Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 229/93×

Entscheidung 10 ObS 229/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS229/93

Entscheidungsdatum

09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Alfred Nemetschke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 1993, GZ 31 Rs 39/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Oktober 1992, GZ 8 Cgs 25/92-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Klägerin macht unter diesem Revisionsgrund - wie auch hilfsweise unter dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache - das Fehlen der Feststellung geltend, daß sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne und daher auf Taxifahrten angewiesen sei. Dem kommt aber nur insoweit Bedeutung zu, als die Klägerin lebensnotwendige Arztbesuche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln vornehmen kann. Der Oberste Gerichtshof hat mehrmals darauf hingewiesen, daß für gehunfähige erkrankte Versicherte der Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Taxis bzw. privaten Kraftfahrzeuges gewährt werden kann, wenn die medizinische Notwendigkeit eines solchen Transportes ärztlich bescheinigt wird (Paragraph 135, Absatz 5, ASVG; SSV-NF 4/25, 5/41, 6/45). Anspruch auf Hilflosenzuschuß läßt sich aus diesem Umstand jedoch nicht ableiten.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Wer nur zum Waschen der Großwäsche, zur gründlichen Wohnungsreinigung, zum Einholen der Lebensmittel und für das Besteigen einer Badewanne fremder Hilfe bedarf, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG vergleiche SSV-NF 4/25 mwN ua). An dieser Beurteilung ändert auch die - nicht festgestellte, aber aus dem Vermögensbekenntnis der Klägerin ersichtliche - Größe ihrer Wohnung nichts.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E35087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00229.93.1109.000

Dokumentnummer

JJT_19931109_OGH0002_010OBS00229_9300000_000