Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichteinholung eines weiteren unfallchirurgischen Gutachtens) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN).
Unter dem Revisiongrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zunächst das Unterbleiben von Feststellungen gerügt, daß der Kläger an einer beträchtlichen Verschmächtigung (Atrophie) des linken Oberschenkels gelitten habe und daß solche Verschmächtigungen Ursachen für mangelnde Stabilität des Knies seien, die dessen plötzliches Durchsacken (Giving-Way-Syndrom) bewirken könnten, und sodann die Feststellung, daß der Kläger (zur Zeit des zweiten Unfalls) nicht sturzgefährdeter war als ein Gesunder. Er sei vielmehr erheblich sturzgefährdeter gewesen, worin die Hauptursache des Sturzes am 7.5.1989 gelegen sei.
Damit wird aber keine Rechtsrüge ausgeführt, sondern der Versuch unternommen, die vom Berufungsgericht gebilligte Beweiswürdigung des Erstgerichtes und von der zweiten Instanz übernommene Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.
Es wurde nämlich ua festgestellt, daß das (linke) Bein des Klägers zwar muskulär geschwächt, jedoch in seiner Gelenkskette frei beweglich war, daß der Kläger kein Wackelknie sondern ein stabiles (linkes) Kniegelenk hatte und kein "Giving-Way-Syndrom" bestand und daß sich aus dem Funktionsbefund kein Substrat ergibt, wonach der Kläger zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls öfter stürzen mußte oder eine größere Sturzneigung hatte als ein vergleichbarer Gesunder. Dazu berief sich das Erstgericht auf das schlüssige Gutachten eines zum Sachverständigen bestellten Universitätsprofessors und Facharztes für Unfallchirurgie, wonach ein "Giving-Way-Syndrom" jedenfalls mit Knieverletzungen in Verbindung zu bringen sei, die beim ersten Unfall nicht eingetreten seien, nicht aber mit allfälligen Muskelverschmächtigungen.
Die erwähnten Tatsachenfeststellungen, die entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine rechtlichen Beurteilungen enthalten, und die diesbezügliche Beweiswürdigung wurden vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im § 503 ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.Die erwähnten Tatsachenfeststellungen, die entgegen der Meinung des Revisionswerbers keine rechtlichen Beurteilungen enthalten, und die diesbezügliche Beweiswürdigung wurden vom Kläger in der Berufung erfolglos bekämpft. Sein Versuch, sie in der Revision neuerlich zu bekämpfen, muß erfolglos bleiben, weil die Beweisrüge nicht zu den im Paragraph 503, ZPO abschließend aufgezählten zulässigen Revisionsgründen zählt.
Der in der Z 4 der zit Gesetzesstelle genannte Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde zwar benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt.Der in der Ziffer 4, der zit Gesetzesstelle genannte Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, wurde zwar benannt, aber nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Deshalb konnte das Revisionsgericht die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz nicht überprüfen.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.