Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist das Berufungsgericht in ausreichender Weise auf den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung eingegangen. Ganz allgemein ist zu sagen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt ist, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (EFSlg.44.104, 55.108 ua) und daß ein Mangel des Berufungsverfahrens insoweit nur dann gegeben ist, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hat (SZ 43/205; EFSlg.44.103; SSV-NF 1/49 ua). Dem Argument, die vom Erstgericht festgestellten Verweisungsberufe würden "aus betriebswirtschaftlichen Gründen in dieser Form nicht mehr am Arbeitsmarkt vorkommen", weil sie durch "maschinelle Anlagen" ersetzt seien, ist das Berufungsgericht durch Hinweis auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen entgegengetreten.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Entgegen den Rechtsmittelausführungen ist das Berufungsgericht in ausreichender Weise auf den Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung eingegangen. Ganz allgemein ist zu sagen, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nicht genötigt ist, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (EFSlg.44.104, 55.108 ua) und daß ein Mangel des Berufungsverfahrens insoweit nur dann gegeben ist, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hat (SZ 43/205; EFSlg.44.103; SSV-NF 1/49 ua). Dem Argument, die vom Erstgericht festgestellten Verweisungsberufe würden "aus betriebswirtschaftlichen Gründen in dieser Form nicht mehr am Arbeitsmarkt vorkommen", weil sie durch "maschinelle Anlagen" ersetzt seien, ist das Berufungsgericht durch Hinweis auf das Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen entgegengetreten.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das berufskundliche Sachverständigengutachten verstoße gegen die Denkgesetze. Ihre Behauptung, Verweisungsberufe der oben genannten Art seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, ergibt sich nicht aus den Denkgesetzen, sondern höchstens aus Erfahrungssätzen, die aber nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnten (10 Ob S 162/91) und daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache begründen. Die Meinung der Klägerin, es fehle bei ihr an einer "praktisch relevanten Restarbeitsfähigkeit" läßt die gegenteiligen Feststellungen außer acht. Da die Verweisbarkeit der Klägerin im Rahmen des § 255 Abs.3 ASVG schon nach dem bisher Gesagten unzweifelhaft ist, braucht auf den Umstand, daß die Behinderung ihrer rechten Hand offenbar unverändert seit frühester Kindheit besteht (siehe ON 19, 27 und 34) und daher bei der Prüfung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit allenfalls nicht zu berücksichtigen wäre (SSV-NF 4/160 mwN), nicht weiter eingegangen zu werden.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) macht die Klägerin zu Unrecht geltend, das berufskundliche Sachverständigengutachten verstoße gegen die Denkgesetze. Ihre Behauptung, Verweisungsberufe der oben genannten Art seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, ergibt sich nicht aus den Denkgesetzen, sondern höchstens aus Erfahrungssätzen, die aber nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnten (10 Ob S 162/91) und daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache begründen. Die Meinung der Klägerin, es fehle bei ihr an einer "praktisch relevanten Restarbeitsfähigkeit" läßt die gegenteiligen Feststellungen außer acht. Da die Verweisbarkeit der Klägerin im Rahmen des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG schon nach dem bisher Gesagten unzweifelhaft ist, braucht auf den Umstand, daß die Behinderung ihrer rechten Hand offenbar unverändert seit frühester Kindheit besteht (siehe ON 19, 27 und 34) und daher bei der Prüfung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit allenfalls nicht zu berücksichtigen wäre (SSV-NF 4/160 mwN), nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht ersichtlich.