Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, daß er, obgleich damals unvertreten, vom Erstgericht nicht entsprechend angeleitet worden sei, durch entsprechendes Vorbringen oder durch Fragen an die Sachverständigen die Unschlüssigkeit deren Gutachten darzutun. Dabei läßt er außer acht, daß er diesen angeblichen Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung nicht rügte. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 5/120 ua).
In seiner Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten ausgegangen und habe nur deshalb der Beweisrüge nicht stattgegeben.
Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und daraus die Unrichtigkeit des Gutachtens folgte (SSV-NF 2/74 ua). Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist aber schon aus anderen Erwägungen nicht weiter einzugehen: Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, daß eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur insoweit möglich ist, als dabei ein Verstoß gegen Denkgesetze und zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und daraus die Unrichtigkeit des Gutachtens folgte (SSV-NF 2/74 ua). Auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ist aber schon aus anderen Erwägungen nicht weiter einzugehen: Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Der Kläger macht aber eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.