Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß sich die Klägerin bei Feststellung der Ausgleichszulage zur Berufsunfähigkeitspension (und nicht Alterpension, wie es im Klagebegehren heißt) gemäß § 294 Abs 1 und 2 ASVG Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten anrechnen lassen muß, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß sich die Klägerin bei Feststellung der Ausgleichszulage zur Berufsunfähigkeitspension (und nicht Alterpension, wie es im Klagebegehren heißt) gemäß Paragraph 294, Absatz eins und 2 ASVG Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten anrechnen lassen muß, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Unterhaltsansprüche einer Versicherten gegen ihren geschiedenen Ehegatten werden nach § 294 Abs 1 ASVG berücksichtigt, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Dadurch soll verhindert werden, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf Unterhalt verzichtet wird. Umstände, daß eine Unterhaltsforderung der Klägerin nach § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs in dieser Höhe offenbar aussichtlos (bis 30.6.1993 geltende Rechtslage) bzw offenbar unzumutbar (seit 1.7.1993 auf Grund der 51. ASVGNov BGBl 1993/335 geltende Rechtslage) wäre, liegen nach den Feststellungen nicht vor und wurden auch nicht schlüssig dargetan (vgl SSV-NF 9/107). Ob dem (nur einfachen) Ruhen des Unterhaltsprozesses oder der außergerichtlichen Vereinbarung des "ewigen" Ruhens im Zuge der Vermögensauseinandersetzungen ein Unterhaltsverzicht zu Grunde lag, wie dies die Klägerin darstellen will, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil auch ein solcher Unterhaltsverzicht nach der hier gegebenen Sachlage unwirksam wäre (vgl SSV-NF 5/104).Unterhaltsansprüche einer Versicherten gegen ihren geschiedenen Ehegatten werden nach Paragraph 294, Absatz eins, ASVG berücksichtigt, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Dadurch soll verhindert werden, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf Unterhalt verzichtet wird. Umstände, daß eine Unterhaltsforderung der Klägerin nach Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs in dieser Höhe offenbar aussichtlos (bis 30.6.1993 geltende Rechtslage) bzw offenbar unzumutbar (seit 1.7.1993 auf Grund der 51. ASVGNov BGBl 1993/335 geltende Rechtslage) wäre, liegen nach den Feststellungen nicht vor und wurden auch nicht schlüssig dargetan vergleiche SSV-NF 9/107). Ob dem (nur einfachen) Ruhen des Unterhaltsprozesses oder der außergerichtlichen Vereinbarung des "ewigen" Ruhens im Zuge der Vermögensauseinandersetzungen ein Unterhaltsverzicht zu Grunde lag, wie dies die Klägerin darstellen will, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil auch ein solcher Unterhaltsverzicht nach der hier gegebenen Sachlage unwirksam wäre vergleiche SSV-NF 5/104).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.