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Entscheidung 10 ObS 236/91×

Entscheidung 10 ObS 236/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS236/91

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Dietmar Strimitzer (beide Arbeitgeber) als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolfine P*****, Witwenpensionistin, ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner

Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ruhens der Witwenpension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Feber 1990, GZ 13 Rs 9/90-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18.Oktober 1989, GZ 24 Cgs 150/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Zum Klagebegehren, Sachverhalt und Inhalt der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf den Beschluß des erkennenden Senates vom 12. Juni 1990, 10 Ob S 229/90 hingewiesen, mit dem beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt wurde, den Paragraph 61, GSVG als verfassungswidrig aufzuheben (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Die Revision der beklagten Partei, die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geltend macht, ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin strebt mit ihrem Rechtsmittel die Feststellung des gänzlichen Ruhens der Witwenpension nach Paragraph 61, Absatz eins, GSVG an.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.Juni 1991, G 252, 253/89, G 168/90 ua, dem oben genannten Gesetzesprüfungsantrag stattgegeben und ausgesprochen, daß Paragraph 61, GSVG in der Fassung der 10.GSVGNov verfassungswidrig war; eine Aufhebung dieser Bestimmung kam deshalb nicht mehr in Betracht, weil sie bereits durch das SozRÄG 1991, Bundesgesetzblatt 157, mit Wirksamkeit ab 1. April 1991 aufgehoben worden war.

Damit ist Paragraph 61, Absatz eins, GSVG auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Der nur auf die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Fall der Klägerin gestützten Revision der beklagten Partei kann daher keine Berechtigung zukommen, ohne daß auf die dort enthaltenen Ausführungen näher eingegangen werden mußte.

Eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin war ungeachtet der weiteren Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht möglich, da die Klägerin in ihrer Klage nur die Anwendung des Paragraph 61, Absatz eins, GSVG bekämpfte und selbst die Anwendung der Ruhensvorschriften des Paragraph 61, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 60, GSVG anstrebte.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E26670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00236.91.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19910917_OGH0002_010OBS00236_9100000_000