifellos nach Paragraph 179, Absatz 3, errechnet werden kann, sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (Paragraph 182, Satz 1 Halbsatz 2).
Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten:
So führt Seitler, Die Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Unfallversicherung SozSi 1974, 563, (566) aus, daß die Bildung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen auch immer dann zu erfolgen habe, wenn die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach den üblichen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde. Etwa auch in dem Fall, wenn eindeutig erkennbar sei, daß ein Beschäftigungsverhältnis nur auf kurze Dauer eingegangen werde. Werde zB ein Pensionist während einer Messe tätig, dann wäre zur Vermeidung von Unbilligkeiten - eine solche würde jede Aufstockung der Bemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Vorschriften bedeuten - die Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen festzustellen.
Nach Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ist die Bemessungsgrundlage nicht nur für nichtversicherte Personen, die einen gleichgestellten Unfall erleiden, nach Billigkeit festzusetzen, sondern auch für alle übrigen versicherten Versehrten dann, wenn ihre Bemessungsgrundlage ansonsten unbillig wäre. Die Träger der Unfallversicherung könnten daher in jedem Fall eine angemessene Bemessungsgrundlage bilden. Auch in seinem SV-System 4. ErgLfg 323 führt Tomandl aus, daß die Bemessungsgrundlage auch dann gemäß § 182 nach billigem Ermessen festzusetzen sei, wenn ihre Festsetzung nach den vorangegangenen Berechnungsbestimmungen zu unbilligen Werten führen würde. Dabei bezeichnet er die ohne jede Begründung vorgetragene Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien in den E 13 R 170/66 (SSV 6/148 = SVSlg 16.279 ua) und 19 R 88/74 (SSV 14/73), daß § 182 nur dann anzuwenden sei, wenn die Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 ff nicht errechnet werden könne, zutreffend als gesetzwidrig. Dies vertrat Tomandl übrigens schon in "Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung", 89. Dort wies er in der FN 9 darauf hin, daß dieser Anwendungsfall schon bei Arbeitnehmern selten sein werde, man denke aber zB an einen Arbeitnehmer, der nach einem Jahr Krankheit in den Betrieb zurückkehrt, in dem eben Kurzarbeit eingeführt ist, und dann einen Unfall erleidet, noch seltener bei Selbständigen. Dennoch habe der Gesetzgeber angeordnet, auch in diesen Fällen bei Unbilligkeit, die sich nur aus der besonderen Lebenssituation des Selbständigen ergeben könne, eine Höherfestsetzung vorzunehmen. Diese Bestimmung erscheine auch anwendbar, wenn die nach den §§ 179 ff ermittelte Bemessungsgrundlage unbillig hoch wäre, wenn zB ein Pensionist, der nur fallweise Gelegenheitsarbeiten verrichte, bei einer solchen einen Arbeitsunfall erleide.Nach Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150 ist die Bemessungsgrundlage nicht nur für nichtversicherte Personen, die einen gleichgestellten Unfall erleiden, nach Billigkeit festzusetzen, sondern auch für alle übrigen versicherten Versehrten dann, wenn ihre Bemessungsgrundlage ansonsten unbillig wäre. Die Träger der Unfallversicherung könnten daher in jedem Fall eine angemessene Bemessungsgrundlage bilden. Auch in seinem SV-System 4. ErgLfg 323 führt Tomandl aus, daß die Bemessungsgrundlage auch dann gemäß Paragraph 182, nach billigem Ermessen festzusetzen sei, wenn ihre Festsetzung nach den vorangegangenen Berechnungsbestimmungen zu unbilligen Werten führen würde. Dabei bezeichnet er die ohne jede Begründung vorgetragene Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Wien in den E 13 R 170/66 (SSV 6/148 = SVSlg 16.279 ua) und 19 R 88/74 (SSV 14/73), daß Paragraph 182, nur dann anzuwenden sei, wenn die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 179, ff nicht errechnet werden könne, zutreffend als gesetzwidrig. Dies vertrat Tomandl übrigens schon in "Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung", 89. Dort wies er in der FN 9 darauf hin, daß dieser Anwendungsfall schon bei Arbeitnehmern selten sein werde, man denke aber zB an einen Arbeitnehmer, der nach einem Jahr Krankheit in den Betrieb zurückkehrt, in dem eben Kurzarbeit eingeführt ist, und dann einen Unfall erleidet, noch seltener bei Selbständigen. Dennoch habe der Gesetzgeber angeordnet, auch in diesen Fällen bei Unbilligkeit, die sich nur aus der besonderen Lebenssituation des Selbständigen ergeben könne, eine Höherfestsetzung vorzunehmen. Diese Bestimmung erscheine auch anwendbar, wenn die nach den Paragraphen 179, ff ermittelte Bemessungsgrundlage unbillig hoch wäre, wenn zB ein Pensionist, der nur fallweise Gelegenheitsarbeiten verrichte, bei einer solchen einen Arbeitsunfall erleide.
Nach § 577 Satz 1 RVO ist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des § 575 leg cit nach billigem Ermessen festzustellen, wenn der nach den §§ 571 und 576 RVO berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist. Brackmann, Handbuch der SV IIINach Paragraph 577, Satz 1 RVO ist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des Paragraph 575, leg cit nach billigem Ermessen festzustellen, wenn der nach den Paragraphen 571 und 576 RVO berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist. Brackmann, Handbuch der SV römisch drei
56. Nachtrag 576h kommentiert dazu, es sei unbillig, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen der Rentenberechnung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen und als Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen. Dies werde auch für ein zu hohes, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen zu gelten haben. Deshalb sei ein nach § 571 Abs 1 Satz 1 RVO berechnetes Jahresarbeitseinkommen unbillig hoch, wenn ein Verletzter seine Lebenshaltung darauf abgestellt habe, im Jahr drei Monate unbezahlten Urlaub zu nehmen. Auch Podzun, Der Unfallsachbearbeiter3 Lfg 4/89 Rz 440, 15, vertritt die Meinung, daß die Berechnung des Jahresarbeitseinkommens nach der letztzitierten Gesetzesstelle auf Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nur mehr aushilfsweise arbeiten, und auf (andere) Gelegenheitsarbeiter, die einer regelmäßigen Arbeit nicht mehr nachgehen wollen, in erheblichem Maß unbillig wäre.56. Nachtrag 576h kommentiert dazu, es sei unbillig, ein aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen der Rentenberechnung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen und als Maßstab für die gesamte Laufzeit der Rente zu machen. Dies werde auch für ein zu hohes, der normalen Lebenshaltung des Verletzten nicht entsprechendes Arbeitseinkommen zu gelten haben. Deshalb sei ein nach Paragraph 571, Absatz eins, Satz 1 RVO berechnetes Jahresarbeitseinkommen unbillig hoch, wenn ein Verletzter seine Lebenshaltung darauf abgestellt habe, im Jahr drei Monate unbezahlten Urlaub zu nehmen. Auch Podzun, Der Unfallsachbearbeiter3 Lfg 4/89 Rz 440, 15, vertritt die Meinung, daß die Berechnung des Jahresarbeitseinkommens nach der letztzitierten Gesetzesstelle auf Rentner, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nur mehr aushilfsweise arbeiten, und auf (andere) Gelegenheitsarbeiter, die einer regelmäßigen Arbeit nicht mehr nachgehen wollen, in erheblichem Maß unbillig wäre.
Die von Seitler aaO, Tomandl, Das Leistungsrecht 89 FN 9, Brackmann aaO 576h und Podzun aaO angeführten Beispiele sind dem hier zu entscheidenden Fall ähnlich, in dem es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles geht, den ein Pensionist, der in den neun Jahren seit der Pensionierung keine Versicherungszeiten erworben hatte, am 4. Tag eines eher kurzen, nämlich auf wenige Tage befristeten Beschäftigungsverhältnisses erlitten hat. Daher ist den Vorinstanzen insoweit beizupflichten, daß die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach 179 Abs 3 im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit bedeuten würde, weshalb sie nach § 182 nach billigem Ermessen festzustellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Trägers der Unfallversicherung, sondern um eine vom Gericht zu lösende Frage im Rahmen der ihm infolge der sukzessiven Kompetenz obliegenden Entscheidung über die auch von der Bemessungsgrundlage abhängige Höhe des eingeklagten Anspruches auf Versehrtenrente (SSV-NF 3/78). Für diese Entscheidung sind jedoch noch genauere Feststellungen, insbesondere über die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des Klägers erforderlich (SSV-NF 3/78). Dann wird unter Bedachtnahme auf § 182a über die bestimmte Höhe der dem Kläger vom 1. 3. 1987 an bereits dem Grund nach rechtskräftig zugesprochenen Versehrten(dauerteil)rente von 40 vH der Vollrente zu entscheiden sein. Weil das auf eine Geldleistung gerichtete Klagebegehren im Rechtsmittelverfahren nur der Höhe nach bestritten ist, darf das Gericht den Rechtsstreit nicht iS des § 89 Abs 2 ASGG erledigen, sondern muß der beklagten Partei unter Bindung an das Begehren (§ 405 ZPO) unter allfälliger Abweisung eines Mehrbegehrens vom 1. 3. 