Entscheidung 10 ObS 23/90
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.1990
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Rechtssache der klagenden Partei Eva S***, Pensionistin, 8062 Kumberg, Hart-Eggersdorf 100, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landestelle Graz),
1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 1989, GZ 7 Rs 59/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. Jänner 1989, GZ 34 Cgs 165/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann die Klägerin nicht mehr die große Wäsche waschen, die Wohnung gründlich reinigen (Boden aufwaschen und Fenster putzen) und Lebensmittel oder Getränke in größeren Mengen (über 5 kg) herbeischaffen. Weil die Kosten der für die nur in diesem Zusammenhang erforderlichen Dienstleistungen Dritter die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses auch nicht annähernd erreichten, verneinte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 105a ASVG.Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen kann die Klägerin nicht mehr die große Wäsche waschen, die Wohnung gründlich reinigen (Boden aufwaschen und Fenster putzen) und Lebensmittel oder Getränke in größeren Mengen (über 5 kg) herbeischaffen. Weil die Kosten der für die nur in diesem Zusammenhang erforderlichen Dienstleistungen Dritter die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses auch nicht annähernd erreichten, verneinte auch das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 105 a, ASVG.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder es allenfalls aufzuheben, ist nicht berechtigt.
Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; 2/12, 21, 44, 94, 132 uva) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die notwendigen Dienstleistungen nur in größeren Zeitabständen vorzunehmen sind. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Die der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/46; 2/12, 21, 44, 94, 132 uva) folgende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die notwendigen Dienstleistungen nur in größeren Zeitabständen vorzunehmen sind. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00023.9.0123.000
Dokumentnummer
JJT_19900123_OGH0002_010OBS00023_9000000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung