Entscheidung 10 ObS 229/00z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS229/00z
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2000, GZ 12 Rs 95/00b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. November 1999, GZ 20 Cgs 84/98w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Revisionswerberin benennt zwar die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, führt aber inhaltlich nur eine Mängelrüge aus. Dass die Rechtssache ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen unrichtig beurteilt worden wäre, wird nicht aufgezeigt. Die Rechtsrüge, die sich in der Wiederholung der Ausführungen zur Mängelrüge erschöpft, ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin bemängelt in ihren Ausführungen, dass sie nicht als Partei einvernommen worden sei. Diese Mängelrüge war bereits Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen eingehend auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN uva). Ein Eingehen auf diesen Teil der Mängelrüge ist daher ausgeschlossen.
Im Weiteren rügt die Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe ihre Tatsachen- und Beweisrüge zum behaupteten Berufsschutz nur mangelhaft erledigt und seine Entscheidung nur ungenügend begründet.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich das Berufungsgericht auch mit der Tatsachen- und Beweisrüge der Klägerin eingehend beschäftigt und darauf hingewiesen hat, dass die Feststellungen über die von der Klägerin im maßgebenden Zeitraum verrichteten Tätigkeiten auf den eigenen Angaben der Klägerin gegenüber dem berufskundlichen Sachverständigen und die Feststellungen über die im Lehrberuf Damenkleidermacherin vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen beruhen. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00229.00Z.0905.000
Dokumentnummer
JJT_20000905_OGH0002_010OBS00229_00Z0000_000