Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 2364/96m×

Entscheidung 10 ObS 2364/96m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2364/96m

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Paul Binder (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich P*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 1996, GZ 7 Rs 161/96i-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozial- gerichtes Wien vom 20. Dezember 1995, GZ 19 Cgs 39/95d-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens eines Sachverständigen für Haut- und Geschlechtskrankheiten, sowie Verletzung der Manuduktionspflicht des Klägers), können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2367/96b uva).

Die Rechtsrüge geht nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Soweit in ihr "aus Gründen advokatorischer Vorsicht" die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit unter diesem "Berufungsgrund" (richtig: Revisionsgrund) bloß wiederholt werden, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Der Revision war daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG).

Anmerkung

E43417 10C23646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS02364.96M.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19961008_OGH0002_010OBS02364_96M0000_000