Die Auffassung des Revisionswerbers, daß aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß der Kläger lediglich an einer geringgradigen Zuckerstoffwechselstörung mit Diäteinstellung leide und auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitstätte nicht Bedacht zu nehmen sei, folge, daß dem Kläger die Einhaltung der vorgeschriebenen Diät "unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert" sei, ist nicht verständlich. Aus den Feststellungen folgt vielmehr im Gegenteil, daß die Zuckerstoffwechselstörung des Klägers so geringgradig ist, daß sie mit einer bloßen Diät beherrschbar ist. Daß (beim Leistungskalkül) auf den Fußanmarschweg nicht Bedacht zu nehmen ist, bedeutet, daß beim Kläger hinsichtlich des Fußanmarschweges keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bestehen (s. Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens in ON 12, AS 99). Insoweit der Kläger diese Sachlage in den Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung negierte, führte schon das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausging (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 mwN). Der Revisionswerber begründet auch nicht näher, weshalb die ihm vorgeschriebenen Diät die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar machen sollte. Die Verfahrensergebnisse bieten gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch seine geringgradige Zuckerstoffwechselstörung auf ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen und deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre (vgl SSV-NF 2/145 [Zwischenmahlzeit], 4/10 [Blutzuckerbestimmung], 4/15 [Insulin], 6/66 [Insulin, Diät] ua).Die Auffassung des Revisionswerbers, daß aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß der Kläger lediglich an einer geringgradigen Zuckerstoffwechselstörung mit Diäteinstellung leide und auf einen Fußanmarschweg zur Arbeitstätte nicht Bedacht zu nehmen sei, folge, daß dem Kläger die Einhaltung der vorgeschriebenen Diät "unmöglich oder in unzumutbarer Weise erschwert" sei, ist nicht verständlich. Aus den Feststellungen folgt vielmehr im Gegenteil, daß die Zuckerstoffwechselstörung des Klägers so geringgradig ist, daß sie mit einer bloßen Diät beherrschbar ist. Daß (beim Leistungskalkül) auf den Fußanmarschweg nicht Bedacht zu nehmen ist, bedeutet, daß beim Kläger hinsichtlich des Fußanmarschweges keine gesundheitsbedingten Einschränkungen bestehen (s. Erörterung des orthopädischen Sachverständigengutachtens in ON 12, AS 99). Insoweit der Kläger diese Sachlage in den Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Berufung negierte, führte schon das Berufungsgericht zutreffend aus, daß die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt war, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausging (Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471, mwN). Der Revisionswerber begründet auch nicht näher, weshalb die ihm vorgeschriebenen Diät die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unmöglich oder unzumutbar machen sollte. Die Verfahrensergebnisse bieten gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch seine geringgradige Zuckerstoffwechselstörung auf ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen und deshalb vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre vergleiche SSV-NF 2/145 [Zwischenmahlzeit], 4/10 [Blutzuckerbestimmung], 4/15 [Insulin], 6/66 [Insulin, Diät] ua).
Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (RIS-Justiz RS0043203), sondern auf das angebliche Vorliegen "völlig divergierender Gutachten". Dieser Einwand begründet jedoch keine Aktenwidrigkeit, sondern zielt wieder nur auf die nicht revisible Beweiswürdigung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.