1987 an eine bestimmte monatliche Leistung auferlegen und dafür eine Leistungsfrist bestimmen.Die von Seitler aaO, Tomandl, Das Leistungsrecht 89 FN 9, Brackmann aaO 576h und Podzun aaO angeführten Beispiele sind dem hier zu entscheidenden Fall ähnlich, in dem es um die Entschädigung eines Arbeitsunfalles geht, den ein Pensionist, der in den neun Jahren seit der Pensionierung keine Versicherungszeiten erworben hatte, am 4. Tag eines eher kurzen, nämlich auf wenige Tage befristeten Beschäftigungsverhältnisses erlitten hat. Daher ist den Vorinstanzen insoweit beizupflichten, daß die Errechnung der Bemessungsgrundlage nach 179 Absatz 3, im vorliegenden Fall eine Unbilligkeit bedeuten würde, weshalb sie nach Paragraph 182, nach billigem Ermessen festzustellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die Überprüfung einer Ermessensentscheidung des Trägers der Unfallversicherung, sondern um eine vom Gericht zu lösende Frage im Rahmen der ihm infolge der sukzessiven Kompetenz obliegenden Entscheidung über die auch von der Bemessungsgrundlage abhängige Höhe des eingeklagten Anspruches auf Versehrtenrente (SSV-NF 3/78). Für diese Entscheidung sind jedoch noch genauere Feststellungen, insbesondere über die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Lebensstellung des Klägers erforderlich (SSV-NF 3/78). Dann wird unter Bedachtnahme auf Paragraph 182 a, über die bestimmte Höhe der dem Kläger vom 1. 3. 1987 an bereits dem Grund nach rechtskräftig zugesprochenen Versehrten(dauerteil)rente von 40 vH der Vollrente zu entscheiden sein. Weil das auf eine Geldleistung gerichtete Klagebegehren im Rechtsmittelverfahren nur der Höhe nach bestritten ist, darf das Gericht den Rechtsstreit nicht iS des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigen, sondern muß der beklagten Partei unter Bindung an das Begehren (Paragraph 405, ZPO) unter allfälliger Abweisung eines Mehrbegehrens vom 1. 3. 1987 an eine bestimmte monatliche Leistung auferlegen und dafür eine Leistungsfrist bestimmen.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Meinung des Klägers und der Vorinstanzen - nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und zwei Eventualbegehren, vorliegen, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt, das iS des § 82 Abs 2 ASGG auf eine Versehrtenrente "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist (Z 1 des zit Abs) und in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, für die Bestimmung der Leistung der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält (Z 2 des zit Abs). Über dieses Klagebegehren wird das Erstgericht nunmehr ergänzend zu verhandeln und sodann sachlich zu entscheiden haben. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Teilung der Entscheidung nach den für die Berechnung der Bemessungsgrundlage in Frage kommenden Gesetzesstellen war daher unzulässig.In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, daß - entgegen der Meinung des Klägers und der Vorinstanzen - nicht mehrere Klagebegehren, nämlich ein Hauptbegehren und zwei Eventualbegehren, vorliegen, sondern nur ein Klagebegehren vorliegt, das iS des Paragraph 82, Absatz 2, ASGG auf eine Versehrtenrente "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist (Ziffer eins, des zit Abs) und in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, für die Bestimmung der Leistung der Höhe nach erforderlichen Angaben enthält (Ziffer 2, des zit Abs). Über dieses Klagebegehren wird das Erstgericht nunmehr ergänzend zu verhandeln und sodann sachlich zu entscheiden haben. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Teilung der Entscheidung nach den für die Berechnung der Bemessungsgrundlage in Frage kommenden Gesetzesstellen war daher unzulässig.
Daher war der Revision im Ergebnis Folge zu geben. Das angefochtene Urteil und das Urteil der ersten Instanz, soweit es die von der Bemessungsgrundlage abhängige Höhe der Versehrtenrente betrifft, waren aufzuheben. Insoweit war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO), der mit dem erwähnten Beschluß des Rekursgerichtes die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Daher war der Revision im Ergebnis Folge zu geben. Das angefochtene Urteil und das Urteil der ersten Instanz, soweit es die von der Bemessungsgrundlage abhängige Höhe der Versehrtenrente betrifft, waren aufzuheben. Insoweit war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), der mit dem erwähnten Beschluß des Rekursgerichtes die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.