Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25. März 1986 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Bestattungskostenbeitrag, Witwenrente und Waisenrente aus Anlaß des Ereignisses vom 15. Mai 1984, von dem Helmut T***, (der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin) betroffen wurde, ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:
Helmut T***, der Gatte der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin war von 1981 bis 1984 bei der Firma H*** als Vertreter für Sportartikel, unter anderem auch für Tennisschläger, beschäftigt. Im Mai 1984 veranstaltete die Firma H*** im Zeitraum vom 12. bis 20. Mai 1984 eine Tennisreise nach Sardinien, an welcher auch Helmut T*** teilnahm. Die Reise, die ein umfassendes
Freizeitprogramm umfaßte, war für Helmut T*** einerseits als Belohnung für seine Verdienste um die Firma und andererseits dazu gedacht, daß den anwesenden Sportartikelhändlern die neuen Tennisschläger der Firma H*** im Spiel vorgeführt werden sollten. Helmut T*** und ein weiterer Arbeitskollege waren von der Firma H*** zur Vorführung der Tennisschläger ausgewählt worden, weil es sich bei beiden um sehr gute Tennisspieler handelte. Vor seiner Tätigkeit bei der Firma H*** hat Helmut T*** viel und intensiv den Tennissport betrieben. Seine Vertretertätigkeit bei der Firma H*** ließ ihn nur eher selten Zeit hiefür. Im Mai 1984 war er aber im Tennisspielen geübt. Die Anreise nach Sardinien erfolgte in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai 1984 mit dem Flugzeug. Nachdem Helmut T*** jedenfalls bereits am 14. Mai ein Tennisspiel mit einen Händler absolviert hatte, ergab sich am 15. Mai eine Tennispartie von Sportartikelhändlern, bei der noch ein vierter Mitspieler für das genannte Doppel fehlte. Helmut T*** stellte sich dazu zur Verfügung. Es ist nicht feststellbar, daß sich Helmut T*** bei diesem Tennisspiel blutdruck- bzw. kreislaufmäßig mehr belastet hätte, als dies bei anstrengenderen Verrichtungen des täglichen Lebens regelmäßig vorkommt. Nach ca. 30 Minuten Spiel verspürte T*** starke Kopfschmerzen und konnte das Spiel nicht mehr fortsetzen. Er legte sich zu Bett. Etwa 3 Stunden später fand ihn ein Arbeitskollege in seinem Hotelzimmer in unansprechbarem Zustand vor. Nach Einlieferung in die Erste-Hilfe-Station des Krankenhauses San Giovanni ergab die durchgeführte rechtsseitige Carotisangiographie keinen Hinweis auf eine Gefäßmißbildung, allerdings eine leichte Anhebung der Arteria cerebri anterior rechts sowie einen diffusen Vasospasmus. Die durchgeführte Lumbalpunktion ergab blutigen Liquor.
Helmut T*** wurde daraufhin in die Intensivstation der Unversitätsklinik Cagliari transferiert, wo die Symptomatik eines Mittelhirnsyndroms der Phase IV mit insuffizienter Spontanatmung diagnostiziert wurde. In der Nacht auf den 17. Mai 1986 kam es zu einer Rezidivblutung, am Nachmittag des selben Tages wurde der Patient mit Flugzeug an die Unversitätsklinik für Neurologie nach Innsbruck transferiert. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits im Koma. Am 19. Mai 1984 verstarb Helmut T*** an den Folgen der Aneurysmaruptur.Helmut T*** wurde daraufhin in die Intensivstation der Unversitätsklinik Cagliari transferiert, wo die Symptomatik eines Mittelhirnsyndroms der Phase römisch vier mit insuffizienter Spontanatmung diagnostiziert wurde. In der Nacht auf den 17. Mai 1986 kam es zu einer Rezidivblutung, am Nachmittag des selben Tages wurde der Patient mit Flugzeug an die Unversitätsklinik für Neurologie nach Innsbruck transferiert. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits im Koma. Am 19. Mai 1984 verstarb Helmut T*** an den Folgen der Aneurysmaruptur.
