Der (inhaltlich geltend gemachte) Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerberin sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung ausreichend gründlich beschäftigt; die Rechtsmittelausführungen unter dem Revisionsgrund "Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" stellen sich in Wahrheit als im Revisionsverfahren untauglicher Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.Der (inhaltlich geltend gemachte) Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerberin sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung ausreichend gründlich beschäftigt; die Rechtsmittelausführungen unter dem Revisionsgrund "Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" stellen sich in Wahrheit als im Revisionsverfahren untauglicher Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend (vgl SSV-NF 7/96), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ob die Klägerin noch in der Lage wäre, als Büroaufräumerin oder als Raumpflegerin zu arbeiten, ist mangels Berufsschutzes im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG nicht von Belang. Ob die Klägerin aus einem Versicherungsfall des Alters (§ 222 Abs 1 Z 1 ASVG) die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG erfüllt, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein solcher Versicherungsfall nicht Verfahrensgegenstand ist. Im übrigen läßt die Revisionswerberin außer acht, daß die Einschränkungen ihres Leistungskalküls nach den Feststellungen zumindest teilweise auf Abnützungs- und Aufbraucherscheinungen zurückgehen, die mit dem Arbeitsunfall nicht im Zusammenhang stehen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend vergleiche SSV-NF 7/96), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ob die Klägerin noch in der Lage wäre, als Büroaufräumerin oder als Raumpflegerin zu arbeiten, ist mangels Berufsschutzes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht von Belang. Ob die Klägerin aus einem Versicherungsfall des Alters (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d ASVG erfüllt, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein solcher Versicherungsfall nicht Verfahrensgegenstand ist. Im übrigen läßt die Revisionswerberin außer acht, daß die Einschränkungen ihres Leistungskalküls nach den Feststellungen zumindest teilweise auf Abnützungs- und Aufbraucherscheinungen zurückgehen, die mit dem Arbeitsunfall nicht im Zusammenhang stehen.
Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37; 8/115 uva). Soweit die Revision eine Kostenrüge enthält, war sie zurückzuweisen. Im übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten.