Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet (neuerlich) Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens, die Nichtberücksichtigung zweier Krankengeschichten, die Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens sowie schließlich die Nichteinvernahme seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zeuginnen (über seinen Gesundheitszustand). Alle diese angeblichen Verfahrensmängel hat der Kläger bereits in seiner Berufung gerügt; das Berufungsgericht hat sie - nach eingehender Prüfung - nicht für gegeben erachtet. Diese Mängel können nach ständigerDer allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet (neuerlich) Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens, die Nichtberücksichtigung zweier Krankengeschichten, die Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens sowie schließlich die Nichteinvernahme seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zeuginnen (über seinen Gesundheitszustand). Alle diese angeblichen Verfahrensmängel hat der Kläger bereits in seiner Berufung gerügt; das Berufungsgericht hat sie - nach eingehender Prüfung - nicht für gegeben erachtet. Diese Mängel können nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197;
SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535; SSV-NF 4/114 uva) mit Revision
nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.
Die vom Revisionswerber gegen die zitierte Rechtsprechung ins Treffen geführten Argumente sind nicht neu; sie wurden in den genannten und veröffentlichten Entscheidungen schon behandelt. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, auf Grund der vorliegenden Revisionsausführungen von dem in allen anderen vergleichbaren Fällen angewendeten Grundsatz abzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grund nicht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grund nicht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).