Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß ein Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.4.1995 gewährt werde.
Das von der beklagten Partei nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vielmehr zutreffend (§ 48 ASGG).Das von der beklagten Partei nicht beantwortete Rechtsmittel ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne die Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vielmehr zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Aus den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist nämlich nur abzuleiten, daß der Kläger - ungeachtet der Versteifung seines Hüftgelenkes und Knies - Hilfe beim Ankleiden der unteren Gliedmaßen, nicht jedoch auch zum Auskleiden bzw Ausziehen solcher Kleidungsstücke benötigt. Zum An- und Auskleiden der oberen Gliedmaßen wie auch des Oberkörpers liegt überhaupt keine Behinderung und damit Betreuungs- bzw Hilfsnotwendigkeit vor. Daraus folgt aber, daß der Pflegeaufwand für die vom Erstgericht tatsächlich festgestellten Verrichtungen vom Berufungsgericht mit zweimal 10 Minuten täglich ausreichend angenommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat tatsächlich bereits mehrfach - worauf vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen wird - erkannt, daß die in der EinstV zum BPGG, BGBl 1993/314 (§ 1 Abs 3), bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes auf einen Tag bezogenen Richtwerte - zum Unterschied von den in Abs 4 leg cit für die dort aufgezählten Verrichtungen statuierten zeitlichen Mindestwerte, bei denen Abweichungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese erheblich (die um annähernd die Hälfte:Aus den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist nämlich nur abzuleiten, daß der Kläger - ungeachtet der Versteifung seines Hüftgelenkes und Knies - Hilfe beim Ankleiden der unteren Gliedmaßen, nicht jedoch auch zum Auskleiden bzw Ausziehen solcher Kleidungsstücke benötigt. Zum An- und Auskleiden der oberen Gliedmaßen wie auch des Oberkörpers liegt überhaupt keine Behinderung und damit Betreuungs- bzw Hilfsnotwendigkeit vor. Daraus folgt aber, daß der Pflegeaufwand für die vom Erstgericht tatsächlich festgestellten Verrichtungen vom Berufungsgericht mit zweimal 10 Minuten täglich ausreichend angenommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat tatsächlich bereits mehrfach - worauf vom Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen wird - erkannt, daß die in der EinstV zum BPGG, BGBl 1993/314 (Paragraph eins, Absatz 3,), bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes auf einen Tag bezogenen Richtwerte - zum Unterschied von den in Absatz 4, leg cit für die dort aufgezählten Verrichtungen statuierten zeitlichen Mindestwerte, bei denen Abweichungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese erheblich (die um annähernd die Hälfte:
SSV-NF 9/47; Pfeil, Die Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich,
184) überschreitet - zwar grundsätzlich auch für die Sozialgerichte verbindlich sind (10 ObS 2080/96x), jedoch im wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen sollen (Pfeil, aaO 183). Sie können daher im Einzelfall durchaus auf das durchschnittlich erforderliche Zeitmaß über-, erforderlichenfalls aber auch unterschritten werden (in diesem Sinne auch § 3 Abs 2 der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, veröffentlicht in SozSi 1994, 686); dies hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen (SSV-NF 8/55, 8/61, 9/13, 9/42).184) überschreitet - zwar grundsätzlich auch für die Sozialgerichte verbindlich sind (10 ObS 2080/96x), jedoch im wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung dienen sollen (Pfeil, aaO 183). Sie können daher im Einzelfall durchaus auf das durchschnittlich erforderliche Zeitmaß über-, erforderlichenfalls aber auch unterschritten werden (in diesem Sinne auch Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG, Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,, veröffentlicht in SozSi 1994, 686); dies hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen ausgesprochen (SSV-NF 8/55, 8/61, 9/13, 9/42).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.