Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt den Standpunkt, die Vorinstanzen wären verpflichtet gewesen, ein neuerliches Verbesserungsverfahren einzuleiten, weil sich aus dem vom jugoslawischen Anwalt des Klägers eingebrachten Schriftsatz ergebe, daß der Kläger bzw sein Rechtsanwalt den in deutscher Sprache erteilten Verbesserungsauftrag offenbar mißverstanden hätten und davon ausgegangen seien, daß auch ein jugoslawischer Rechtsanwalt befugt sei, die Berufung zu fertigen.
Gemäß § 84 Abs 1 ZPO hat das Gericht, die Beseitigung von Formgebrechen, die die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß § 85 Abs 2 ZPO für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird, zu laufen. § 66 ZPO bestimmt, daß zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen ist, für das das vom Bundesminister für Justiz aufzulegende Formblatt zu verwenden ist. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 vorzugehen, wobei in allen Fällen nach § 85 Abs 2 ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO hat das Gericht, die Beseitigung von Formgebrechen, die die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung eines Rechtsanwaltes beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagt wird, zu laufen. Paragraph 66, ZPO bestimmt, daß zugleich mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen ist, für das das vom Bundesminister für Justiz aufzulegende Formblatt zu verwenden ist. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 vorzugehen, wobei in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.
In der Eingabe, die der Kläger als Reaktion auf den Verbesserungsauftrag an das Erstgericht richtete, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zufolge seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, entsprechend dem ihm erteilten Auftrag einen österreichischen Rechtsanwalt zu bestellen. Wenn der Kläger auch nicht ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigabe eines Rechtsanwaltes beantragte, kann doch der Inhalt der Eingabe, insbesondere unter Berücksichtigung der sprachlichen Schwierigkeiten, die sich für den Kläger ergaben, dahin ausgelegt werden, daß der Kläger damit zum Ausdruck brachte, die Verfahrenshilfe in Anspruch nehmen zu wollen und die Beigabe eines Rechtsanwaltes zu beantragen. Ausgehend hievon ist die Verbesserungsfrist, die im Falle der Stellung eines solchen Antrages erst mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes bzw mit der Abweisung des hierauf gerichteten Antrages in Lauf gesetzt wird noch nicht abgelaufen. Der vom Berufungsgericht herangezogene Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.