Entscheidung 10 ObS 23/01g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Dr. Peter Wolf aus dem Kreis der Arbeitgeber als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2000, GZ 8 Rs 189/00a-18, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Juni 2000, GZ 31 Cgs 291/99x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zutreffend verneint. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Es ist nicht von der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mittelschwere Hebe- und Tragearbeiten bei Gastbetrieben immer stoßweise anfallen, auszugehen, sondern ausschließlich von den, den Obersten Gerichtshof bindenden getroffenen Feststellungen. Danach kann der Kläger jedoch den bisherigen Beruf weiterhin ausüben. Dem liegt zugrunde, dass Bück- und Hebearbeiten nach den Feststellungen nur bis zu 10 vH der täglichen Arbeitszeit anfallen und gleichmäßig sich über den Arbeitstag verteilen.
Dafür, dass eine diätische Lebensweise, Alkoholkarenz und Rauchentzug sich mit einem Gasthausbetrieb nicht in Einklang bringen ließen, besteht kein Anhaltspunkt; die Beachtung einer Diät, bzw einer Alkohol- und einer Rauchkarenz ist nur von der Willenshaltung des Klägers abhängig, diesbezüglich ergeben sich aber aus dem Leistungskalkül keine Einschränkungen. Umwelteinflüsse eines Gasthausbetriebes verhindern aber nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht, dass der zuletzt ausgeübte Beruf weiterhin verrichtet werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00023.01G.0220.000
Dokumentnummer
JJT_20010220_OGH0002_010OBS00023_01G0000_000