Als Mangel des Verfahrens rügt der Revisionswerber, daß sich das Erstgericht mit seinem Gesundheitszustand nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und die ärztlichen Untersuchungen ungenügend gewesen seien. Dies war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Aufgrund des festgestellten Leistungskalküls steht fest, daß der Kläger in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten zu verrichten, sofern damit kein dauernder besonderer Zeitdruck verbunden ist und keine besonderen Feinarbeiten gefordert werden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß er in der Lage ist, die von den Vorinstanzen beispielsweise herangezogenen Tätigkeiten, die am allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu verrichten. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Einschätzung der Invalidität durch das Landesinvalidenamt für die Beurteilung der Invalidität keine Bedeutung zukommt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Aufgrund des festgestellten Leistungskalküls steht fest, daß der Kläger in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten zu verrichten, sofern damit kein dauernder besonderer Zeitdruck verbunden ist und keine besonderen Feinarbeiten gefordert werden. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß er in der Lage ist, die von den Vorinstanzen beispielsweise herangezogenen Tätigkeiten, die am allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu verrichten. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch begründet, daß der Einschätzung der Invalidität durch das Landesinvalidenamt für die Beurteilung der Invalidität keine Bedeutung zukommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise in dieser Richtung.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich aus der Aktenlage Hinweise in dieser Richtung.