Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach dem gemäß § 274 ASVG auch für die Gewährung von Kinderzuschüssen zur Berufsunfähigkeitspension entsprechend geltenden § 262 Abs 1 leg cit gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditäts(hier: Berufsunfähigkeits)pension für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß, der über das vollendete 18. Lebensjahr nur auf besonderen Antrag gewährt wird.Nach dem gemäß Paragraph 274, ASVG auch für die Gewährung von Kinderzuschüssen zur Berufsunfähigkeitspension entsprechend geltenden Paragraph 262, Absatz eins, leg cit gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditäts(hier: Berufsunfähigkeits)pension für jedes Kind (Paragraph 252,) ein Kinderzuschuß, der über das vollendete 18. Lebensjahr nur auf besonderen Antrag gewährt wird.
Da der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr schon vor dem 1. 1. 1988 vollendet hatte, ist § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nach Art VI Abs 13 der 44. ASVGNov nicht idF des Art IV Z 10 dieser Nov, sondern in folgender, bis 31. 12. 1987 geltender Fassung anzuwenden:Da der Sohn des Klägers das 18. Lebensjahr schon vor dem 1. 1. 1988 vollendet hatte, ist Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nach Artikel römisch sechs, Absatz 13, der 44. ASVGNov nicht in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, dieser Nov, sondern in folgender, bis 31. 12. 1987 geltender Fassung anzuwenden:
"Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind 1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres;..."
Der erkennende Senat hat schon in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/39 eingehend begründet, daß es nach dieser Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG - anders als nach der Urfassung dieser Gesetzesstelle - für die Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr darauf ankommt, ob sich das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten kann, sondern nur mehr darauf, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, weshalb neben einer solchen Ausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruches auf Waisenpension berühren.Der erkennende Senat hat schon in der Grundsatzentscheidung SSV-NF 1/39 eingehend begründet, daß es nach dieser Fassung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG - anders als nach der Urfassung dieser Gesetzesstelle - für die Kindeseigenschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr darauf ankommt, ob sich das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung noch nicht selbst erhalten kann, sondern nur mehr darauf, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, weshalb neben einer solchen Ausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art weder den Grund noch die Höhe des Anspruches auf Waisenpension berühren.
Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, daß ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht (SSV-NF 2/35).
Diese Wertung trifft jedoch nach der letztzit E dann nicht zu, wenn eine Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Ausbildung dient, letztere also die gleichzeitige Betätigung der Arbeitskraft in einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, so daß es zu einer Überlagerung beider Betätigungen kommt. Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Berufsausbildung iS des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt daher nur dann vor, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder kein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Entgelt bezogen wird. Das hat auch für eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu gelten, wenn allein die Ausbildung die Grundlage für den Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens darstellt, weil Ausbildung und Einkommen auch hier in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. Bezieht jemand, der für einen Beruf ausgebildet wird, dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Gegenleistung, dann sind die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben.Diese Wertung trifft jedoch nach der letztzit E dann nicht zu, wenn eine Erwerbstätigkeit gleichzeitig der Ausbildung dient, letztere also die gleichzeitige Betätigung der Arbeitskraft in einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, so daß es zu einer Überlagerung beider Betätigungen kommt. Eine die Kindeseigenschaft verlängernde Berufsausbildung iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG liegt daher nur dann vor, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder kein die Selbsterhaltungsfähigkeit sicherndes Entgelt bezogen wird. Das hat auch für eine die Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zu gelten, wenn allein die Ausbildung die Grundlage für den Bezug eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens darstellt, weil Ausbildung und Einkommen auch hier in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. Bezieht jemand, der für einen Beruf ausgebildet wird, dafür, daß er sich der Ausbildung unterzieht, eine die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernde Gegenleistung, dann sind die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben.
Ein solcher untrennbarer Sachzusammenhang wurde zB in der Entscheidung SSV-NF 2/35 beim Bezug eines nach § 20 Abs 2 AMFG gewährten Zuschusses zur Deckung des Lebensunterhaltes während eines im Rahmen der Bestimmungen des genannten Gesetzes durchgeführten Büropraxiskurses für Maturanten, in der Entscheidung SSV-NF 4/9 für Rechtspraktikanten und in den Entscheidungen SSV-NF 4/39 und jüngst 28. 5. 1991 10 Ob S 134/91 für Lehrlinge bejaht.Ein solcher untrennbarer Sachzusammenhang wurde zB in der Entscheidung SSV-NF 2/35 beim Bezug eines nach Paragraph 20, Absatz 2, AMFG gewährten Zuschusses zur Deckung des Lebensunterhaltes während eines im Rahmen der Bestimmungen des genannten Gesetzes durchgeführten Büropraxiskurses für Maturanten, in der Entscheidung SSV-NF 4/9 für Rechtspraktikanten und in den Entscheidungen SSV-NF 4/39 und jüngst 28. 5. 1991 10 Ob S 134/91 für Lehrlinge bejaht.
