1. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel - nämlich Unterlassung weiterer Untersuchungen durch den Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M***** zur Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten; Unterlassung erforderlicher Anleitungen des Klägers zur Stellung weiterer Beweisanträge; Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie zum Spezialbereich CFS (= Chronic Fatigue Syndrome); Vernehmung des Hausarztes Dr. G***** als sachverständiger Zeuge samt Vorlage von diversen weiteren Arztattesten; Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen - mit ausführlicher Begründung verneint, sodaß nach ständiger Rechtsprechung (auch im Verfahren nach dem ASGG) die Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden kann (RZ 1989/16, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, 9/40 uva).1. Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die bereits in der Berufung geltend gemachten Mängel - nämlich Unterlassung weiterer Untersuchungen durch den Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M***** zur Aufklärung von Widersprüchen im Gutachten; Unterlassung erforderlicher Anleitungen des Klägers zur Stellung weiterer Beweisanträge; Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie zum Spezialbereich CFS (= Chronic Fatigue Syndrome); Vernehmung des Hausarztes Dr. G***** als sachverständiger Zeuge samt Vorlage von diversen weiteren Arztattesten; Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen - mit ausführlicher Begründung verneint, sodaß nach ständiger Rechtsprechung (auch im Verfahren nach dem ASGG) die Mängelrüge in der Revision nicht mehr wiederholt werden kann (RZ 1989/16, SZ 62/88, SSV-NF 7/74, 9/40 uva).
2. Die Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO ist taxativ; dem Obersten Gerichtshof ist damit die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision zu Punkt 1.2. Die Aufzählung der Revisionsgründe im Paragraph 503, ZPO ist taxativ; dem Obersten Gerichtshof ist damit die Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503,). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision zu Punkt 1.
2.4 können daher ebenfalls nicht (mehr) inhaltlich aufgegriffen werden. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160, 7/32). Hat sich das Berufungsgericht - wie hier - mit der Beweiswürdigung in der Berufung auseinandergesetzt, so kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nicht mehr mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO angefochten werden (SSV-NF 7/32, 10 ObS 2181/96z).2.4 können daher ebenfalls nicht (mehr) inhaltlich aufgegriffen werden. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irreversiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160, 7/32). Hat sich das Berufungsgericht - wie hier - mit der Beweiswürdigung in der Berufung auseinandergesetzt, so kann die Beweiswürdigung des Erstgerichtes auch nicht mehr mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO angefochten werden (SSV-NF 7/32, 10 ObS 2181/96z).
3. Trotz Nennung auch des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Anfechtungserklärung des Rechtsmittels ist dieser Rechtsmittelgrund im Rechtsmittelschriftsatz nicht ausgeführt. Damit kann aber der Oberste Gerichtshof darauf ebenfalls nicht mehr eingehen.
Der Revision ist daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.