Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der beklagten Partei) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der beklagten Partei) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).
In seiner - unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch auf sekundäre Feststellungsmängel gestützten - Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche (Art 6 EMRK) und in seinem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts (Art 2 StGG) verletzt zu werden, wenn - entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht mehr möglich sei, obwohl er von dem Pensionsantrag seiner geschiedenen Gattin gar keine Kenntnis gehabt habe. Um dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu erhalten, wäre es erforderlich gewesen, auf dem Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) zwingend die Unterschrift des Klägers einzuholen. Wenn dies die beklagte Partei (?) wissentlich unterlassen habe, seien der Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) nichtig und es könnte der hierauf ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (?) infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkungen für die betroffenen Personen entfalten. Somit sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die beklagte Partei der Pensionsantrag der Gattin des Klägers in Wirklichkeit noch gar nicht erledigt gewesen, sodass die gesetzliche Vermutung für den Kläger noch widerlegbar sei. Im übrigen könne das der beklagten Partei in diesem Zusammenhang anzulastende Verschulden keinesfalls dem Kläger zugerechnet werden.In seiner - unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch auf sekundäre Feststellungsmängel gestützten - Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche (Artikel 6, EMRK) und in seinem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts (Artikel 2, StGG) verletzt zu werden, wenn - entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht mehr möglich sei, obwohl er von dem Pensionsantrag seiner geschiedenen Gattin gar keine Kenntnis gehabt habe. Um dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu erhalten, wäre es erforderlich gewesen, auf dem Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) zwingend die Unterschrift des Klägers einzuholen. Wenn dies die beklagte Partei (?) wissentlich unterlassen habe, seien der Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) nichtig und es könnte der hierauf ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (?) infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkungen für die betroffenen Personen entfalten. Somit sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die beklagte Partei der Pensionsantrag der Gattin des Klägers in Wirklichkeit noch gar nicht erledigt gewesen, sodass die gesetzliche Vermutung für den Kläger noch widerlegbar sei. Im übrigen könne das der beklagten Partei in diesem Zusammenhang anzulastende Verschulden keinesfalls dem Kläger zugerechnet werden.
Die hier maßgebliche Regelungen des § 116a Abs 6 und 7 GSVG wurden mit der 20. Novelle (BGBl 1994/21) in das GSVG eingefügt. In der Regierungsvorlage (1379 BlgNR 18. GP, 20) wird dazu ausgeführt: „Der vorliegende Novellierungsvorschlag enthält eine teilweise Neuregelung und darüber hinaus Klarstellungen hinsichtlich der mit der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz eingeführten Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung, die durch die bisherige praktische Handhabung dieser Bestimmung notwendig geworden sind. ... In der Sache selbst soll nunmehr in den Vordergrund gestellt werden, so wie es auch schon bisher beabsichtigt war, daß darauf abzustellen ist, wer das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dies wird nach der geltenden Rechtslage eindeutig nur im § 228 Abs 1 Z 10 ASVG zum Ausdruck gebracht (... Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die Ersatzzeit verzichten ....). Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, daß in der Praxis die weibliche Versicherte in der überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich welchselnde Rollenverhalten der Geschlechter und auf das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsgebot notwendig. ...." Nicht dargestellt werden Gründe für die Regelung des § 116a Abs 7 GSVG, wonach im Falle der Abs 5 und 6 die Widerlegung der Vermutung nur bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist. Augenscheinlich dient die Regel aber dazu, die „doppelte" Zurechnung von Ersatzzeiten für Kindererziehung (zu beiden Elternteilen) zu verhindern. Nicht geregelt ist in § 116a GSVG die Frage, ob der später in Pension gehende Elternteil am Pensionsfeststellungsverfahren des früher in Pension gehenden Elternteils zu beteiligen ist, um die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bereits vor bescheidmäßiger Erledigung des „ersten" Pensionsantrag unter Beiziehung beider betroffener Personen klären zu können. Aus dem Wortlaut der Bestimmung muss geschlossen werden, dass eine solche Beiziehung nicht vorgesehen ist. Somit stellt sich aber im Hinblick darauf, dass die aus Gründen der Geschlechtergleichbehandlung eingeführte Widerleglichkeit der Vermutung nur für einen begrenzten (und insbesondere für den zweiten Elternteil nicht eindeutig kalkulierbaren) Zeitraum eingeräumt ist, die Frage, ob damit nicht das rechtliche Gehör desjenigen Elternteils verletzt wird, dessen Pensionsantrag aus Altersgründen, möglicherweise aber auch aus Gründen einer unterschiedlichen Verfahrensdauer vor dem Versicherungsträger (etwa wegen ausländischer Versicherungszeiten oder eines Wanderversicherungsverfahrens), nicht als erster erledigt wird.Die hier maßgebliche Regelungen des Paragraph 116 a, Absatz 6 und 7 GSVG wurden mit der 20. Novelle (BGBl 1994/21) in das GSVG eingefügt. In der Regierungsvorlage (1379 BlgNR 18. GP, 20) wird dazu ausgeführt: „Der vorliegende Novellierungsvorschlag enthält eine teilweise Neuregelung und darüber hinaus Klarstellungen hinsichtlich der mit der 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz eingeführten Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung, die durch die bisherige praktische Handhabung dieser Bestimmung notwendig geworden sind. ... In der Sache selbst soll nunmehr in den Vordergrund gestellt werden, so wie es auch schon bisher beabsichtigt war, daß darauf abzustellen ist, wer das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dies wird nach der geltenden Rechtslage eindeutig nur im Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 10, ASVG zum Ausdruck gebracht (... Die Versicherte kann zugunsten des Mannes, der dieses Kind erzogen hat, auf die Ersatzzeit verzichten ....). Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, daß in der Praxis die weibliche Versicherte in der überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich welchselnde Rollenverhalten der Geschlechter und auf das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsgebot notwendig. ...." Nicht dargestellt werden Gründe für die Regelung des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG, wonach im Falle der Absatz 5 und 6 die Widerlegung der Vermutung nur bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig ist, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist. Augenscheinlich dient die Regel aber dazu, die „doppelte" Zurechnung von Ersatzzeiten für Kindererziehung (zu beiden Elternteilen) zu verhindern. Nicht geregelt ist in Paragraph 116 a, GSVG die Frage, ob der später in Pension gehende Elternteil am Pensionsfeststellungsverfahren des früher in Pension gehenden Elternteils zu beteiligen ist, um die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bereits vor bescheidmäßiger Erledigung des „ersten" Pensionsantrag unter Beiziehung beider betroffener Personen klären zu können. Aus dem Wortlaut der Bestimmung muss geschlossen werden, dass eine solche Beiziehung nicht vorgesehen ist. Somit stellt sich aber im Hinblick darauf, dass die aus Gründen der Geschlechtergleichbehandlung eingeführte Widerleglichkeit der Vermutung nur für einen begrenzten (und insbesondere für den zweiten Elternteil nicht eindeutig kalkulierbaren) Zeitraum eingeräumt ist, die Frage, ob damit nicht das rechtliche Gehör desjenigen Elternteils verletzt wird, dessen Pensionsantrag aus Altersgründen, möglicherweise aber auch aus Gründen einer unterschiedlichen Verfahrensdauer vor dem Versicherungsträger (etwa wegen ausländischer Versicherungszeiten oder eines Wanderversicherungsverfahrens), nicht als erster erledigt wird.
Erstreckt sich die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Rechtssphäre von Personen, die an ihr nicht in einer gesicherten Verfahrensposition zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitwirken konnten, kann Art 6 EMRK verletzt sein. Dies kann vor allem im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Urteilen oder der Rechtskrafterstreckung auf Dritte problematisch sein (Berka, Die Grundrechte (1999), Rz 842). In diesem Sinn hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. 10. 1990, G 73/89, die seinerzeit durch § 268 ZPO angeordnete Bindung des Richters im Zivilprozess an ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts als verfassungswidrig aufgehoben: Der Anspruch auf Gehör wird nach diesem Erkenntnis verletzt, wenn der Betroffene den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im Zivilverfahren nicht mehr in Frage stellen kann, weil das Gericht an die Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (VfSlg 12.504).Erstreckt sich die Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung auf die Rechtssphäre von Personen, die an ihr nicht in einer gesicherten Verfahrensposition zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mitwirken konnten, kann Artikel 6, EMRK verletzt sein. Dies kann vor allem im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Urteilen oder der Rechtskrafterstreckung auf Dritte problematisch sein (Berka, Die Grundrechte (1999), Rz 842). In diesem Sinn hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12. 10. 1990, G 73/89, die seinerzeit durch Paragraph 268, ZPO angeordnete Bindung des Richters im Zivilprozess an ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichts als verfassungswidrig aufgehoben: Der Anspruch auf Gehör wird nach diesem Erkenntnis verletzt, wenn der Betroffene den Beweis und die Zurechnung einer für die Entscheidung über seine Ansprüche und Verpflichtungen wesentlichen Handlung im Zivilverfahren nicht mehr in Frage stellen kann, weil das Gericht an die Entscheidung im strafgerichtlichen Verfahren gebunden ist, zu welchem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte (VfSlg 12.504).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur bestehen tatsächlich Bedenken auch gegen die Verfassungskonformität des § 116a Abs 7 GSVG. Bei der zu entscheidenden Frage, in welchem Ausmaß dem Kläger Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung anzurechnen sind, werden wegen ihres Einflusses auf die Pensionshöhe "civil rights" im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK tangiert. Der Kläger hatte nach der Gesetzeslage keine Gelegenheit, seine Sach- und Rechtsargumente im - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer an seine geschiedene Gattin einzubringen, sodass dieser Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden, ohne dass der Kläger nunmehr - aufgrund der Bestimmung des § 116a Abs 7 GSVG - noch die Möglichkeit hätte, eine Änderung dieser Zurechnung zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht offenkundig unrichtig oder denkunmöglich, die Bestimmung des § 116a Abs 7 GSVG idF der 20. GSVG-Novelle zur Prüfung der vom Kläger begehrten Feststellung heranzuziehen. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.Unter Zugrundelegung dieser Judikatur bestehen tatsächlich Bedenken auch gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG. Bei der zu entscheidenden Frage, in welchem Ausmaß dem Kläger Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung anzurechnen sind, werden wegen ihres Einflusses auf die Pensionshöhe "civil rights" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK tangiert. Der Kläger hatte nach der Gesetzeslage keine Gelegenheit, seine Sach- und Rechtsargumente im - rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer an seine geschiedene Gattin einzubringen, sodass dieser Kindererziehungszeiten zugerechnet wurden, ohne dass der Kläger nunmehr - aufgrund der Bestimmung des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG - noch die Möglichkeit hätte, eine Änderung dieser Zurechnung zu erreichen. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht offenkundig unrichtig oder denkunmöglich, die Bestimmung des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG in der Fassung der 20. GSVG-Novelle zur Prüfung der vom Kläger begehrten Feststellung heranzuziehen. Die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Präjudizialität ist somit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gegeben.
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und den daraus hervorleuchtenden Zweck der Vorschrift kann § 116a Abs 7 GSVG auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden.Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut und den daraus hervorleuchtenden Zweck der Vorschrift kann Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung materiell beseitigt werden.
Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach Art 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im folgenden kurz RL) beinhaltet der Grundatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht allerdings den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen.Der Anwendung dieser Norm steht auch nicht eine offenkundig unmittelbar anzuwendende Norm des Gemeinschaftsrechts entgegen, deren Anwendungsvorrang die Präjudizialität ausschließen würde (VfSlg 15.368). Nach Artikel 4, der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (im folgenden kurz RL) beinhaltet der Grundatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht allerdings den Bestimmungen zum Schutz der Frau wegen Mutterschaft nicht entgegen.
Die Bestimmung des § 116a Abs 7 GSVG ist geschlechtsneutral formuliert, sodass ihr keine unmittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht zu entnehmen ist. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann unter Bedachtnahme auf das in Österreich verfassungsgesetzlich abgesicherte (und auch von Art 7 Abs 1 der RL ermöglichte) geschlechtsspezifisch unterschiedliche Anfallsalter bei Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall des Alters sowie den Umstand, dass überwiegend das Lebensalter des männlichen Ehepartners höher ist als das des weiblichen, davon ausgegangen werden, dass im Regelfall der weibliche Elternteil zeitlich vor dem männlichen in die Lage versetzt ist, eine Pensionsleistung in Anspruch zu nehmen. Dies zeigt sich auch darin, dass das durchschnittliche Pensionsantrittsalter bei Frauen etwas niedriger ist als bei Männern (vgl etwa die allerdings nicht mehr aktuellen statistischen Angaben in VfGH 6.12.1990, G 223/88, ZAS 1992/8 mit Kommentar von Tomandl in ZAS 1992, 65).Die Bestimmung des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG ist geschlechtsneutral formuliert, sodass ihr keine unmittelbare Diskriminierung nach dem Geschlecht zu entnehmen ist. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann unter Bedachtnahme auf das in Österreich verfassungsgesetzlich abgesicherte (und auch von Artikel 7, Absatz eins, der RL ermöglichte) geschlechtsspezifisch unterschiedliche Anfallsalter bei Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall des Alters sowie den Umstand, dass überwiegend das Lebensalter des männlichen Ehepartners höher ist als das des weiblichen, davon ausgegangen werden, dass im Regelfall der weibliche Elternteil zeitlich vor dem männlichen in die Lage versetzt ist, eine Pensionsleistung in Anspruch zu nehmen. Dies zeigt sich auch darin, dass das durchschnittliche Pensionsantrittsalter bei Frauen etwas niedriger ist als bei Männern vergleiche etwa die allerdings nicht mehr aktuellen statistischen Angaben in VfGH 6.12.1990, G 223/88, ZAS 1992/8 mit Kommentar von Tomandl in ZAS 1992, 65).
Andererseits sind gerade Frauen, die Kinder geboren haben, aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf häufig gezwungen, länger als bis zum altersmäßig frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters zu arbeiten. Somit liegt zwar nahe, dass § 116a Abs 7 GSVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, was zur Nichtanwendung dieser Bestimmung führen würde; von einer offenkundig gemeinschaftsrechtswidrigen Norm kann jedoch nicht gesprochen werden. Aufgrund der aufgezeigten Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Andererseits sind gerade Frauen, die Kinder geboren haben, aufgrund von Lücken im Versicherungsverlauf häufig gezwungen, länger als bis zum altersmäßig frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters zu arbeiten. Somit liegt zwar nahe, dass Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, was zur Nichtanwendung dieser Bestimmung führen würde; von einer offenkundig gemeinschaftsrechtswidrigen Norm kann jedoch nicht gesprochen werden. Aufgrund der aufgezeigten Bedenken sieht sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Anordnung der Innehaltung des Verfahrens beruht auf der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.