Entscheidungsgründe:
Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 12. Juni 1990, 10 Ob S 229/90 hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, den § 61 GSVG als verfassungswidrig aufzuheben (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 12. Juni 1990, 10 Ob S 229/90 hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, den Paragraph 61, GSVG als verfassungswidrig aufzuheben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Die Revision der beklagten Partei, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) geltend macht, ist nicht berechtigt.Die Revision der beklagten Partei, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend macht, ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin strebt mit ihrem Rechtsmittel die Feststellung des gänzlichen Ruhens der Witwenpension nach § 61 Abs 1 GSVG an.Die Revisionswerberin strebt mit ihrem Rechtsmittel die Feststellung des gänzlichen Ruhens der Witwenpension nach Paragraph 61, Absatz eins, GSVG an.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 168/90 ua, dem oben genannten Gesetzesprüfungsantrag stattgegeben und ausgesprochen, daß § 61 GSVG idF der 10.GSVGNov verfassungswidrig war; eine Aufhebung dieser Bestimmung kam deshalb nicht mehr in Betracht, weil sie bereits durch das SozRÄG 1991, BGBl 157, mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben worden war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 168/90 ua, dem oben genannten Gesetzesprüfungsantrag stattgegeben und ausgesprochen, daß Paragraph 61, GSVG in der Fassung der 10.GSVGNov verfassungswidrig war; eine Aufhebung dieser Bestimmung kam deshalb nicht mehr in Betracht, weil sie bereits durch das SozRÄG 1991, Bundesgesetzblatt 157, mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben worden war.
Damit ist § 61 Abs 1 GSVG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der nur auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Klägerin gestützten Revision der beklagten Partei kann daher keine Berechtigung zukommen, ohne daß auf die dort enthaltenen Ausführungen näher eingegangen werden mußte.Damit ist Paragraph 61, Absatz eins, GSVG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der nur auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Klägerin gestützten Revision der beklagten Partei kann daher keine Berechtigung zukommen, ohne daß auf die dort enthaltenen Ausführungen näher eingegangen werden mußte.
Eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin war ungeachtet der weiteren Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich, da die Klägerin in ihrer Klage nur die Anwendung des § 61 Abs 1 GSVG bekämpfte und selbst die Anwendung der Ruhensvorschriften des § 61 Abs 2 GSVG in Verbindung mit § 60 GSVG anstrebte.Eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin war ungeachtet der weiteren Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich, da die Klägerin in ihrer Klage nur die Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, GSVG bekämpfte und selbst die Anwendung der Ruhensvorschriften des Paragraph 61, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 60, GSVG anstrebte.
Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.