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Entscheidung 10 ObS 235/93×

Entscheidung 10 ObS 235/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS235/93

Entscheidungsdatum

23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad K*****, vertreten durch Dr.Hansjoachim Scheibner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juni 1993, GZ 33 Rs 63/93-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Dezember 1992, GZ 5 Cgs 136/91-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter dem "unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO)" benannten Revisionsgrund führt der Kläger zunächst aus, daß das Berufungsgericht ein orthopädisches Gutachten zu Unrecht nicht für notwendig erachtet habe. Damit macht er inhaltlich eine Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) geltend, die jedoch nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Die diesbezüglichen Revisionsausführungen stellen nämlich die neuerliche Rüge eines schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens dar, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993 10 Ob S 134/93 mit Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993], 15 f) auch in Sozialrechtssachen nicht zulässig ist.

Bei dem festgestellten Sachverhalt wurde die Frage einer Invalidität des Klägers von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt und verneint (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E33779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00235.93.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19931123_OGH0002_010OBS00235_9300000_000