Die Revision ist unzulässig.
Nach § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG nicht gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO). Die vorliegende Sozialrechtssache betrifft eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des § 354 Z 3 ASVG und somit eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Dabei handelt es sich nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG, in dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 zulässig wäre (vergleichbar dem Begehren auf Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen, SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77; dem Abfindungsbetrag nach § 269 ASVG, SSV-NF 1/53, dem Anspruch auf kapitalisierte Verzugszinsen, SSV-NF 8/51 oder auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege, SSV-NF 3/153) oder von Fahrtkosten nach § 135 ASVG, SSV-NF 5/21, sowie Integritätsabgeltung, SSV-NF 8/1).Nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Die vorliegende Sozialrechtssache betrifft eine Rechtsstreitigkeit über Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG und somit eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG. Dabei handelt es sich nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG, in dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig wäre (vergleichbar dem Begehren auf Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen, SSV-NF 2/1, 3/12, 5/77; dem Abfindungsbetrag nach Paragraph 269, ASVG, SSV-NF 1/53, dem Anspruch auf kapitalisierte Verzugszinsen, SSV-NF 8/51 oder auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege, SSV-NF 3/153) oder von Fahrtkosten nach Paragraph 135, ASVG, SSV-NF 5/21, sowie Integritätsabgeltung, SSV-NF 8/1).
Nach § 95 Abs 1 GSVG ist Anstaltspflege in Krankenanstalten als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Nach § 95 Abs 3 GSVG wird die Anstaltspflege nicht gewährt, wenn sie nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung). Ein Behandlungsfall liegt nach der Rechtsprechung des Senates dann vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, daß das beim Versicherten bestehende Leiden durch eine Behandlung besserungsfähig oder die Behandlung wenigstens geeignet ist, eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten. Hingegen liegt ein Asylierungs- oder Pflegefall dann vor, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient (ausführlich SZ 64/173 = SSV-NF 5/134; vgl auch SSV-NF 7/47, 9/65; 10 Ob S 311/91, 10 Ob S 49/92).Nach Paragraph 95, Absatz eins, GSVG ist Anstaltspflege in Krankenanstalten als Pflichtleistung ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, wenn und solange es die Krankheit erfordert. Nach Paragraph 95, Absatz 3, GSVG wird die Anstaltspflege nicht gewährt, wenn sie nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung). Ein Behandlungsfall liegt nach der Rechtsprechung des Senates dann vor, wenn prognostisch festgestellt werden kann, daß das beim Versicherten bestehende Leiden durch eine Behandlung besserungsfähig oder die Behandlung wenigstens geeignet ist, eine Verschlechterung des Zustandes hintanzuhalten. Hingegen liegt ein Asylierungs- oder Pflegefall dann vor, wenn ein Krankenhausaufenthalt nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgversprechenden Behandlung der Krankheit dient (ausführlich SZ 64/173 = SSV-NF 5/134; vergleiche auch SSV-NF 7/47, 9/65; 10 Ob S 311/91, 10 Ob S 49/92).
Die Beklagte führt in ihrer Revision aus, die Notwendigkeit der stationären Anstaltspflege erscheine nach wie vor als "zweifelhaft". Nach ihrer Ansicht würden die festgestellten Behandlungsmaßnahmen keineswegs die Notwendigkeit einer stationären Anstaltspflege bedingen. Es handle sich nicht um ein krankhaftes Geschehen, sondern um bloße Erscheinungen aus dem Bereich der Verhaltensstörungen, deren Auftreten nur situations- und emotionsbedingt, nicht aber krankheitsbedingt gewesen sei. Im Gegensatz dazu haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, daß die Krankheit der beiden Kinder nur durch eine stationäre Krankenbehandlung gebessert werden konnte.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG ist bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Ob eine Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im allgemeinen - wie auch im konkreten Fall - keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung der Vorinstanzen beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, sondern entspricht der oben zitierten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine richtungsweisende (beispielgebende) Entscheidung aus.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist bei diesem Sachverhalt nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht dargetan. Ob eine Anstaltspflege durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist, kann jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt im allgemeinen - wie auch im konkreten Fall - keine erhebliche Rechtsfrage dar. Die Auffassung der Vorinstanzen beruht auch nicht auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer unvertretbaren Auslegung, die im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte, sondern entspricht der oben zitierten ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt eine richtungsweisende (beispielgebende) Entscheidung aus.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision zurückzuweisen. Nach § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher die Revision zurückzuweisen. Nach Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.