Entscheidungsgründe:
Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 1990, 10 Ob S 372/89, hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, dieser wolle gemäß Art 140 Abs 1 und 4 B-VG aussprechen, daß § 60 GSVG in der mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung derZum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 1990, 10 Ob S 372/89, hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, dieser wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins und 4 B-VG aussprechen, daß Paragraph 60, GSVG in der mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der
9. GSVGNov BGBl 1984/485 und 10.GSVGNov BGBl 1986/112 verfassungswidrig war.
Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat den bekämpften Bescheid und ihre Rechtsmittel darauf gestützt, daß die Witwenpension der Klägerin in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1986 gemäß § 60 Abs 1 GSVG mit monatlich 2.747,40 S geruht habe, weil sie in diesem Zeitraum ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt habe. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14.6.1991, GZ G 252, 253/89 ua, gemäß dem Antrag des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß § 60 GSVG in der hier maßgebenden Fassung der 9.GSVGNov und 10.GSVGNov verfassungswidrig war. Diese Bestimmung ist daher gemäß Art 140 Abs 7 B-VG auf die hier zu entscheidende Rechtsache, die den Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gab (Anlaßfall), nicht mehr anzuwenden (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1170 mwN). Da somit die gesetzliche Grundlage für das von der beklagten Partei festgestellte Ruhen der Pension der Klägerin fehlt, mußte ihre Revision schon aus diesem Grund erfolglos bleiben; auf die von den Vorinstanzen und in der Revision behandelte Frage, ob die Klägerin im strittigen Zeitraum Erwerbseinkommen im Sinne des § 60 Abs 1 GSVG erzielte, muß daher nicht eingegangen werden.Die beklagte Partei hat den bekämpften Bescheid und ihre Rechtsmittel darauf gestützt, daß die Witwenpension der Klägerin in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1986 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, GSVG mit monatlich 2.747,40 S geruht habe, weil sie in diesem Zeitraum ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt habe. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14.6.1991, GZ G 252, 253/89 ua, gemäß dem Antrag des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß Paragraph 60, GSVG in der hier maßgebenden Fassung der 9.GSVGNov und 10.GSVGNov verfassungswidrig war. Diese Bestimmung ist daher gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die hier zu entscheidende Rechtsache, die den Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gab (Anlaßfall), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1170 mwN). Da somit die gesetzliche Grundlage für das von der beklagten Partei festgestellte Ruhen der Pension der Klägerin fehlt, mußte ihre Revision schon aus diesem Grund erfolglos bleiben; auf die von den Vorinstanzen und in der Revision behandelte Frage, ob die Klägerin im strittigen Zeitraum Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, GSVG erzielte, muß daher nicht eingegangen werden.