Die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Es trifft zwar zu, daß es den Denkgesetzen widerspricht, wenn das Erstgericht einerseits feststellt, daß die Klägerin nicht Stiegensteigen, die Straße betreten und Einkaufen gehen kann, dann aber die Feststellung trifft, die Klägerin könne den Arzt, den sie einmal wöchentlich benötige, selbst aufsuchen. Das Berufungsgericht hat zwar letztere Feststellung in seiner Zusammenfassung nicht angeführt, aber im übrigen auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin für Arztbesuche eine Begleitung benötigt, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil die ärztliche Versorgung durch Hausbesuche sichergestellt ist, wenn dies der Gesundheitszustand des Patienten erfordert. Das Berufungsgericht hat den Aufwand für fremde Hilfe äußerst großzügig bemessen. Es ist davon ausgegangen, daß das Waschen der kleinen Wäsche deshalb nicht möglich sei, weil das Aufhängen über Kopfhöhe notwendig sei. Ein Arbeiten unter oder über Tischhöhe ist dabei aber keineswegs erforderlich, weil es im Handel eine Vielzahl von Wäschetrocknern gibt, die durchaus in Arbeitshöhe bedient werden können. Auch durch die erforderliche Begleitung zum Arzt, die überdies mit dem Einkaufen verbunden werden kann, ergibt sich kein solcher Mehraufwand, daß dadurch die Kosten für fremde Hilfe die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichten. Daß die notwendigen Kosten aber nicht im einzelnen aufgelistet, sondern nur überschlagsmäßig (§ 273 ZPO) und nur soweit sie üblicherweise anfallen, zu ermitteln sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß SSV-NF 1/46 und in der Folge in ständiger Rechtsprechung dargelegt. Diese Grundsätze aber hat das Berufungsgericht in nachvollziehbarer Weise angewendet. Da auf die üblichen Kosten abzustellen ist, wird auch eine gleichmäßige Behandlung aller Anspruchswerber gewährleistet. In der Entscheidung SSV-NF 2/132 hat der erkennende Senat ausführlich dargelegt, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Nur dann, wenn die Hilflosigkeit dieses besondere Ausmaß erreicht hat, steht der Anspruch zu, auf den dann allerdings der allenfalls höhere Grad der Hilflosigkeit keinen Einfluß hat. Daß ein Hilfloser ungeachtet den Hilflosenzuschuß weit übersteigender Mehrkosten keinen höheren Pensionszuschuß erhält, erscheint nicht mehr gerecht als daß ein Pensionist, so lange sein leidensbedingter Mehraufwand noch unter dem Maß des Hilflosenzuschusses bleibt, auf diesen Pensionszuschuß verzichten muß. Im übrigen ist die Rechtsprechung nicht berufen, rechtspolitische Erwägungen in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen, die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision können sich daher nur an den Gesetzgeber richten.Die wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Es trifft zwar zu, daß es den Denkgesetzen widerspricht, wenn das Erstgericht einerseits feststellt, daß die Klägerin nicht Stiegensteigen, die Straße betreten und Einkaufen gehen kann, dann aber die Feststellung trifft, die Klägerin könne den Arzt, den sie einmal wöchentlich benötige, selbst aufsuchen. Das Berufungsgericht hat zwar letztere Feststellung in seiner Zusammenfassung nicht angeführt, aber im übrigen auf die Feststellungen des Erstgerichtes verwiesen. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin für Arztbesuche eine Begleitung benötigt, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil die ärztliche Versorgung durch Hausbesuche sichergestellt ist, wenn dies der Gesundheitszustand des Patienten erfordert. Das Berufungsgericht hat den Aufwand für fremde Hilfe äußerst großzügig bemessen. Es ist davon ausgegangen, daß das Waschen der kleinen Wäsche deshalb nicht möglich sei, weil das Aufhängen über Kopfhöhe notwendig sei. Ein Arbeiten unter oder über Tischhöhe ist dabei aber keineswegs erforderlich, weil es im Handel eine Vielzahl von Wäschetrocknern gibt, die durchaus in Arbeitshöhe bedient werden können. Auch durch die erforderliche Begleitung zum Arzt, die überdies mit dem Einkaufen verbunden werden kann, ergibt sich kein solcher Mehraufwand, daß dadurch die Kosten für fremde Hilfe die Höhe des Hilflosenzuschusses erreichten. Daß die notwendigen Kosten aber nicht im einzelnen aufgelistet, sondern nur überschlagsmäßig (Paragraph 273, ZPO) und nur soweit sie üblicherweise anfallen, zu ermitteln sind, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Grundsatzentscheidung zum Hilflosenzuschuß SSV-NF 1/46 und in der Folge in ständiger Rechtsprechung dargelegt. Diese Grundsätze aber hat das Berufungsgericht in nachvollziehbarer Weise angewendet. Da auf die üblichen Kosten abzustellen ist, wird auch eine gleichmäßige Behandlung aller Anspruchswerber gewährleistet. In der Entscheidung SSV-NF 2/132 hat der erkennende Senat ausführlich dargelegt, daß nicht jede Hilflosigkeit, sondern nur ein besonderes Ausmaß derselben Anspruch auf Hilflosenzuschuß gibt. Nur dann, wenn die Hilflosigkeit dieses besondere Ausmaß erreicht hat, steht der Anspruch zu, auf den dann allerdings der allenfalls höhere Grad der Hilflosigkeit keinen Einfluß hat. Daß ein Hilfloser ungeachtet den Hilflosenzuschuß weit übersteigender Mehrkosten keinen höheren Pensionszuschuß erhält, erscheint nicht mehr gerecht als daß ein Pensionist, so lange sein leidensbedingter Mehraufwand noch unter dem Maß des Hilflosenzuschusses bleibt, auf diesen Pensionszuschuß verzichten muß. Im übrigen ist die Rechtsprechung nicht berufen, rechtspolitische Erwägungen in ihre Entscheidungen einfließen zu lassen, die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision können sich daher nur an den Gesetzgeber richten.
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Hilflosenzuschusses im Sinne des § 105 a ASVG nicht vorliegen, war der Revision ein Erfolg zu versagen.Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Hilflosenzuschusses im Sinne des Paragraph 105, a ASVG nicht vorliegen, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit.b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.