Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vorleistungspflicht des Versicherten bei Erstattung von Wahlarztkosten fehlt. Sie ist aber auch deshalb zulässig, weil über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde und damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO - wie darzulegen sein wird - vorliegt. Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO aus denselben Erwägungen zulässig.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vorleistungspflicht des Versicherten bei Erstattung von Wahlarztkosten fehlt. Sie ist aber auch deshalb zulässig, weil über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde und damit der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO - wie darzulegen sein wird - vorliegt. Der Rekurs ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, ZPO aus denselben Erwägungen zulässig.
Der erkennende Senat hat aus Anlaß der beiden zulässigen Rechtsmittel erwogen:
Der Bescheid vom 27.10.1992 wurde dem Kläger am 2.11.1992 eigenhändig zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Anstaltsakt einliegenden Zustellschein und aus dem Zugeständnis des Klägers, der Bescheid sei ihm am 2.11.1992 zugestellt worden. Weil es sich um keine Leistung der Pensionsversicherung, sondern der Krankenversicherung handelte, mußte die Klage nach § 67 Abs 2 ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden, in welcher Frist die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Darüber wurde der Kläger auch im Bescheid belehrt. Im vorliegenden Fall mußte daher die Klage spätestens am 30.11.1992 überreicht oder zur Post gegeben werden. Gemäß § 84 ASGG kann der Versicherte in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 nd 4 bis 8 ASGG die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat; die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.Der Bescheid vom 27.10.1992 wurde dem Kläger am 2.11.1992 eigenhändig zugestellt. Dies ergibt sich aus dem im Anstaltsakt einliegenden Zustellschein und aus dem Zugeständnis des Klägers, der Bescheid sei ihm am 2.11.1992 zugestellt worden. Weil es sich um keine Leistung der Pensionsversicherung, sondern der Krankenversicherung handelte, mußte die Klage nach Paragraph 67, Absatz 2, ASGG bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides erhoben werden, in welcher Frist die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden. Darüber wurde der Kläger auch im Bescheid belehrt. Im vorliegenden Fall mußte daher die Klage spätestens am 30.11.1992 überreicht oder zur Post gegeben werden. Gemäß Paragraph 84, ASGG kann der Versicherte in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, nd 4 bis 8 ASGG die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat; die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.
Den zuletzt genannten Weg hat der Kläger beschritten: Er hat bei der Beklagten zwei Klagsschriften eingebracht, jedoch nicht innerhalb der genannten Frist zur Post gegeben. Die eine Klagsschrift ist mit 2.12.1992 datiert und langte am 4.12.1992 bei der Beklagten ein; die Postaufgabe erfolgte entweder am 2. oder am 3.12.1992 (der Poststempel ist unleserlich). Die andere Klagsschrift ist zwar mit 30.11.1992 datiert, wurde jedoch (nach dem klar lesbaren Poststempel) erst am 3.12.1992 zur Post gegeben und langte ebenfalls am 4.12.1992 bei der Beklagten ein.
Nach § 73 ASGG ist eine Klage, die ua ohne die im § 67 ASGG genannten Voraussetzungen - also auch verspätet - erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (EvBl 1993/103 = SSV-NF 6/152 mwN). Da dies erst im Verfahren dritter Instanz erkannt wurde, waren aus Anlaß der zulässigen Rechtsmittel des Klägers die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren nach § 42 Abs 1 JN (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO, § 503 Z 1 ZPO) als nichtig aufzuheben; die Klage war nach § 73 ASGG zurückzuweisen (ebenso EvBl 1993/103 = SSV-NF 6/152 mwN).Nach Paragraph 73, ASGG ist eine Klage, die ua ohne die im Paragraph 67, ASGG genannten Voraussetzungen - also auch verspätet - erhoben wurde, in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (EvBl 1993/103 = SSV-NF 6/152 mwN). Da dies erst im Verfahren dritter Instanz erkannt wurde, waren aus Anlaß der zulässigen Rechtsmittel des Klägers die Entscheidungen der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, JN (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO) als nichtig aufzuheben; die Klage war nach Paragraph 73, ASGG zurückzuweisen (ebenso EvBl 1993/103 = SSV-NF 6/152 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG und § 51 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG und Paragraph 51, Absatz 2, ZPO.