[6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [6] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[7] 1. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die (erstmalige) Anpassung ihrer im Juni 2022 angefallenen Alterspension ab 1. Jänner 2023 nach § 775 Abs 1 und Abs 6 ASVG iVm § 108h Abs 1a ASVG so zu erfolgen hat, dass das Gesamtpensionseinkommen um 2,9 % zu erhöhen ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. [7] 1. Die Klägerin zieht nicht in Zweifel, dass die (erstmalige) Anpassung ihrer im Juni 2022 angefallenen Alterspension ab 1. Jänner 2023 nach Paragraph 775, Absatz eins und Absatz 6, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so zu erfolgen hat, dass das Gesamtpensionseinkommen um 2,9 % zu erhöhen ist. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
[8] 2. Soweit die Klägerin in der Regelung des § 108h Abs 1a ASVG, die anstatt einer vollen Pensionserhöhung im Kalenderjahr nach dem Pensionsantritt eine Aliquotierung der Pensionserhöhung je nach dem Monat des Pensionsantritts vorsieht, weiterhin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sieht, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt (VfGH 4. Dezember 2023, G 197/2023 ua) und die Behandlung des Parteiantrags der Klägerin gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Dezember 2023, G 3118/2023-6). [8] 2. Soweit die Klägerin in der Regelung des Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG, die anstatt einer vollen Pensionserhöhung im Kalenderjahr nach dem Pensionsantritt eine Aliquotierung der Pensionserhöhung je nach dem Monat des Pensionsantritts vorsieht, weiterhin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sieht, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht teilt (VfGH 4. Dezember 2023, G 197 aus 2023, ua) und die Behandlung des Parteiantrags der Klägerin gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat (Beschluss vom 13. Dezember 2023, G 3118/2023-6).
[9] 3. Soweit die Klägerin in der Aliquotierung der (erstmaligen) Pensionsanpassung eine gegen das Unionsrecht verstoßende Altersdiskriminierung sieht, weil der für die Aliquotierung maßgebliche Stichtag der Pension altersabhängig sei und sie bei einem sechs (richtig: fünf) Monate früheren Geburtsdatum (und einem entsprechend früheren Pensionsantritt zum 1. Jänner 2022) die wesentlich höhere Inflationsanpassung erhalten würde, gelingt es ihr nicht, eine Diskriminierung aus Gründen des Alters nachvollziehbar darzulegen. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die Aliquotierung der erstmaligen Pensionserhöhung (die Verringerung der Pensionserhöhung) nicht (unmittelbar) vom jeweiligen Alter der betroffenen Person abhängig, sondern (nur) von dem Zeitpunkt im Kalenderjahr, zu dem die Pension angetreten wird. Wäre die Klägerin fünf Monate früher geboren, hätte sie zwar mit dem Pensionsantritt zum 1. Jänner 2022 eine höhere Inflationsanpassung erhalten, wäre aber bei diesem fiktiven Pensionsantritt gleich alt gewesen, wie sie bei ihrem tatsächlichen Pensionsantritt zum 1. Juni 2022 war; schon dies zeigt, dass mit der gesetzlichen Regelung keine Diskriminierung aufgrund des Alters verbunden ist. Dass dadurch Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt würden (mittelbare Diskriminierung), lässt sich den Revisionsausführungen nicht entnehmen.