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Entscheidung 10 ObS 2352/96x×

Entscheidung 10 ObS 2352/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2352/96x

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Angelina R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Mai 1996, GZ 8 Rs 27/96v-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24.Oktober 1995, GZ 35 Cgs 14/95k-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit sich die Revision gegen die Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet, wird sie zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der (inhaltlich geltend gemachte) Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerberin sei daher nur entgegengehalten, daß angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Das Gericht zweiter Instanz hat sich mit der Beweisrüge der Klägerin in ihrer Berufung ausreichend gründlich beschäftigt; die Rechtsmittelausführungen unter dem Revisionsgrund "Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" stellen sich in Wahrheit als im Revisionsverfahren untauglicher Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend vergleiche SSV-NF 7/96), weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ob die Klägerin noch in der Lage wäre, als Büroaufräumerin oder als Raumpflegerin zu arbeiten, ist mangels Berufsschutzes im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG nicht von Belang. Ob die Klägerin aus einem Versicherungsfall des Alters (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d ASVG erfüllt, ist hier nicht zu untersuchen, weil ein solcher Versicherungsfall nicht Verfahrensgegenstand ist. Im übrigen läßt die Revisionswerberin außer acht, daß die Einschränkungen ihres Leistungskalküls nach den Feststellungen zumindest teilweise auf Abnützungs- und Aufbraucherscheinungen zurückgehen, die mit dem Arbeitsunfall nicht im Zusammenhang stehen.

Eine Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37; 8/115 uva). Soweit die Revision eine Kostenrüge enthält, war sie zurückzuweisen. Im übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten.

Anmerkung

E43415 10C23526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02352.96X.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19961008_OGH0002_010OBS02352_96X0000_000