Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 16. 2. 1987 stellte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf die ihr mit Bescheid vom 2. 6. 1967 zur Invaliditätspension gewährte Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 2. 1976 bis 31. 12. 1985 neu fest, forderte den in diesem Zeitraum entstandenen Überbezug von 62.198,70 S nach § 107 Abs 1 ASVG zurück und rechnete ihn nach § 103 Abs 1 Z 2 ASVG auf die laufende Pension auf. Sie begründete dies damit, daß die Klägerin im genannten Zeitraum Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen und nicht rechtzeitig gemeldet habe.Mit Bescheid vom 16. 2. 1987 stellte die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf die ihr mit Bescheid vom 2. 6. 1967 zur Invaliditätspension gewährte Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 2. 1976 bis 31. 12. 1985 neu fest, forderte den in diesem Zeitraum entstandenen Überbezug von 62.198,70 S nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zurück und rechnete ihn nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG auf die laufende Pension auf. Sie begründete dies damit, daß die Klägerin im genannten Zeitraum Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen und nicht rechtzeitig gemeldet habe.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage bestritt die Klägerin die Höhe der von der beklagten Partei angenommenen Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil davon die jährlichen Belohnungen ihres Sachwalters abzuziehen seien, und die Berechtigung zur Rückforderung der nach Oktober 1984 ausgezahlten Ausgleichszulagenbeträge mangels Verletzung der Meldepflicht. Sie beantragte, die Ausgleichszulage für die Zeit vom 1. 2. 1976 bis 31. 12. 1985 unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen festzusetzen und festzustellen, daß eine Rückforderung der nach Oktober 1984 ausbezahlten Ausgleichszulagenbeträge nicht statthaft sei.
Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin den Rückersatz von 62.198,70 S aufzuerlegen. Das Erstgericht stellte fest, daß der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz der an die Klägerin in der Zeit vom 1. 2. 1976 bis 31. 12. 1985 gezahlten Ausgleichszulage in der Höhe von 61.568 S nicht zu Recht bestehe (Punkt 1.), wies das Mehrbegehren festzustellen, daß der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz hinsichtlich eines Teilbetrages von 630,70 S nicht zu Recht bestehe, ab (Punkt 2.), erkannte die Klägerin schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen 630,70 S (Punkt 3.) und die beklagte Partei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die seit 1. 3. 1987 von der Pension einbehaltenen Beträge (Punkt 4.) zu zahlen.
Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 27. 5. 1966 eine Invaliditätspension samt Hilflosenzuschuß und Ausgleichszulage. Sie wurde am 10. 11. 1975 wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche beschränkt entmündigt und erhielt am 19. 1. 1976 Dr. Robert B*** zum Beistand, der seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes als Sachwalter mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie der Vertretung vor Ämtern und Behörden und bei privaten Rechtsgeschäften betraut ist. Die medizinische und soziale Betreuung wird von den behandelnden Ärzten und dem Verein für Wiener Sozialdienste wahrgenommen. Am 19. 10. 1984 gab der Sachwalter der beklagten Partei erstmals bekannt, daß in den vergangenen Jahren Zinsenerträge aus Girokonto und Sparbuch angefallen seien und ersuchte, die Ausgleichszulage vorläufig vorsorglich einzustellen. Am 29. 11. 1984 übermittelte er Bankauskünfte über sämtliche Zinserträge für die Zeit vom 1. 1. 1976 bis 31. 12. 1983. Am 6. 12. 1984 gab er seine Belohnungen für die Jahre 1976 bis 1984 bekannt, am 26. 2. 1985 Bankzinsen von 8.503,87 S für das Jahr 1984, am 12. 5. 1986 Bankzinsen von 12.694,33 S für das Jahr 1985 und, daß er für dieses Jahr keine Belohnung angesprochen habe. Die Klägerin bezog in den nachgenannten Jahren aus Girokonto, Sparbuch und Wertpapierdepot folgende Zinsen, denen folgende vom Pflegschaftsgericht festgesetzte jährliche Belohnungen des Sachwalters (in Klammer) gegenüberstehen.
1976 1.076,-- S ( 4.756,-- S)
1977 1.866,50 S ( 4.000,-- S)
1978 2.561,50 S ( 4.000,-- S)
1979 3.177,60 S ( 4.000,-- S)
1980 4.349,-- S (12.300,-- S)
1981 7.174,30 S (12.300,-- S)
1982 10.352,10 S (12.300,-- S)
1983 8.135,10 S ( 8.250,-- S)
1984 8.503,90 S ( 8.250,-- S)
1985 12.694,30 S ( 0,-- S)
Das Erstgericht vertrat die Rechtsmeinung, daß die
Sachwalterkosten von den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen
seien, weshalb die Klägerin in den Jahren 1976 bis 1983 keine
zusätzlichen Einkünfte, im Jahre 1984 solche von 253,90 S und im
Jahr 1985 von 12.694,30 S bezogen habe, woraus in diesen beiden
Jahren ein Ausgleichszulagenüberbezug von insgesamt 12.559,60 S
entstanden sei. Dieser könne aber mangels einer kausalen
Meldepflichtverletzung nicht zurückgefordert werden. Deshalb habe
die beklagte Partei keinen Anspruch auf Rückforderung von insgesamt
61.568,-- S. Sie könne nur den mit ihrem Bescheid vom 14. 4. 1982
vorläufig gestundeten Überbezug an Hilflosenzuschuß von 630,70 S
zurückfordern.
Die beklagte Partei bekämpfte dieses Urteil insoweit, als es ihren Anspruch auf Rückersatz der der Klägerin in der Zeit vom 1. 2. 1976 bis 31. 10. 1984 gezahlten Ausgleichszulage als nicht zu Recht bestehend feststellte und die beklagte Partei schuldig befand, der Klägerin die seit 1. 3. 1987 von der Pension einbehaltenen Beträge binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Berufungswerberin wendete sich im wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Sachwalterkosten als Verluste anzusehen und den Gewinnen aus Zinsenerträgen gegenüberzustellen seien und beharrte auch auf eine Meldepflichtverletzung durch den Sachwalter bis Oktober 1984, die sie zur Rückforderung der bis 31. 10. 1984 zu Unrecht ausgezahlten Ausgleichszulage von 51.174,92 S berechtige, so daß der rückforderbare Gesamtüberbezug unter Berücksichtigung des rechtskräftig auferlegten Betrages von 630,70 S 51.805,62 S betrage. Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß dieses unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles zu lauten habe:
"Die beklagte Partei ist schuldig, die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage von 10.393,08 S zu unterlassen; hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, eine weitere Rückforderung zu Unrecht bezogener Ausgleichszulage von 51.805,62 S zu unterlassen, abgewiesen. Die Klägerin ist daher schuldig, der beklagten Partei 51.805,62 S in Monatsraten von 600,-- S unter Berücksichtigung allenfalls schon einbehaltener Beträge ab dem auf die Zustellung des Urteils folgenden Monatsersten zu zahlen".
Das Berufungsgericht verglich die Belohnung des Sachwalters mit einem Rechtsanwaltshonorar für Vertretungshandlungen, das nach § 292 Abs 3 ASVG ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne. Eine solche Belohnung könnte allenfalls auch mit Aufwendungen für die Lebensführung im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 Einkommensteuergesetz verglichen werden, die weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden könnten. Die Klägerin habe auch ihre Meldepflicht verletzt, weil sie die Zinsen erstmals im Oktober 1984 bekanntgegeben habe.Das Berufungsgericht verglich die Belohnung des Sachwalters mit einem Rechtsanwaltshonorar für Vertretungshandlungen, das nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ebenfalls nicht berücksichtigt werden könne. Eine solche Belohnung könnte allenfalls auch mit Aufwendungen für die Lebensführung im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz verglichen werden, die weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden könnten. Die Klägerin habe auch ihre Meldepflicht verletzt, weil sie die Zinsen erstmals im Oktober 1984 bekanntgegeben habe.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin wegen Nichtigkeit des Berufungsurteils, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil "im Umfang des in Beschwerde gezogenen Teiles" im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.