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Entscheidung 10 ObS 233/91×

Entscheidung 10 ObS 233/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS233/91

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Dr.Friedrich Stefan (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr.Heinz Oppitz und Dr.Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Alterspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.August 1989, GZ 13 Rs 142/89-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Mai 1989, GZ 15 Cgs 1013/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 3.087 S (darin 514,50 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. Mai 1990, 10 Ob S 375/89, hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, dieser wolle gemäß Artikel 140, Absatz eins und 4 B-VG aussprechen, daß Paragraph 60, GSVG in der mit Ablauf des 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der

9. GSVGNov BGBl 1984/485 und 10.GSVGNov BGBl 1986/112 verfassungswidrig war.

Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Die beklagte Partei hat den bekämpften Bescheid und ihre Rechtsmittel darauf gestützt, daß die Alterspension des Klägers in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1987 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, GSVG mit monatlich 3.359,10 S geruht habe, weil vom Kläger in diesem Zeitraum ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14.6.1991, GZ G 252, 253/89 ua, gemäß dem Antrag des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen, daß Paragraph 60, GSVG in der hier maßgebenden Fassung der

9. GSVGNov und 10.GSVGNov verfassungswidrig war. Diese Bestimmung ist daher gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf die hier zu entscheidende Rechtsache, die den Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gab (Anlaßfall), nicht mehr anzuwenden vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6 Rz 1170 mwN).

Da somit die gesetzliche Grundlage für das von der beklagten Partei festgestellte Ruhen der Pension des Klägers fehlt, mußte ihre Revision schon aus diesem Grund erfolglos bleiben; auf die von den Vorinstanzen und in der Revision behandelte Frage, ob der Kläger im strittigen Zeitraum Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, GSVG erzielte, muß daher nicht eingegangen werden.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Der Einheitssatz beträgt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, RATG nur 50 vH der Verdienstsumme.

Anmerkung

E26674

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00233.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00233_9100000_000