Begründung:
Mit Bescheid vom 5. 6. 2001 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Erkrankung, die sich die Klägerin als freiwillige Blutplasmaspenderin zugezogen hat, gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß § 174 Z 2 ASVG den 20. 10. 1999 festgestellt. Die Gewährung einer Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die vorliegende Infektionskrankheit (Hepatitis C) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß bedinge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin eine gegen die Ablehnung der Gewährung einer Rentenleistung gerichtete Klage mit dem Begehren auf Zuspruch einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Mit Urteil vom 10. 4. 2002 wies das Erstgericht das "Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 17. 5. 2000 zu gewähren", ab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass eine durch die Hepatitis C-Infektion verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Antragstag sowie ab Eintritt des Versicherungsfalles nicht vorliege. Das Vorhandensein einer Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit sei von der beklagten Partei bereits mit dem Bescheid vom 6. 5. 2001 anerkannt worden, und es sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festgelegt worden. Dieser Teil des Bescheides sei nicht angefochten worden und sei insoweit durch die Klagsführung nicht außer Kraft getreten. Aus diesem Grund sei eine urteilsmäßige Feststellung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG nicht erforderlich.Mit Bescheid vom 5. 6. 2001 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Erkrankung, die sich die Klägerin als freiwillige Blutplasmaspenderin zugezogen hat, gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG als Berufskrankheit Nr 38 anerkannt und als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG den 20. 10. 1999 festgestellt. Die Gewährung einer Rente wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die vorliegende Infektionskrankheit (Hepatitis C) keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß bedinge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin eine gegen die Ablehnung der Gewährung einer Rentenleistung gerichtete Klage mit dem Begehren auf Zuspruch einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Mit Urteil vom 10. 4. 2002 wies das Erstgericht das "Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem 17. 5. 2000 zu gewähren", ab. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass eine durch die Hepatitis C-Infektion verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ab dem Antragstag sowie ab Eintritt des Versicherungsfalles nicht vorliege. Das Vorhandensein einer Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit sei von der beklagten Partei bereits mit dem Bescheid vom 6. 5. 2001 anerkannt worden, und es sei der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festgelegt worden. Dieser Teil des Bescheides sei nicht angefochten worden und sei insoweit durch die Klagsführung nicht außer Kraft getreten. Aus diesem Grund sei eine urteilsmäßige Feststellung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht erforderlich.
Die beklagte Partei stellte daraufhin den Antrag, das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin Folge der Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG Anlage 1 laufende Nummer 38 (Infektionskrankheiten - Hepatitis C) sei. Dieser Urteilsergänzungsantrag wurde - nach Befassung auch des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 363/02h) - rechtskräftig abgewiesen. Der gegen das Urteil erster Instanz erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge. Werde mit der Klage nur einer von mehreren Teilen eines Bescheides bekämpft und lassen sich die Bescheidteile inhaltlich trennen, trete der Bescheid durch die Klage lediglich im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der im gegenständlichen Fall der Klage zugrunde liegende Bescheid lasse sich in die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit durch die beklagte Partei, die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles und in die Ablehnung der Gewährung einer Versehrtenrente trennen. Die klagende Partei habe sich unzweifelhaft ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Versehrtenrente durch die beklagte Partei gewendet, nicht aber gegen die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die Entscheidung im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO abhänge. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei. In der Zulassungsbeschwerde wird ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgehe, wonach die im außer Kraft getretenen Bescheid des Versicherungsträgers enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen sei und ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließe, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sei. In der Revision wird von der beklagten Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin - entsprechend dem Bescheid der beklagten Partei vom 5. 6. 2001 - als Berufskrankheit gemäß § 176 Abs 1 Z 2 iVm § 176 Abs 2 und § 177 ASVG festzustellen.Die beklagte Partei stellte daraufhin den Antrag, das Urteil um die Feststellung zu ergänzen, dass die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin Folge der Berufskrankheit gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG Anlage 1 laufende Nummer 38 (Infektionskrankheiten - Hepatitis C) sei. Dieser Urteilsergänzungsantrag wurde - nach Befassung auch des Obersten Gerichtshofes (10 ObS 363/02h) - rechtskräftig abgewiesen. Der gegen das Urteil erster Instanz erhobenen Berufung der beklagten Partei gab das Berufungsgericht nicht Folge. Werde mit der Klage nur einer von mehreren Teilen eines Bescheides bekämpft und lassen sich die Bescheidteile inhaltlich trennen, trete der Bescheid durch die Klage lediglich im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Der im gegenständlichen Fall der Klage zugrunde liegende Bescheid lasse sich in die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit durch die beklagte Partei, die Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalles und in die Ablehnung der Gewährung einer Versehrtenrente trennen. Die klagende Partei habe sich unzweifelhaft ausschließlich gegen die Nichtgewährung der Versehrtenrente durch die beklagte Partei gewendet, nicht aber gegen die Anerkennung der Hepatitis C-Erkrankung als Berufskrankheit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da die Entscheidung im Hinblick auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhänge. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei. In der Zulassungsbeschwerde wird ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgehe, wonach die im außer Kraft getretenen Bescheid des Versicherungsträgers enthaltene, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung in den Urteilsspruch aufzunehmen sei und ein auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung einschließe, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sei. In der Revision wird von der beklagten Partei beantragt, die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz aufzuheben und die Hepatitis C-Erkrankung der Klägerin - entsprechend dem Bescheid der beklagten Partei vom 5. 6. 2001 - als Berufskrankheit gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 176, Absatz 2 und Paragraph 177, ASVG festzustellen.