Am Tage der Ruptur herrschte auf Sardinien eher kühle Witterung vor. Ein Aneurysma, wie es bei Helmut T*** vorgelegen war muß nicht zwangsläufig ruptieren. Es kann in seinem Wachstum auch stillstehen und zeitlebens klinisch stumm bleiben. Ein bei einer Ruptur zufällig vorhandener erhöhter Blutdruck, welcher Herkunft auch immer, spielt im Hinblick auf die Ruptur keine wesentliche Rolle. Dies ist etwa in dem Umstand erkennbar, daß mehr als 60 % der Aneurysmen während des Schlafes oder ohne besondere Anstrengung platzen. Aufgrund der Aneurysmaerkrankung befand sich Helmut T*** in ständiger Lebensgefahr, und zwar nicht nur während körperlichen Anstrengungen, sondern auch während der normalen, nicht anstrengenden Tätigkeiten des Lebens.
Ein Aneurysma ist eine Ausbuchtung und nachfolgende Verdünnung einer Gefäßwand im Bereich eines angeborenen oder erworbenen Gefäßwanddefektes. Größe und Wandverdünnung nehmen mit entsprechenden intraarteriellen Druckverhältnissen sowie lokaler biochemischer Vorgänge zu. Im Rahmen dieser Entwicklung erreicht die Aneurysmawand - oft nur an einer kleinen Stelle - einen Elastizitäts- bzw. Kohärenzzustand, der auch minimalen Druckschwankungen nicht mehr Stand hält. Diese Aneurysmen weisen in der Regel eine Größe von 0,5 bis 1 cm auf. Solche "reife" Aneurysmen ruptieren nicht nur bei einem von außen bedingten Blutdruckanstieg, sondern bereits im Rahmen physiologischer Blutdruckerhöhungen, das heißt im Bereich von Blutdruckschwankungen, die ohne jegliche Extrembelastung im täglichen Leben an der Tagesordnung sind. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß im Hinblick auf das bei Helmut T*** vorliegende reife Aneurysma - es wies eine Größe von 0,5 cm auf - die Ruptur in jeder Lebenslage hätte eintreten können. Dem entsprechend ist nicht feststellbar, ob die mit einem Tenniswettkampfspiel naturgemäß verbundene und beim Verstorbenen gegebene gewisse Blutdruckerhöhung oder die klimatische Umstellung im Rahmen der Reise für die Ruptur des Aneurysmas ursächlich waren.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, eine von einem Verletzungserfolg begleitete Einwirkung sei grundsätzlich auch dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn der Betroffene durch sie aufgrund schon bestehender Disposition zu schaden gekommen sei, die vorhandene krankhafte Veranlagung aber durch eine plötzliche, sonst in absehbarer Zeit nicht zu erwartende Einwirkung zum Ausbruch gekommen sei oder wesentlich verschlimmert werde. Sei das Ereignis nur der äußere Anlaß, die Gelegenheitsursache für das Hervortreten einer bereits vorhandenen Erkrankung, genüge dies nicht. Nur jene Bedingung könne als Ursache der Unfallfolgen (richtig wohl des Unfalles) angesehen werden, die am Eintritt wesentlich mitgewirkt habe. Unfälle aus innerer Ursache seien dann Arbeitsunfälle, wenn die besondere Beschaffenheit der Unfallstelle oder die besonderen Umstände, unter denen die Beschäftigung verrichtet worden sei, die Verletzung wesentlich mitverursacht hätten. Das Tennisspiel sei zwar der unfallversicherten Erwerbstätigkeit des Verstorbenen zuzurechnen, die Aneurysma-Ruptur aber sei nur anläßlich dieses Spieles, das nur eine Gelegenheitsursache dargestellt habe, eingetreten. Es fehle daher am Kausalzusammenhang.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Parteien keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ebenso wie dessen rechtliche Beurteilung.
In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Revision machen die klagenden Parteien unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.