Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ab 1.4.1992 eine Witwerpension in der Höhe von S 4.362,20. Mit Bescheid vom 30.4.1992 wurde seinem Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage stattgegeben und diese im monatlichen Betrag von S 2.137,80 ab 1.4.1992 gewährt. Am 22.3.1992 wies die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Dagegen erhob der Kläger beim Landesgericht St.Pölten Klage. Dieses Gerichtsverfahren endete mit einem Vergleich am 11.2.1993, in dem sich die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter verpflichtete, dem Kläger rückwirkend ab 1.1.1992 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 22.3.1993 wurde diese Invaliditätspension betragsmäßig festgesetzt und zwar ab 1.1.1992 mit S 8.462,80 und ab 1.1.1993 mit S 8.801,30. In der Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.4.1993 wurde dem Kläger an Ausgleichszulage insgesamt S 37.147,10 ausbezahlt. Am 29.4.1993 erließ die beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Das aufgrund Ihres Antrages vom 24.3.1992 auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG eingeleitete und mit Bescheid vom 30.4.1992 abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 69 Abs 1 Z 2 und Abs 3 AVG in Verbindung mit § 357 Abs 1 ASVG wieder aufgenommen. Ihr Antrag vom 24.3.1992 auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG wird abgelehnt. Die in der Zeit vom 1.4.1992 bis 30.4.1993 zu Unrecht in Empfang genommenen Beträge an Ausgleichszulage von S 37.147,10 werden rückgefordert und mit der seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einbehaltenen Nachzahlung verrechnet"."Das aufgrund Ihres Antrages vom 24.3.1992 auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG eingeleitete und mit Bescheid vom 30.4.1992 abgeschlossene Verfahren wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 357, Absatz eins, ASVG wieder aufgenommen. Ihr Antrag vom 24.3.1992 auf Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG wird abgelehnt. Die in der Zeit vom 1.4.1992 bis 30.4.1993 zu Unrecht in Empfang genommenen Beträge an Ausgleichszulage von S 37.147,10 werden rückgefordert und mit der seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einbehaltenen Nachzahlung verrechnet".
In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß nach rechtskräftigem Abschluß des Pensionsfeststellungsverfahrens der Beklagten bekannt geworden sei, daß dem Kläger ab 1.1.1992 seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension gewährt wurde. Damit übersteige sein Gesamteinkommen den für ihn in Betracht kommenden Richtsatz. Die Rückforderung der zuviel bezogenen Ausgleichszulage gründe sich auf § 107 Abs 1 ASVG.In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, daß nach rechtskräftigem Abschluß des Pensionsfeststellungsverfahrens der Beklagten bekannt geworden sei, daß dem Kläger ab 1.1.1992 seitens der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätspension gewährt wurde. Damit übersteige sein Gesamteinkommen den für ihn in Betracht kommenden Richtsatz. Die Rückforderung der zuviel bezogenen Ausgleichszulage gründe sich auf Paragraph 107, Absatz eins, ASVG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die Beklagte sei schuldig, von der Rückforderung der Ausgleichszulage für die Zeit vom 1.4.1992 bis 30.4.1993 Abstand zu nehmen und die Invaliditätspension in voller Höhe ohne Gegenverrechnung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der bekämpfte Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erkannte die Beklagte schuldig, von der Rückforderung der im genannten Zeitraum ausbezahlten Ausgleichszulage Abstand zu nehmen und die bereits eingehaltenen Beträge an den Kläger zurückzuzahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß keiner der Rückforderungstatbestände des § 107 Abs 1 ASVG vorliege. Den Kläger treffe kein Verschulden an der Unkenntnis, daß ihm die Leistung nicht gebühre, er habe auch keine Meldepflicht verletzt. § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sei deshalb nicht anzuwenden, weil sich diese Bestimmung nur auf Bezüge beziehe, die einander ausschließen und nicht gleichzeitig zur Auszahlung gelangen dürften. Nur in diesen Fällen sei eine verschuldensunabhängige Rückzahlungspflicht vorgesehen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es erkannte die Beklagte schuldig, von der Rückforderung der im genannten Zeitraum ausbezahlten Ausgleichszulage Abstand zu nehmen und die bereits eingehaltenen Beträge an den Kläger zurückzuzahlen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß keiner der Rückforderungstatbestände des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG vorliege. Den Kläger treffe kein Verschulden an der Unkenntnis, daß ihm die Leistung nicht gebühre, er habe auch keine Meldepflicht verletzt. Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG sei deshalb nicht anzuwenden, weil sich diese Bestimmung nur auf Bezüge beziehe, die einander ausschließen und nicht gleichzeitig zur Auszahlung gelangen dürften. Nur in diesen Fällen sei eine verschuldensunabhängige Rückzahlungspflicht vorgesehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz des Überbezuges ab. § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sehe vor, daß Geldleistungen zurückzufordern seien, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Geld- und Sachbezügen herausstelle, daß diese zu Unrecht erbracht worden seien. Nach der Entscheidung SSV-NF 2/29 seien unter Geld- und Sachbezügen das Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit zu verstehen. Auch im Falle des Krankengeldes handle es sich um ein Surrogat für Geld- und Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis, da dieses den erlittenen Entgeltsverlust infolge Arbeitsunfähigkeit ersetzen solle; es habe daher Lohnersatzfunktion. Die in § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG zum Ausdruck kommenden Grundsätze hätten dasselbe Gewicht in Fällen, in denen zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für den identen Zeitraum gewährt worden seien. Das zum Krankengeld Gesagte müsse auch für die Invaliditätspension gelten, weil auch diese den Ausgleich des Einkommensverlustes infolge Arbeitsunfähigkeit bewirken solle. Diese Funktion werde noch verdeutlicht, da die Invaliditätspension auch nur vorübergehend gewährt werden könne. Auch eine Invaliditätspension sei somit eine Geld- und Sachleistung, die zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage berechtige; es handle sich bei den gegenständlichen Leistungen um einander ausschließende Leistungen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision mangels einer einschlägigen Rechtsprechung zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens und Verpflichtung des Klägers zum Rückersatz des Überbezuges ab. Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG sehe vor, daß Geldleistungen zurückzufordern seien, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruchs auf Weiterleistung von Geld- und Sachbezügen herausstelle, daß diese zu Unrecht erbracht worden seien. Nach der Entscheidung SSV-NF 2/29 seien unter Geld- und Sachbezügen das Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit zu verstehen. Auch im Falle des Krankengeldes handle es sich um ein Surrogat für Geld- und Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis, da dieses den erlittenen Entgeltsverlust infolge Arbeitsunfähigkeit ersetzen solle; es habe daher Lohnersatzfunktion. Die in Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG zum Ausdruck kommenden Grundsätze hätten dasselbe Gewicht in Fällen, in denen zwei einander ausschließende Sozialversicherungsleistungen für den identen Zeitraum gewährt worden seien. Das zum Krankengeld Gesagte müsse auch für die Invaliditätspension gelten, weil auch diese den Ausgleich des Einkommensverlustes infolge Arbeitsunfähigkeit bewirken solle. Diese Funktion werde noch verdeutlicht, da die Invaliditätspension auch nur vorübergehend gewährt werden könne. Auch eine Invaliditätspension sei somit eine Geld- und Sachleistung, die zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage berechtige; es handle sich bei den gegenständlichen Leistungen um einander ausschließende Leistungen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision mangels einer einschlägigen Rechtsprechung zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.