Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (Fasching, ZPR2 Rz 1905 und 1979; MGA, ZPO14 ENr 4 zu § 503 mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 503 und Rz 2 zu § 519 mwN uva). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna, ASGG2 286 mwN; SSV-NF 6/143 uva). Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.Eine Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - nach Geltendmachung in der Berufung schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Beschluß des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 519, ZPO unanfechtbar (Fasching, ZPR2 Rz 1905 und 1979; MGA, ZPO14 ENr 4 zu Paragraph 503, mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 503 und Rz 2 zu Paragraph 519, mwN uva). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna, ASGG2 286 mwN; SSV-NF 6/143 uva). Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
Auch die mit diesen Ausführungen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die unter diesem Revisionsgrund ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die dem Erstgericht vorgeworfene angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht) ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN uva).Auch die mit diesen Ausführungen geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die unter diesem Revisionsgrund ausgeführte neuerliche Rüge der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (hier die dem Erstgericht vorgeworfene angebliche Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht) ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN uva).
Mit den Ausführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit einer vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Es wurde nämlich vom Erstgericht festgestellt, daß der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom Kläger am 4. 3. 1997 - und nicht wie nunmehr vom Kläger behauptet am 4. 2. 1997 - (bei der beklagten Partei) eingebracht wurde. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung wurde vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.Mit den Ausführungen zu dem im Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit einer vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen. Es wurde nämlich vom Erstgericht festgestellt, daß der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension vom Kläger am 4. 3. 1997 - und nicht wie nunmehr vom Kläger behauptet am 4. 2. 1997 - (bei der beklagten Partei) eingebracht wurde. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung wurde vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Daß ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Rechtssache von den Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht richtig beurteilt wurde, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Im übrigen kam ein Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension an den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. 4. 1997 auch aufgrund der Bestimmung des § 405 ZPO nicht in Betracht, weil der Kläger in seinem Klagebegehren (vgl S 1 in ON 14) die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitspension erst ab diesem Zeitpunkt begehrt hat. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.Daß ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Rechtssache von den Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht richtig beurteilt wurde, wird auch in der Revision nicht in Abrede gestellt. Im übrigen kam ein Zuspruch der Erwerbsunfähigkeitspension an den Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. 4. 1997 auch aufgrund der Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nicht in Betracht, weil der Kläger in seinem Klagebegehren vergleiche S 1 in ON 14) die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitspension erst ab diesem Zeitpunkt begehrt hat. Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.