Die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig.
In der Zulässigkeitsbeschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, die Tätigkeit eines Hausbesorgers bzw Hausmeisters könne nicht undifferenziert als unqualifiziert iSd § 255 Abs 3 ASVG angesehen werden. Habe der Hausbesorger - so wie der Kläger - den Beruf eines Tischlers erlernt, sei er als qualifiziert iSd § 255 Abs 1 bzw Abs 2 ASVG zu beurteilen.In der Zulässigkeitsbeschwerde vertritt der Kläger die Ansicht, die Tätigkeit eines Hausbesorgers bzw Hausmeisters könne nicht undifferenziert als unqualifiziert iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG angesehen werden. Habe der Hausbesorger - so wie der Kläger - den Beruf eines Tischlers erlernt, sei er als qualifiziert iSd Paragraph 255, Absatz eins, bzw Absatz 2, ASVG zu beurteilen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, ist die Tätigkeit eines Hausbesorgers nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen (SSV-NF 6/136, SSV-NF 8/13, RIS-Justiz RS0084727). Für den Kläger käme in Betracht, dass er sich einen Berufsschutz als Tischler durch Ausübung von qualifizierten Teiltätigkeiten erhalten hat (RIS-Justiz RS0116791). Dies setzt voraus, dass die qualifizierte Teiltätigkeit quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend ist (RIS-Justiz RS0084497) und die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35). Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 392/01x = ARD 5374/21/2003).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, ist die Tätigkeit eines Hausbesorgers nicht als Tätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf iSd Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen (SSV-NF 6/136, SSV-NF 8/13, RIS-Justiz RS0084727). Für den Kläger käme in Betracht, dass er sich einen Berufsschutz als Tischler durch Ausübung von qualifizierten Teiltätigkeiten erhalten hat (RIS-Justiz RS0116791). Dies setzt voraus, dass die qualifizierte Teiltätigkeit quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend ist (RIS-Justiz RS0084497) und die spätere Tätigkeit in ihrer Gesamtheit noch als Ausübung des erlernten oder angelernten Berufes anzusehen ist (SSV-NF 9/35). Entscheidende Bedeutung kommt dem Umstand zu, ob der Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 392/01x = ARD 5374/21/2003).
Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall schon unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den hauptsächlich im Reinigungsbereich angesiedelten Tätigkeiten, die der Kläger als Hausbesorger bzw Hausmeister verrichtet hat, keine Rede sein. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem nach § 225 Abs 1 und 2 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum überhaupt überwiegend als Hausbesorger bzw Hausmeister tätig war. Das Begehren auf Weitergewährung einer gemäß § 99 ASVG entzogenen Pension löst nämlich keinen neuen Stichtag aus, sondern es ist die Frage des Berufsschutzes nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Pensionsleistung zugrunde gelegen ist (SSV-NF 6/19; RIS-Justiz RS0083653).Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall schon unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Erstgerichts zu den hauptsächlich im Reinigungsbereich angesiedelten Tätigkeiten, die der Kläger als Hausbesorger bzw Hausmeister verrichtet hat, keine Rede sein. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in dem nach Paragraph 225, Absatz eins und 2 ASVG maßgeblichen Beobachtungszeitraum überhaupt überwiegend als Hausbesorger bzw Hausmeister tätig war. Das Begehren auf Weitergewährung einer gemäß Paragraph 99, ASVG entzogenen Pension löst nämlich keinen neuen Stichtag aus, sondern es ist die Frage des Berufsschutzes nach jenem Stichtag zu beurteilen, der der Gewährung der Pensionsleistung zugrunde gelegen ist (SSV-NF 6/19; RIS-Justiz RS0083653).
Mit dem Hinweis, dass er "weitestgehend auf das Entgegenkommen eines künftigen Arbeitgebers angewiesen" sei, entfernt sich der Kläger von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, dass ihm noch leichte Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten möglich sind, für die es österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gibt (siehe Seiten 8 und 9 des Berufungsurteils).
Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.