Der Sohn des Klägers war als bei einem Dienstgeber beschäftigter
Dienstnehmer nach § 1 Abs 1 AlVG für den Fall der
Arbeitslosigkeit versichert. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
nach § 7 leg cit, wer 1. arbeitsfähig, arbeitswillig und
arbeitslos ist ... Nach § 12 leg cit ist arbeitslos, wer nach
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue
Beschäftigung gefunden hat (Abs 1). Als arbeitslos iS des
Abs 1 ... gilt insbesondere nicht, wer in einer Schule oder einem
geregelten Lehrgang - so ... als Schüler einer Fachschule oder
einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht (Abs 3 lit f). Von den letztzit Bestimmungen kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag (Abs.4). Nach- und Umschulung und der Besuch einzelnder Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung iS der Abs 1 ...(Abs 5).einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht (Absatz 3, Litera f,). Von den letztzit Bestimmungen kann das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag (Absatz 4,). Nach- und Umschulung und der Besuch einzelnder Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung gelten nicht als Beschäftigung iS der Absatz eins, ...(Absatz 5,).
Dirschmied, AlVG2 96 f Erl 4.7 führt zu § 12 Abs 4 unter Berufung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus, bei der Beurteilung der Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, sei einerseits die Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die regionale Situation, andererseits auch die individuelle Situation des Arbeitslosen zu würdigen. In letzterem Fall sei zu erheben, ob ohne Erteilung der Ausnahmegenehmigung die vom Arbeitslosen angestrebte Ausbildung in Frage gestellt wäre und ob es ihm nur unter der Voraussetzung der Absolvierung zB einer Meisterschule möglich sei, wiederum Beschäftigung zu finden. Im Falle des Besuches einer Meisterschule durch den Sohn eines Meisters sei letzteres von der Rechtsprechung verneint worden. Dem aufgezeigten Beispielsfall zufolge würden vor allem Werkstudenten eine solche Nachsicht erfahren können. Werde hingegen nach erfolgreicher Absolvierung eines anderen Studiums ein Zweitstudium allein zur bloßen Weiterbildung betrieben, so liege bei Nichtbereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten anzunehmen, kein berücksichtigungswürdiger Grund im obigen Sinn vor. Eine Nachsicht werde demnach in allen jenen Fällen angebracht sein, wo der Arbeitslose aus Eigeninitiative eine berufliche Um- oder Nachschulung anstrebe, die mit den arbeitsmarktpolitischen Zielen der Arbeitsmarktverwaltung, wie sie in den jährlichen Schwerpunktprogrammen und den Sonderprogrammen festgelegt seien, im Einklang stünden. Handle es sich hingegen um eine schulmäßige oder praktische Ausbildung aufgrund einer Einweisung in eine solche Maßnahme durch die Arbeitsmarktverwaltung, dann sei dem Arbeitslosen nach § 20 Abs 2 lit c AMFG eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zu gewähren, da durch die Gleichbehandlung solcher Maßnahmen mit einer Beschäftigung (vgl § 9) eine der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt sei (Um- und Nachschulung stelle eine Ersatzbeschäftigung dar). Auch wenn diese Beihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt werde, bewirke sie keine Kürzung der möglichen Bezugsdauer desselben, vielmehr könne im Anschluß an eine solche Arbeitslosengeld beansprucht werden.Dirschmied, AlVG2 96 f Erl 4.7 führt zu Paragraph 12, Absatz 4, unter Berufung auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus, bei der Beurteilung der Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, sei einerseits die Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere die regionale Situation, andererseits auch die individuelle Situation des Arbeitslosen zu würdigen. In letzterem Fall sei zu erheben, ob ohne Erteilung der Ausnahmegenehmigung die vom Arbeitslosen angestrebte Ausbildung in Frage gestellt wäre und ob es ihm nur unter der Voraussetzung der Absolvierung zB einer Meisterschule möglich sei, wiederum Beschäftigung zu finden. Im Falle des Besuches einer Meisterschule durch den Sohn eines Meisters sei letzteres von der Rechtsprechung verneint worden. Dem aufgezeigten Beispielsfall zufolge würden vor allem Werkstudenten eine solche Nachsicht erfahren können. Werde hingegen nach erfolgreicher Absolvierung eines anderen Studiums ein Zweitstudium allein zur bloßen Weiterbildung betrieben, so liege bei Nichtbereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten anzunehmen, kein berücksichtigungswürdiger Grund im obigen Sinn vor. Eine Nachsicht werde demnach in allen jenen Fällen angebracht sein, wo der Arbeitslose aus Eigeninitiative eine berufliche Um- oder Nachschulung anstrebe, die mit den arbeitsmarktpolitischen Zielen der Arbeitsmarktverwaltung, wie sie in den jährlichen Schwerpunktprogrammen und den Sonderprogrammen festgelegt seien, im Einklang stünden. Handle es sich hingegen um eine schulmäßige oder praktische Ausbildung aufgrund einer Einweisung in eine solche Maßnahme durch die Arbeitsmarktverwaltung, dann sei dem Arbeitslosen nach Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, AMFG eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts zu gewähren, da durch die Gleichbehandlung solcher Maßnahmen mit einer Beschäftigung vergleiche Paragraph 9,) eine der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllt sei (Um- und Nachschulung stelle eine Ersatzbeschäftigung dar). Auch wenn diese Beihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes gewährt werde, bewirke sie keine Kürzung der möglichen Bezugsdauer desselben, vielmehr könne im Anschluß an eine solche Arbeitslosengeld beansprucht werden.
Im vorliegenden Fall hätte der Sohn des Klägers als ordentlicher Schüler der Fachschule für Bauhandwerker an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt I***** grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, weil er nach § 12 Abs 3 lit f AlVG nicht als arbeitslos iS des Abs 1 leg cit gegolten hätte. Das Arbeitsamt ließ jedoch von der erstzit Bestimmung iS des Abs 4 dieser Gesetzesstelle eine Ausnahme zu und gewährte dem Sohn des Klägers während des Besuches der genannten Fachschule in den in die Schuljahre 1989/90 und 1990/91 fallenden 1. und 2. Jahrgängen das Arbeitslosengeld. Dazu mußte es einen berücksichtigungswürdigen Fall annehmen und dabei auch die individuelle Lage des Schülers würdigen. Es liegt auf der Hand, daß es für die Zulassung der Ausnahme von wesentlicher Bedeutung sein mußte, daß die vom saisonarbeitslosen Maurergesellen aus Eigeninitiative angestrebte schulmäßige berufliche Weiterbildung zum Maurerpolier während der Wintermonate ohne gleichzeitigen Bezug des seinen Lebensunterhalt deckenden Arbeitslosengeldes in Frage gestellt gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hätte der Sohn des Klägers als ordentlicher Schüler der Fachschule für Bauhandwerker an der Höheren technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt I***** grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt, weil er nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht als arbeitslos iS des Absatz eins, leg cit gegolten hätte. Das Arbeitsamt ließ jedoch von der erstzit Bestimmung iS des Absatz 4, dieser Gesetzesstelle eine Ausnahme zu und gewährte dem Sohn des Klägers während des Besuches der genannten Fachschule in den in die Schuljahre 1989/90 und 1990/91 fallenden 1. und 2. Jahrgängen das Arbeitslosengeld. Dazu mußte es einen berücksichtigungswürdigen Fall annehmen und dabei auch die individuelle Lage des Schülers würdigen. Es liegt auf der Hand, daß es für die Zulassung der Ausnahme von wesentlicher Bedeutung sein mußte, daß die vom saisonarbeitslosen Maurergesellen aus Eigeninitiative angestrebte schulmäßige berufliche Weiterbildung zum Maurerpolier während der Wintermonate ohne gleichzeitigen Bezug des seinen Lebensunterhalt deckenden Arbeitslosengeldes in Frage gestellt gewesen wäre.
Damit kommt dem dem Sohn des Klägers während der Ausbildung in der genannten Fachschule vom Arbeitsamt ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeld eine gleichartige Funktion zu wie dem einem in einer schulmäßigen Ausbildung iS des AMFG Stehenden nach § 20 Abs 2 leg cit gewährten, an diese Ausbildung gebundenen, die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Zuschuß zur Deckung des Lebensunterhaltes, der nach der schon zit Entscheidung SSV-NF 2/35 ein im Rahmen der (die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden) Schul- oder Berufsausbildung bezogenes Entgelt darstellt, weshalb die Kindeseigenschaft während einer solchen Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr besteht. Daß das vom Sohn des Klägers während des Besuches der Polierschule bezogene, weit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Arbeitslosengeld auch unter Bedachtnahme auf die mit dem auswärtigen Schulbesuch verbundenen Spesen zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht, wird in der Revision nicht mehr bestritten.Damit kommt dem dem Sohn des Klägers während der Ausbildung in der genannten Fachschule vom Arbeitsamt ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeld eine gleichartige Funktion zu wie dem einem in einer schulmäßigen Ausbildung iS des AMFG Stehenden nach Paragraph 20, Absatz 2, leg cit gewährten, an diese Ausbildung gebundenen, die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Zuschuß zur Deckung des Lebensunterhaltes, der nach der schon zit Entscheidung SSV-NF 2/35 ein im Rahmen der (die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden) Schul- oder Berufsausbildung bezogenes Entgelt darstellt, weshalb die Kindeseigenschaft während einer solchen Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr besteht. Daß das vom Sohn des Klägers während des Besuches der Polierschule bezogene, weit über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegende Arbeitslosengeld auch unter Bedachtnahme auf die mit dem auswärtigen Schulbesuch verbundenen Spesen zur Deckung seines Lebensunterhaltes ausreicht, wird in der Revision nicht mehr bestritten.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Obwohl der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag, war ihm insbesondere unter Bedachtnahme auf die schwierige Rechtsfrage der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Obwohl der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag, war ihm insbesondere unter Bedachtnahme auf die schwierige Rechtsfrage der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.