Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGGNov 1994 BGBl 624 (Art X § 2 Z 7) zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGGNov 1994 Bundesgesetzblatt 624 (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,) zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Daß der Arbeitsunfall des Klägers durch die fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, steht auch nach der Meinung der Revisionswerberin "außer Zweifel". Sie bekämpft nur mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorliege.
Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates. Dazu wird insbesondere auf die Grundsatzentscheidung SSV-NF 6/61 verwiesen, in der diesbezüglich ausgeführt wurde: "Grobe Fahrlässigkeit ... ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze in den noch nicht veröffentlichten E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94, 23.11.1994, 10 Ob S 156/93 und 31.1.1995, 10 Ob S 51, 97 und 217/94, auf deren Begründung im Hinblick auf § 15a OGHG verwiesen wird; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN). In den E vom 23.11.1994 und 31.1.1995 nahm der erkennende Senat auch zu den teilweise abweichenden Meinungen von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362f (367) und von Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) 75f FN 310f sowie zur Auffassung Tomandls, SV-System 7. ErgLfg 345 Stellung, wonach eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens des Schädigers mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang stünde und daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Auf die diebezüglichen Erwägungen in den angeführten beiden Entscheidungen wird verwiesen.Diese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie entspricht der Rsp des erkennenden Senates. Dazu wird insbesondere auf die Grundsatzentscheidung SSV-NF 6/61 verwiesen, in der diesbezüglich ausgeführt wurde: "Grobe Fahrlässigkeit ... ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit iS des Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen (SZ 51/128 mwN)." Der Senat wiederholte diese Grundsätze in den noch nicht veröffentlichten E 19.7.1994, 10 Ob S 76/94, 23.11.1994, 10 Ob S 156/93 und 31.1.1995, 10 Ob S 51, 97 und 217/94, auf deren Begründung im Hinblick auf Paragraph 15 a, OGHG verwiesen wird; dabei bezog er sich auch noch auf SZ 56/166 und Arb 10.087. Er hält daran und auch an der weiteren herrschenden Rsp fest, daß das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften für sich allein zur Annahme grober Fahrlässigkeit nicht ausreicht. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind auch nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (24.2.1993, 9 Ob A 315/92 mwN). In den E vom 23.11.1994 und 31.1.1995 nahm der erkennende Senat auch zu den teilweise abweichenden Meinungen von Meisel/Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, SozSi 1991, 362f (367) und von Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994) 75f FN 310f sowie zur Auffassung Tomandls, SV-System 7. ErgLfg 345 Stellung, wonach eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens des Schädigers mit der Zielsetzung der Integritätsabgeltung in keinem rationalen Zusammenhang stünde und daher wegen Unsachlichkeit verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Auf die diebezüglichen Erwägungen in den angeführten beiden Entscheidungen wird verwiesen.
Prüft man den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die somit schon mehrfach dargelegten Rechtsausführungen, dann erweist sich die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht als zutreffend:
Gerade deshalb, weil die Aufmauerungs- und Sanierungsarbeiten im Bereich der südlichen Kamingruppen abgeschlossen und die dort angebrachten Schutzvorrichtungen (Gerüste) bereits abgebaut waren, konnten diese ein Abstürzen der in diesen Bereichen mit Finalisierungsarbeiten beschäftigten Dienstnehmer, darunter des Klägers, nicht mehr verhindern. Da das Dach zur Unfallszeit nach einem Regen naß war und die Arbeiter überdies noch zu besonders rascher Arbeit aufgefordert worden waren, hätte ua der Vorarbeiter die drohende Absturzgefahr leicht erkennen können. Daß unter diesen Umständen ua dem Kläger keine gegen Abstürzen sichernde Einrichtung (zB Sicherungsseil in Verbindung mit Sicherheitsgürtel oder Sicherheitsgeschirr) zur Verfügung gestellt wurde, obwohl er und der Baupraktikant dies schon wiederholt verlangt hatten, ist als objektiv, aber auch subjektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß zu werten, weil ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen jedoch nicht ganz dem Gesetz. Das Erstgericht hat das auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gerichtete Klagebegehren erledigt, ohne der Beklagten nach § 89 Abs 2 ASGG eine vorläufige Zahlung aufzutragen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Das Klagebegehren betrifft eine Geldleistung und ist dem Grunde und der Höhe nach bestritten, so daß die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt werden kann, daß das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen ist (§ 89 Abs 2 ASGG). Bei Fehlen eines solchen Auftrages ist das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen (§ 89 Abs 2 Satz 1, 3. HS idF der ASGG-Novelle 1994 BGBl 624; gemäß Art X § 1 Abs 1, § 2 Z 14 auch anzuwenden, wenn das Datum des zu ergänzenden Urteils vor dem 1.1.1995 liegt). Nach § 90 Z 3 ASGG idF der ASGG-Nov 1994 ist der Auftrag nach § 89 Abs 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt und der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (Fink, ASGG 216). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage und in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO war die vorläufige Zahlung mit 500.000 S festzusetzen.Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen jedoch nicht ganz dem Gesetz. Das Erstgericht hat das auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gerichtete Klagebegehren erledigt, ohne der Beklagten nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG eine vorläufige Zahlung aufzutragen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Das Klagebegehren betrifft eine Geldleistung und ist dem Grunde und der Höhe nach bestritten, so daß die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigt werden kann, daß das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt und dem Versicherungsträger die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufgetragen wird, deren Ausmaß unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen ist (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG). Bei Fehlen eines solchen Auftrages ist das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen (Paragraph 89, Absatz 2, Satz 1, 3. HS in der Fassung der ASGG-Novelle 1994 Bundesgesetzblatt 624; gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 14, auch anzuwenden, wenn das Datum des zu ergänzenden Urteils vor dem 1.1.1995 liegt). Nach Paragraph 90, Ziffer 3, ASGG in der Fassung der ASGG-Nov 1994 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt und der Versicherte gar kein Rechtsmittel erhoben hat (Fink, ASGG 216). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage und in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO war die vorläufige Zahlung mit 500.000 S festzusetzen.