Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
1. Nichtigkeit:
Das Urteil des Berufungsgerichtes ist nicht wegen des im § 477 Abs 1 Z 9 (letzter Fall) ZPO nichtig. Diese Nichtigkeit läge nur vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären. Davon kann aber keine Rede sein.Das Urteil des Berufungsgerichtes ist nicht wegen des im Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, (letzter Fall) ZPO nichtig. Diese Nichtigkeit läge nur vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben wären. Davon kann aber keine Rede sein.
ad a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Erledigung der Beweisrüge nicht nur auf den in der Revision zitierten Absatz beschränkt, sondern ist auf die Bweisrüge auch in einem weiteren und wesentlich längeren Absatz eingegangen. Die Bezugnahme auf die bereits bei der Erledigung der Mängelrüge behandelten Behauptungen der Berufungswerberin zur Widersprüchlichkeit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens im in der Revision zit Absatz stellt eine knappe, entgegen der Meinung der Revisionswerberin aber zutreffende Antwort auf ihre in der Revision bezeichneten Ausführungen zur Beweisrüge dar, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils iS des § 503 Z 2 ZPO gesprochen werden kann.ad a) Das Berufungsgericht hat sich bei der Erledigung der Beweisrüge nicht nur auf den in der Revision zitierten Absatz beschränkt, sondern ist auf die Bweisrüge auch in einem weiteren und wesentlich längeren Absatz eingegangen. Die Bezugnahme auf die bereits bei der Erledigung der Mängelrüge behandelten Behauptungen der Berufungswerberin zur Widersprüchlichkeit und mangelnden Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens im in der Revision zit Absatz stellt eine knappe, entgegen der Meinung der Revisionswerberin aber zutreffende Antwort auf ihre in der Revision bezeichneten Ausführungen zur Beweisrüge dar, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht von einer mangelhaften Begründung des angefochtenen Urteils iS des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO gesprochen werden kann.
ad b) Das Berufungsgericht hat aber auch für die Ablehnung der von der Klägerin erst bei ihm gestellten Unterbrechungsantrages eine ausreichende und übrigens auch zutreffende Begründung gegeben. Die maßgebende Beitragsgrundlage war schon deshalb in erster Instanz nicht mehr strittig, weil die Klägerin in dem in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 22.7.1991 vorgetragenen Schriftsatz ON 29 ausdrücklich beantragt hatte, der Bemessung der Versehrtenrente die Beitragsgrundlagen gemäß dem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.10.1990 VA 8113833/90 zugrundezulegen. Schon deshalb lag eine strittige Vorfrage iS des § 74 Abs 1 ASGG nicht vor. Im übrigen ist der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse infolge der schon erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen.ad b) Das Berufungsgericht hat aber auch für die Ablehnung der von der Klägerin erst bei ihm gestellten Unterbrechungsantrages eine ausreichende und übrigens auch zutreffende Begründung gegeben. Die maßgebende Beitragsgrundlage war schon deshalb in erster Instanz nicht mehr strittig, weil die Klägerin in dem in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung am 22.7.1991 vorgetragenen Schriftsatz ON 29 ausdrücklich beantragt hatte, der Bemessung der Versehrtenrente die Beitragsgrundlagen gemäß dem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.10.1990 VA 8113833/90 zugrundezulegen. Schon deshalb lag eine strittige Vorfrage iS des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG nicht vor. Im übrigen ist der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse infolge der schon erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Rechtskraft erwachsen.
2. Aktenwidrigkeit:
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (§ 503 Z 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
ad a) wird auf die Ausführungen zu 1b hingewiesen.
ad b) Diese Ausführungen versuchen einen im Revisionsverfahren nicht zulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der zweiten Instanz.
3. Mangelhaftigkeit:
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten (§ 503 Z 2 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit).
ad a) wird auf die Ausführungen zu 1b hingewiesen.
ad b) Diese Ausführungen versuchen eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes.
4. Rechtsrüge:
ad a) bis c) Soweit die Rechtsrüge nicht von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Das Erstgericht ist dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen gefolgt und hat dessen Einschätzung der MdE seinen Feststellungen zugrundegelegt, die in der Berufung erfolglos bekämpft und vom Berufungsgericht übernommen wurden. Dies stellt einen Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung dar (stRsp des erkennenden Senates: SSV-NF 5/125, 6/15 ua).
ad d): Die eben erwähnte medzinische MdE bildet im allgemeinen auch die Grundlage für deren rechtliche Einschätzung, wenn ein Abweichen davon nicht wegen besonderer Umstände geboten ist (stRsp wie oben). Die in der Revision angeführten Umstände, insbesondere die Unfähigkeit, die bisherigen Berufe weiter auszuüben, und das Alter der am 18.12.1941 geborenen Klägerin, stellen noch keine solchen besonderen Umstände für eine höhere Bewertung der MdE dar (SSV-NF 3/18 mwN, 5/125 ua; Gitter, Sozialrecht3 134).
ad e) wird auf die Ausführungen zu 1b hingewiesen.
ad f) wird auf die Ausführungen zu 3b hingewiesen.
Daher war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da das Revisionsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, war der Klägerin der Ersatz der Kosten der Revision auch nicht teilweise zuzubilligen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da das Revisionsverfahren keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, war der Klägerin der Ersatz der Kosten der Revision auch nicht teilweise zuzubilligen.