Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Zusammenfassend sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Zusammenfassend sei den Revisionsausführungen in Kürze folgendes entgegengehalten:
Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Im übrigen zielen die gesamten Revisionsausführungen dahin, daß die Tatsacheninstanzen dem Vorbringen des Klägers, er leide an Inkontinenz, also an dem Unvermögen, Harn oder Stuhl willkürlich zurückzuhalten (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 789), zu wenig Beachtung geschenkt und keine Feststellungen über den sich daraus ergebenden erhöhten Pflegebedarf getroffen hätten. Der ärztliche Sachverständige konnte eine Inkontinenz des Klägers medizinisch nicht verifizieren, meinte aber, im Falle eines solchen Leidens hätte der Kläger einen höheren Bedarf an Wäschereinigung. Das Berufungsgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf § 2 Abs 2 und 3 EinstV, wonach für die Pflege der Leib- und Bettwäsche wie auch für die anderen Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist und führte zu dem Betreuungsbedarf nach § 1 Abs 3 EinstV ("Reinigung bei inkontinenten Patienten") aus, daß der Kläger seinen Körper nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen selbst reinigen könne und daher auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Inkontinenz gar keinen Betreuungsaufwand habe.Im übrigen zielen die gesamten Revisionsausführungen dahin, daß die Tatsacheninstanzen dem Vorbringen des Klägers, er leide an Inkontinenz, also an dem Unvermögen, Harn oder Stuhl willkürlich zurückzuhalten (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255 789), zu wenig Beachtung geschenkt und keine Feststellungen über den sich daraus ergebenden erhöhten Pflegebedarf getroffen hätten. Der ärztliche Sachverständige konnte eine Inkontinenz des Klägers medizinisch nicht verifizieren, meinte aber, im Falle eines solchen Leidens hätte der Kläger einen höheren Bedarf an Wäschereinigung. Das Berufungsgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung auf Paragraph 2, Absatz 2 und 3 EinstV, wonach für die Pflege der Leib- und Bettwäsche wie auch für die anderen Hilfsverrichtungen ein fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen ist und führte zu dem Betreuungsbedarf nach Paragraph eins, Absatz 3, EinstV ("Reinigung bei inkontinenten Patienten") aus, daß der Kläger seinen Körper nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen selbst reinigen könne und daher auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Inkontinenz gar keinen Betreuungsaufwand habe.
Auf die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist mangels Geltendmachung einer Rechtsrüge nicht einzugehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.